Die Testamentseröffnung mit Testamentsvollstrecker

Die Testamentseröffnung ist einer der wichtigsten Schritte im Zuge eines Nachlassverfahrens. Nach dem Tod eines Menschen fällt dessen gesamtes Hab und Gut an dessen Erben. Der gesetzlichen Erbfolge nach handelt es sich hierbei um die nächsten Angehörigen des Verstorbenen, wie den überlebenden Ehegatten bzw. Lebenspartner und die Kinder. In vielen Fällen entspricht die gesetzliche Erbfolge aber nicht den Wünschen und Vorstellungen des späteren Erblassers. Ist dies der Fall, lässt sich im Rahmen eines Testaments recht einfach eine gewillkürte Erbfolge definieren, die die gesetzliche Regelung ersetzt. Der Erblasser kann den Testamentsvollstrecker bestimmen und so einen Menschen mit der Umsetzung seiner Wünsche betrauen.

In vielen Fällen wissen die Angehörigen nichts davon, dass der Verstorbene zu Lebzeiten ein Testament errichtet hat oder kennen zumindest nicht den Inhalt dieser letztwilligen Verfügung. Dass viele Erblasser diesbezüglich schweigen und, wenn überhaupt, nur die engsten Vertrauten einweihen, ist natürlich verständlich, schließlich handelt es sich hierbei um ein äußerst persönliches Thema. Aus diesem Grund kommt es recht häufig dazu, dass Erben erst im Zuge des Nachlassverfahrens von der Existenz eines Testaments erfahren und über den Inhalt erst während der Testamentseröffnung informiert werden.

Die Testamentseröffnung

Die Ausrichtung der Testamentsvollstreckung obliegt stets dem zuständigen Nachlassgericht, bei dem es sich um eine Abteilung des Amtsgerichts am letzten Wohnort des verstorbenen Erblassers handelt. In diesem Zusammenhang existieren aber auch einige Ausnahmen. Falls der Erblasser in Baden-Württemberg wohnhaft war, liegt die Zuständigkeit für die Testamentseröffnung beim verwahrenden Notar. Für den Fall, dass der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes im Ausland gelebt hat, ist das Amtsgericht Schöneberg in Berlin zuständig.

Sobald das zuständige Nachlassgericht von dem jeweiligen Todesfall in Kenntnis gesetzt wird, wird ein Termin für die Testamentseröffnung anberaumt, zu dem alle Beteiligten geladen werden. Anders als häufig fälschlicherweise angenommen werden bei der Testamentseröffnung nicht die Erben bestimmt, sondern lediglich die testamentarischen Verfügungen des Erblassers öffentlich gemacht. Ab diesem Zeitpunkt beginnt unter anderem die Ausschlagungsfrist, da der Inhalt des Testaments auf diese Art und Weise allen Beteiligten bekanntgegeben wird.

Testamentseröffnung und Testamentsvollstrecker

Durch die testamentarische Ernennung eines Testamentsvollstreckers hat der Testierende die Möglichkeit, eine Vertrauensperson als eine Art Treuhänder einzusetzen. Die Aufgabe des Testamentsvollstreckers besteht dann darin, die Durchsetzung des letzten Willens des Erblassers zu gewährleisten. Als Beteiligter an der Erbsache wird der Testamentsvollstrecker zur Testamentseröffnung geladen, selbst wenn er selbst kein Erbe ist. Da die Erbauseinandersetzung eine der zentralen Aufgaben des Testamentsvollstreckers ist, muss dieser schließlich auch bei der Testamentseröffnung zugegen sein oder hierüber informiert werden, um zu erfahren, welche Personen zur Erbengemeinschaft gehören. Außerdem muss der Testamentsvollstrecker selbstverständlich auch den Inhalt des Testaments kennen, um so den Wünschen des verstorbenen Erblassers entsprechen zu können.

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