Welche Bedeutung hat die Testamentseröffnung?
Testamentseröffnung heißt das Verfahren, in dem allen Beteiligten der Inhalt des Testaments mit sämtlichen Begünstigten zur Kenntnis gebracht wird. Das Nachlassgericht verliest den letzten Willen nur, es prüft nicht bei einer Testamentseröffnung, ob das Dokument auch wirksam ist. Diese Prüfung erfolgt erst im Erbscheinverfahren.
Inhalte auf dieser Seite
Wer eröffnet das Testament?
Die Zuständigkeit für die Testamentseröffnung ergibt sich aus dem Bezirk des letzten Wohnsitzes vom Erblasser. Das Amtsgerichtsgericht (Nachlassgericht) dieses Bezirkes wird das Testament eröffnen. Das Bundesland Baden-Württemberg weicht hiervon ab, denn der amtlich verwaltende Notar ist hier zuständig auch für die Testamentseröffnung. Wenn der Verstorbene in Deutschland keinen Wohnsitz hatte, ist immer das Nachlassgericht in Berlin-Schöneberg zuständig.
Wer wird zu einer Testamentseröffnung eingeladen?
Das Nachlassgericht wird meist vom Standesamt über einen Sterbefall informiert. Es wird bei Zuständigkeit sofort von Amts wegen tätig. Es legt umgehend einen Termin für die Testamentseröffnung fest. Zum Eröffnungstermin werden alle Begünstigten und Pflichtteilsberechtigte eingeladen. Testamentsbeteiligte sind in erster Linie die berufenen Erben, Vermächtnisnehmer, ein genannter Testamentsvollstrecker und die nächsten Familienangehörigen, denn sie sind gesetzliche Pflichtteilsberechtigte.
Kann jeder Beteiligte das Originaltestament einsehen?
Jeder eingeladene Beteiligte kann auf Verlangen das Originaltestament bei diesem Eröffnungstermin einsehen. Es wird nicht nur zur Einsichtnahme vorgelegt sondern auch allen eine beglaubigte Abschrift der Urkunde überlassen. Diese Abschrift könnte nämlich bei Verhandlungen mit Banken, Versicherungen oder Behörden notwendig sein. Gemeinsam mit dem gerichtlichen Eröffnungsprotokoll kann sich der/die Erben legitimieren. Kreditinstitute und Behörden verlangen jedoch trotzdem oft die Vorlage des Erbscheins.
Hat es Konsequenzen wenn ich nicht eingeladen wurde?
In der Praxis unterlassen Nachlassgerichte die Ladung zur Testamentseröffnung oftmals. Diese Tatsache hat für Beteiligte und Begünstigte keine negativen Auswirkungen. Das Nachlassgericht eröffnet Testamente oder Erbverträge häufig ohne sie Anwesenheit von Erben und weiteren Beteiligten. Das Testament erhält dann lediglich einen Eröffnungsvermerk und es wird ein gerichtliches Protokoll angefertigt. Abschließend erhalten alle Beteiligten (auch Nachlassnehmer und Pflichtteilsberechtigte) eine Abschrift dieses Protokolls sowie eine beglaubigte Kopie der eröffneten Schriftstücke zugesandt.
Was für Auswirkungen hat die Eröffnung des Testaments?
Die Testamentseröffnung wird den Erben und weiteren Beteiligten zugestellt. Dadurch erhalten alle Beteiligten in der Regel auch Kenntnis vom Inhalt des Testaments. Die rechtliche Bedeutung des Zeitpunktes, in welchem die Testamentseröffnungsurkunde dem/den Erben zugestellt worden ist könnte wichtig werden, denn jetzt die beginnt die sechswöchige Frist zur Erbausschlagung.
Kann jeder Mensch Akteneinsicht nehmen?
Nach der Eröffnung verbleibt die Originalurkunde der letztwilligen Verfügung in der Verwahrung des Nachlassgerichtes. Jeder Mensch, der gegenüber dem Gericht ein rechtliches Interesse glaubhaft machen kann, ist berechtigt Einsicht zu nehmen oder auch eine Abschrift vom Testament oder Erbvertrag zu verlangen.