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Pflichtteil

Der Pflichtteil ist grundsätzlich ein Geldanspruch, der sich gegen den Erben richtet. Er ist im Erbfall nach der Feststellung einer Enterbung von Pflichtteilsberechtigten sofort fällig. Aus diesem Grund ist es möglich, dass die Erbengemeinschaft oder der Alleinerbe kurzfristig Zahlungsansprüche von Pflichtteilsberechtigten erfüllen muss. Es wäre auch durchaus denkbar, dass dieser Anspruch durch die vorhandenen Barmittel im Nachlass nicht gedeckt werden können. Das ist in der Regel so, wenn nur Immobilienwerte und kein Barvermögen verfügbar sind. Die Erben müssten zur Befriedigung von Pflichtteilsansprüchen entweder einen privaten Kredit aufnehmen. Dies könnte unter Umständen mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden sein. Die zweite Alternative wäre, die Immobilie zu verkaufen, was unter Zeitdruck nicht attraktiv ist, da ein guter Verkauf mehr Zeit in Anspruch nimmt. Gesetzt der Fall, die vererbte Immobilie war das Heim des Erben, dann ist er berechtigt eine Stundung vom Pflichtteilsanwärter zu verlangen. Stundung, das bedeutet nicht die Aufhebung, sondern lediglich die Aufschiebung der raschen Zahlungspflicht.

Pflichtteil - an wen muss man die Ansprüche richten?  

Der Pflichtteilsanspruch ist niemals ein Anspruch auf bestimmte Sachleistungen. Der Anspruch einer Geldzahlung muss gegen den eingesetzten Erben gerichtet werden. Erben sind bei nur wenigen gesetzlichen Ausnahmen nicht zur Erfüllung verpflichtet.

Zusätzlich hat der Gesetzgeber auch noch Pflichtteilsergänzungsansprüche nach lebzeitigen Schenkungen des Erblassers vorgesehen. Wenn der zum Pflichtteil Berechtigte im Erbfall erfährt, dass nur noch ein unzureichender Nachlass verfügbar ist sollte er nachprüfen, ob innerhalb des Zeitraumes der letzten zehn Jahre vor dem Ableben des Erblassers eventuell Schenkungen an Dritte getätigt wurden. Wenn dies der Fall ist, werden solche Schenkungen im Wert dem Nachlass hinzugerechnet. Der Nachlass wird so berechnet, als ob der geschenkte Wert noch greifbar wäre. Diese Hinzurechnung von Schenkungen nennt der Gesetzgeber Ergänzungsansprüche zum Pflichtteil und sie stehen dem Berechtigten zu. Sollte der Erbfall nach 5 Jahren eintreten, wird diese vergangene Zeit anteilig angerechnet. Liegt eine Schenkung allerdings einen längen Zeitraum als zehn Jahre zurück muss die Schenkung bei der Hinzurechnung der Pflichtteilsansprüche nicht mehr berücksichtigt werden. Der Fristbeginn bei Schenkungen an den eigenen Ehegatten (§ 2325 BGB) wird erst durch den Tod des Erblassers ausgelöst.

Pflichtteile müssen manchmal auch angerechnet oder ausgeglichen werden 

Pflichtteilsberechtigte müssen sich vor der Auszahlung auf den Pflichtteil alles anrechnen zu lassen, was sie vom Erblasser als Schenkungen bekommen haben. Das ist jedoch nur dann der Fall, wenn der Erblasser dies aus Gerechtigkeitsgründen bei der Zuwendung so gewollt hat (§ 2315 BGB). Durch eine Anrechnung fühlt sich niemand benachteiligt und mehrere Kinder in der Familie sind somit auch erbrechtlich gleichgestellt.

Veranschaulichendes Beispiel: der Erblasser schenkt einem Kind zum Hausbau oder dem Start in die Selbständigkeit 40.000 €.

Tipp: Wenn Sie die Anrechnung wünschen, überweisen Sie den genannten Betrag, den sie auch an diesen Zweck binden können, mit dem Hinweis:

"Die Schenkung erfolgt unter Anrechnung auf das Erb- oder den Pflichtteil."

 

Der Pflichtteilsberechtigte hat ein umfassendes Auskunftsrecht. Um die Höhe der Ansprüche aus dem Pflichtteil berechnen zu können, muss der/die Erben sämtliche Fragen (§ 2314 BGB) zum Nachlass wahrheitsgetreu beantworten. Pflichtteilsberechtigt ist man schließlich nur als Enterbter naher Angehöriger, weil viele in diesem Fall keinen oder nur einen geringen Kontakt zu dem Verstorbenen hatten benötigen sie die Auskünfte. Erst hierdurch werden sie in die Lage versetzt, die genaue Anspruchshöhe zu errechnen. Der Auskunftsanspruch beinhaltet nicht nur den Nachlasswert als solches, sondern auch weitere eventuell den  Nachlass schädigende Schenkungen. Berechtigte können vom Erben ein lückenloses Nachlassverzeichnis das auch die Nachlassverbindlichkeiten beinhaltet verlangen. Sollten hier Ungereimtheiten sein oder der Verdacht der Unredlichkeit kann auch ein notarielles Nachlassverzeichnis eingefordert werden.

Pflichtteil - die Verjährung des Anspruchs

Die Verjährungsfrist, in der das Recht eingefordert werden kann, dauert drei Jahre. Die Frist beginnt zu laufen wenn man Kenntnis vom Ableben des Erblassers und damit vom Erbfall hat. Bei der Testamentseröffnung erfährt ein Erbteilberechtigter in der Regel von der beeinträchtigenden Verfügung. Sobald man Kenntnis erlangt hat dass man enterbt wurde, sollte man reagieren, denn man kann den Pflichtteilsanspruch bei Fristablauf auch verlieren. Der Berechtigte muss diesen Anspruch beizeiten beim Erben fordern denn hingewiesen wird man nicht auf diese Pflichtteilsansprüche.

Der Pflichtanteil ist vom Gesetzgeber als "Mindest Erbrecht" am Nachlass naher Angehöriger gewollt. Das Entziehen des gesetzlichen Pflichtteils muss in Form des Testaments oder Erbvertrages erfolgen. Die Entziehung des Pflichtteils im Testament gegenüber Kindern (§ 2333 BGB) und Ehegatten (§ 2335 BGB) ist nur in ganz wenigen Ausnahmefällen überhaupt möglich. Hierfür werden nur schwerwiegende Verfehlungen, wie Tätlichkeiten, körperliche Misshandlung gegenüber dem Erblasser und seinen engsten Familienmitgliedern begangen genannt.  



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