Berliner Testament
Das Berliner Testament, auch Ehegatten- oder gemeinschaftliches Testament genannt, ist eine besondere Form der Nachlassregelung. Diese Sonderform kann unter Ehepartnern angewendet werden.
Das Berliner Testament ist bei Ehepaaren besonders beliebt, denn es bietet ihnen gegenseitig Sicherheit. Stirbt einer der Partner, so erbt der zweite das gesamte Vermögen. Wenn keine weiteren Erben vorhanden sind, kann der Überlebende frei über das Erbe verfügen. Die Kinder und die weiteren Erben erhalten im Regelfall beim Berliner Testament vorerst nichts. Das Berliner Testament setzt dabei voraus, dass diese berechtigten Erben auf den Pflichtanteil verzichten. Sie werden zu Schlusserben nach dem Ableben des zweiten Elternteils und beerben diesen.
Durch das gemeinschaftliche Ehegattentestament ("Berliner Testament") begünstigen sich die Ehegatten gegenseitig. Meist ist beabsichtigt, dass der Überlebende auf dem vor dem Todesfall gewohnten Lebensstandard weiterleben kann. Das Berliner Testament ist deshalb so beliebt, weil die Ehepartner sich gegenseitig beerben können. Die Kinder werden in diesem Fall enterbt und zunächst von der Erbfolge ausgeschlossen.
Berliner Testament – hat auch Nachteile
Es gelten für das Berliner Testament ganz konkrete rechtliche Regelungen. Ziel ist die gegenseitige Bevorzugung des überlebenden Ehepaares. Die Sprößlinge werden im Berliner Testament von der Erbfolge ausgeschlossen. Doch Vorsicht, das ist nicht vollständig möglich, denn der gesetzlich festgeschriebene Pflichtteil ist damit nicht außer Kraft gesetzt. Bei einer nicht teilbaren Erbmasse, wie es das Einfamilienhaus darstellt, könnten die Abkömmlinge auf die Inanspruchnahme ihres Pflichtteils leichter bewegt werden. Aus dieser Konstellation ergeben sich auch steuerliche Nachteile, die man bedenken sollte. Die Nutzung der Steuerfreibeträge bei den Kindern wird hierbei nicht ausgeschöpft. Das könnte umgangen werden, indem man den Kindern das Erbe übergibt und diese im Gegenzug dem überlebenden Elternteil auf Lebenszeit das unentgeltliche Nutzungsrecht am Nachlass einräumen. Das verringert bei großen Nachlässen die zu zahlende Steuerlast für die gesamte Familie.
Das Berliner Testament hat noch einen gravierenden Nachteil, den man beachten sollte, nach dem Ableben eines Partners kann man es allein nicht mehr ändern.
Der überlebende Partner ist auf Gedeih und Verderb an die einmal getroffenen Regelungen gebunden. Der Gesetzgeber wollte nicht, dass die Kinder des vorher verstorbenen Elternteils einseitig benachteiligt werden könnten.
Diese gesetzliche Einschränkung kann mit einer Befreiungsklausel (§ 2271 BGB) ausgeräumt werden. Diese räumt das Recht ein, völlig neu über das Vermögen verfügen zu können.
Berliner Testament und die Vor- und Nacherbschaft
Die typische Anwendung der Vor- und Nacherbschaft ist das Verfassen eines gemeinschaftlichen Testaments. Die Besonderheit des Ehegattentestaments liegt darin, dass die jeweiligen letztwilligen Verfügungen voneinander abhängen. Der Gesetzgeber nennt dies: Wechselbezügliche Verfügungen. Eine wechselbezügliche Verfügung hat eine unwiderrufliche Bindungswirkung, sobald einer der Partner verstorben ist.
Im Berliner Testament können sich die Ehegatten wirtschaftlich gegenseitig absichern und gleichzeitig die Erbschaft schon an die gemeinsamen Kinder weitergeben. Diese sind nach dem Tod des überlebenden Ehegatten entweder Nach- oder Schlusserben. Dies verhindert, dass nach dem eigenen Ableben der länger lebende Ehepartner aufgrund einer Wiederverheiratung und auch mit weiteren Kindern, die eigenen Kinder benachteiligt.
Zur Absicherung durch die Weitervererbung an die Kinder kann man anordnen:
Voll- und Schlusserbfolge (freies und unbeschränktes Verfügen)
Oder die
Nacherbfolge (eingeschränkte Verfügungsgewalt des Ehepartners)
Die Formulierung des Berliner Testaments
Mit folgenden Wortlaut kann ein Berliner Testament verfasst werden:
„Wir setzen uns gegenseitig zu Alleinerben ein. Erben des länger lebenden von uns Beiden sind unsere gemeinschaftlichen Kinder zu gleichen Erbanteilen.“
Zum Schutz vor Pflichtteilsansprüchen könnte das Testament durch die folgende Klausel ergänzt werden. Eine Geltendmachung von Pflichtteilen nach dem Ableben des zuerst Versterbenden, könnte diese Forderung wirtschaftlich ungünstiger machen. Die Formulierung der Klausel:
„Fordert eines unserer Kinder beim Tod des zuerst Versterbenden seinen Pflichtteil, so erhält es auch beim Tod des nächstversterbenden nur den Pflichtteil, es wird in diesem Falle nicht mehr Erbe.“
Die Abfassung der Vor- und Nacherbschaft ist relativ sicher, wenn die Begriffe Vor- und Nacherbe auch verwendet werden. Für Ehegatten könnte dies wie folgt lauten:
„ Wir bestimmen uns gegenseitig zu befreiten Vorerben. Nacherben sollen unsere Kinder (Namen!) jeweils zu gleichen Teilen sein.“
Zusätzlich gäbe es auch die Einsetzung der Wiederverheiratungsklausel:
„Der Nacherbfall tritt zusätzlich auch dann ein, wenn der zweite von uns stirbt oder bei einer Wiederverheiratung des Überlebenden.“
Die Verfügung der Nacherbschaft wir mit dem Ablauf von 30 Jahren unwirksam, wenn bis dahin die Nacherbfolge nicht eingetreten ist. Die zeitliche Begrenzung ist außer Kraft, wenn der Zugang zur Nacherbschaft von einem bestimmten Ereignis abhängt.
Steuerrechtlich ergeben sich bei der Vor- und Nacherbenregelung und bei der eventuellen Vereinbarung des Nießbrauchs teilweise außerordentliche Unterschiede.
Der Nacherbe sollte darauf achten, dass der Vorerbe die gesetzlich vorgegebenen Verfügungsbeschränkungen einhält. Der Vorerbe kann grundsätzlich nicht völlig uneingeschränkt über die Vermögenswerte verfügen. Der Erblasser hat allerdings die Möglichkeit, den Vorerben von vielen Beschränkungen zu befreien.
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