Nachlasswert

Der Nachlasswert muss ermittelt werden für die Berechnung eines Pflichtteils, wenn ein naher Verwandter enterbt wurde. Der Nachlasswert interessiert auch das Finanzamt bei der Festsetzung der Erbschaftssteuer.

Bewertung vom Nachlass

Nach der letzten Steuerreform wird bei allen Vermögensgegenständen auch steuerlich grundsätzlich vom Verkehrswert der einzelnen Werte ausgegangen. Bei Aktien Fonds und weiteren Wertpapieren wird vom Tageskurswert am Todestag des Erblassers ausgegangen.

Weitere Werte eines Nachlasses:

  • Lebensversicherungen zählen nur zum Nachlasswert wenn der Erblasser selbst der Bezugsberechtigte gewesen ist
  • Gesellschaftsanteile werden in dem Maß bewertet welches ein Außenstehender für die Anteile bezahlt.
  • Handelsgeschäfte oder weitere selbständige Existenzen des Erblassers würden ebenfalls angesetzt nach dem öffentlichen Wert
  • Immobilien werden grundsätzlich mit dem freien Marktverkehrswert angesetzt  
  • Das Mietshaus wird lt. § 182 Bewertungsgesetz nach dem Ertragswertverfahren, dies bedeutet dass frei erzielte Mieten zugrunde gelegt werden
  • Beim eigen genutzten Ein- oder Zweifamilienhaus wird das so genannte Vergleichswertverfahren herangezogen oder die Ermittlung was es kosten würde ein Haus dieser Größe und Ausstattung neu zu bauen abzüglich des Alters der Immobilie
  • Bei unbebauten Grundstücken werden die örtlichen Bodenrichtwerte (§ 179 Abs.1 BewG9) herangezogen
  • Schenkungen innerhalb der letzten 10 Jahre vor dem Ableben des Erblassers

 

Nachlasswert die Abzüge

Von den vorher aufgelisteten Werten eines Nachlasses sind die nachstehenden Positionen abzuziehen:

 

Nicht vom Nachlasswert abgezogen werden:

  • Der so genannte "Dreißigste" nämlich die Unterhaltskosten für die engste Familie des Haupternährers. Sie muss zum Zeitpunkt des Ablebens des Erblassers zu seinem Haushalt gehört und von ihm Unterhalt erhalten haben. Dieser Dreißigste soll die ersten dreißig Tage nach Ableben finanziell abfedern.
  • Vermächtnisse, die der Erblasser verschiedenen Personen zugewendet hat, es sei denn der Erblasser bestimmt, dass sie einbezogen werden müssen.
  • Auflagen
  • Die Erbschaftssteuer der Erb- und Pflichtteilsbegünstigten. Dies gilt jedoch nicht für Steuerschulden des Erblassers vor seinem Ableben.

 

Die Werterrechnung des Nachlasses muss in zwei Schritten erledigt werden. Im ersten Schritt  werden die einzelnen Vermögenswerte aufgelistet. Aufgrund dieser Auflistung kann der Wert berechnet werden. Abschließend werden die hinterlassenen Verbindlichkeiten wie oben aufgelistet abgezogen.

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