Kosten der Testamentseröffnung
Die Testamentseröffnung ist im Zuge eines Nachlassverfahrens ein vollkommen normaler und üblicher Vorgang, der bei den Nachlassgerichten der Bundesrepublik Deutschland tagtäglich stattfindet. Hinterbliebene, die ein eigenhändiges Testament des verstorbenen Erblassers finden, müssen dieses gemäß § 2259 BGB unverzüglich an das zuständige Nachlassgericht weiterleiten.
Hat der Verstorbene ein öffentliches Testament oder eine andere Verfügung von Todes wegen, die sich in amtlicher Verwahrung befand, hinterlassen, erlangt das Gericht ohnehin Kenntnis von dem Testament. Die Testamentseröffnung findet dann automatisch statt, so dass ein Zutun der Hinterbliebenen, wie zum Beispiel eine Antragstellung, nicht erforderlich ist.
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Bekanntgabe des Testaments
Die Testamentseröffnung dient stets dem Zweck, den Erben des verstorbenen Erblassers gegenüber, den Inhalt dessen Verfügung von Todes wegen bekanntzugeben. Die Hinterbliebenen werden im Zuge dessen über ihre Erbenstellung oder auch Enterbung in Kenntnis gesetzt. Mit der Testamentseröffnung beginnt dann auch die Frist für die Erbschaftsausschlagung, so dass die Erben dann sechs Wochen Zeit haben, zu entscheiden, ob sie die Erbschaft annehmen oder die eventuell vorhandenen Schulden erben wollen. Als Erbe sollte man allerdings keine vorschnelle Entscheidung treffen, sondern sich zunächst intensiv mit dem Nachlass befassen. Auf diese Art und Weise lässt sich herausfinden, ob der Nachlass mitunter vollkommen überschuldet ist. Zudem gilt es, sich mit seinen Miterben auseinanderzusetzen und innerhalb der Erbengemeinschaft eine gute Basis zu schaffen.
Abläufe und Rechtsfolgen der Testamentseröffnung
Am Anfang eines Nachlassverfahrens steht aber die Testamentseröffnung, sofern der verstorbene Erblasser eine Verfügung von Todes wegen hinterlassen hat. Das zuständige Nachlassgericht leitet alle notwendigen Schritte ein, sobald ihm der Todesfall bekannt ist. Zunächst wird ein Termin für die Testamentseröffnung festgesetzt, zu dem neben den durch das Testament eingesetzten Erben auch die gesetzlichen Erben, etwaige Vermächtnisnehmer sowie Pflichtteilsberechtigte geladen werden. Weiterhin erhalten auch andere Personen, die an dem Nachlassverfahren beteiligt sind, wie zum Beispiel der Testamentsvollstrecker, eine Einladung zur Testamentseröffnung.
In der Praxis verzichten die Gerichte allerdings häufig auf eine Ladung zur Testamentseröffnung und nehmen diese vor, ohne dass die am Verfahren Beteiligten anwesend sind.
Juristisch hat das Fernbleiben von der Testamentseröffnung für die Erben keine Folgen, weil diese ohnehin eine Abschrift des Protokolls dieser Amtshandlung sowie des Inhalts der Verfügung von Todes wegen per Post erhalten.
Wurde die Testamentseröffnung vorgenommen und die an dem Nachlassverfahren beteiligten Personen hierüber in Kenntnis gesetzt, beginnt die Ausschlagungsfrist. Die Hinterbliebenen sollten dies also zur Kenntnis nehmen und unbedingt berücksichtigen, da die Zeit zur Prüfung des Vermögensstandes des Nachlasses recht knapp bemessen ist und rasch eine Entscheidung gefällt werden muss. Im Idealfall sucht man sich fachliche Unterstützung bei einem Juristen, der die Testamentseröffnung und das gesamte Nachlassverfahren begleitet und seinem Mandanten im Zuge dessen mit Rat und Tat zur Seite stehen kann.
Kosten einer Testamentseröffnung
Das zuständige Nachlassgericht nimmt die Testamentseröffnung zwar automatisch vor, erhebt hierfür aber natürlich eine Gebühr. Das Gericht lässt sich die verschiedensten Amtshandlungen, die im Erbfall erfolgen, von den Erben des verstorbenen Erblassers bezahlen. Hieraus ergibt sich der Umstand, dass auch die Testamentseröffnung mit Kosten verbunden ist, mit denen die Hinterbliebenen rechnen müssen.
Maßgebend ist in diesem Zusammenhang die Kostenordnung, die Auskunft über die Höhe der zu entrichtenden Gebühr gibt. Die volle Gebühr beläuft sich für gewöhnlich auf 10/10, wobei je nach zu erledigender Amtshandlung ein Vielfaches oder auch nur ein Bruchteil der vollen Gebühr fällig wird. Im Rahmen der Eröffnung eines Testaments findet der Gebührensatz 1/2 Anwendung.
Bei der Kalkulation der Kosten für eine Testamentseröffnung muss man zunächst den betreffenden Gebührensatz kennen. Darüber hinaus gilt es aber ebenfalls zu beachten, dass die Höhe des jeweiligen Nachlasswertes auch von großer Bedeutung ist. Im Allgemeinen kann man also sagen, dass die Kosten für die Testamentseröffnung bei einem höheren Erbe auch höher ausfallen. Beläuft sich der Wert beispielsweise auf 50.000 Euro, erhebt das Nachlassgericht für die Eröffnung des Testaments eine Gebühr in Höhe von 66 Euro. Bei einem Wert von 5.000.000 Euro müssen die Erben dahingegen Kosten in Höhe von 3.771 Euro für die Testamentseröffnung tragen.
Zusätzlich ist in § 33 der Kostenordnung festgelegt, dass der Mindestbetrag einer Gebühr bei 10 Euro liegt. Dies hat zur Folge, dass die Kosten für die Testamentseröffnung beim Nachlassgericht bei mindestens 10 Euro liegen. Üblicherweise liegt die fällige Gebühr aber natürlich höher, weil das betreffende Testament einen höheren Nachlass regelt. Allerdings sind die Kosten immer recht überschaubar und machen einen mehr oder weniger kleinen Teil des Vermögenswertes aus. Vor allem in Anbetracht der Tatsache, dass in den meisten Fällen eine Erbengemeinschaft existiert und sich die Miterben die Kosten somit teilen, ist die finanzielle Belastung durch die Kosten der Testamentseröffnung für die einzelnen Erben minimal.