Willenserklärung

Der freie Wille ist die Grundvoraussetzung für ein selbstbestimmtes Leben und für die meisten Menschen eine absolute Selbstverständlichkeit. Dass dies so ist, ist unter anderem Artikel 2 des Grundgesetzes zu verdanken, denn hierin wird der freie Wille gewissermaßen grundgesetzlich geschützt. Der deutsche Gesetzgeber räumt hierin jedem Bürger das Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit ein. Gleichzeitig wird die Freiheit der Person als unverletzlich definiert. Lediglich wenn durch die Entfaltung der Persönlichkeit entweder das Gesetz, die Rechtsordnung oder Rechte Dritter verletzt werden, kann gemäß Art. 2 GG ein Eingriff in die Ausübung dieses grundlegenden Rechts erfolgen.

In vielen Belangen ist es erforderlich, seinem Willen in juristisch korrekter Art und Weise Ausdruck zu verleihen, um zu erreichen, dass dieser entsprechend wahrgenommen und ausgeführt wird. Zu diesem Zweck sieht das deutsche Zivilrecht eine entsprechende Willenserklärung vor. Im Zuge dessen erklärt eine Person ihren Willen und macht deutlich, dass sie einen Rechtserfolg wünscht. Hierbei gilt es stets die Form zu wahren, die sich üblicherweise aus dem Zweck der Willenserklärung ergibt. Willenserklärungen sind in der deutschen Rechtsprechung eng mit Rechtsgeschäften verknüpft, wobei ein erfolgreiches Rechtsgeschäft mindestens eine Willenserklärung erfordert. Im Falle eines Vertrags, der wohl der Klassiker unter den Rechtsgeschäften ist, liegen dahingegen mehrere Willenserklärungen vor.

Willenserklärungen im Erbrecht

Grundsätzlich lässt sich somit feststellen, dass es sich bei einer Willenserklärung um eine besondere Variante der Äußerung des freien Willens handelt, denn hierbei geht es in erster Linie darum, eine Rechtsfolge herbeizuführen. Zu entsprechenden Handlungen kommt es auch im Erbschaftsrecht immer wieder, denn Willenserklärungen erweisen sich in diesem Zusammenhang als überaus sinnvoll und nützlich. Indem man eine entsprechende Willenserklärung verfasst, kann man für seinen Nachlass vorsorgen und auf diese Art und Weise bereits zu Lebzeiten festlegen, was mit dem persönlichen Vermögen nach dem eigenen Tod geschehen soll. Mit Art. 14 GG stellt der deutsche Gesetzgeber das Eigentumsrecht und das Erbrecht sicher, während in § 1937 BGB die Testierfreiheit gewährleistet wird. Demzufolge haben künftige Erblasser das Recht, im Rahmen einer entsprechenden Willenserklärung eine freie Erbeinsetzung vorzunehmen.

Da Willenserklärungen im Zusammenhang mit dem Erbrecht stets den letzten Willen des Verfassers definieren, werden diese als letztwillige Verfügungen oder Verfügungen von Todes wegen bezeichnet. In der deutschen Rechtsprechung bestehen grundsätzlich zwei Varianten, die als entsprechende Willenserklärungen in Frage kommen. Hierbei handelt es sich um das Testament verfassen und den Erbvertrag. Grundsätzlich muss man aber natürlich auf keine dieser Verfügungen von Todes wegen zurückgreifen und kann die Nachlassverteilung stattdessen der gesetzlichen Erbfolge überlassen, die in Ermangelung einer letztwilligen Verfügung zum Einsatz kommt. Wer allerdings seinen persönlichen Wünschen und Vorstellungen Ausdruck verleihen und sicherstellen möchte, dass diese in die Tat umgesetzt werden, muss eine entsprechende Willenserklärung verfassen.

Das Testament ist der Klassiker unter den Willenserklärungen im Zusammenhang mit dem Erbrecht und ist daher die beliebteste Form der Verfügung von Todes wegen. Im Bereich der Testamente gilt es jedoch zu differenzieren, denn die deutsche Rechtsprechung kennt das eigenhändige und das öffentliche Testament als ordentliche Testamentsformen. Die Besonderheit des eigenhändigen Testaments besteht darin, dass diese Verfügung von Todes wegen vom künftigen Erblasser komplett handschriftlich erstellt werden muss. Am Ende wird das Testament dann mit Datum, Ort und Unterschrift versehen. Der Testator kann diese Form des Testaments vollkommen allein errichten und braucht somit keine weitere Hilfe, um so seinen Nachlass zu regeln. Im Gegensatz dazu kann ein öffentliches Testament nur mithilfe eines Notars errichtet werden, weil hierzu eine notarielle Beurkundung zwingend erforderlich ist. Der Notar führt zudem eine umfassende Beratung in Sachen Erbrecht durch, was vor allem juristischen Laien zugutekommt und wichtige Hilfestellungen liefert. Darüber hinaus kennt der deutsche Gesetzgeber ebenfalls gemeinschaftliche Testamente zwischen Ehegatten beziehungsweise eingetragenen Lebenspartnern sowie sogenannte Nottestamente, die unter gewissen Voraussetzungen anstelle eines ordentlichen Testaments errichtet werden können.

Unabhängig davon, für welche Form des Testaments man sich entscheidet, handelt es sich hierbei stets um eine einseitige Willenserklärung. Bei einem Erbvertrag oder beim Berliner Testament verhält sich dies dahingegen anders. Beim Erbvertrag sind, wie bei einem Vertrag üblich, hier mehrere Parteien beteiligt. Das Berliner Testament ist eine wechselseitige Verfügung und verursacht deswegen auch eine wechselbezügliche Bindungswirkung. Üblicherweise wird ein Erbvertrag zwischen dem künftigen Erblasser und einem Erben abgeschlossen, so dass hierbei eine gewisse Bindungswirkung entsteht. Eine notarielle Beurkundung ist auch hier notwendig.

Erbenstellung durch eigene Willenserklärung begründen

Ziel einer jeden Willenserklärung im Zusammenhang mit dem Erbrecht ist stets die Definition einer gewillkürten Erbfolge. Zunächst sollte man sich allerdings mit der gesetzlichen Erbfolge vertraut machen und zu diesem Zweck das Fünfte Buch des Bürgerlichen Gesetzbuches genau studieren. Gleichzeitig liefert dieser Teil der deutschen Gesetzgebung umfassende Informationen zur Errichtung eines Testaments oder Erbvertrags. Künftige Erblasser, die den Wunsch haben, ihre eigenen Vorstellungen bezüglich ihres Nachlassvermögens zu verwirklichen und zu diesem Zweck eine entsprechende Willenserklärung abzugeben, sollten sich daher ausgiebig mit dem BGB befassen. Im Zuge dessen können sie sich auch mit der Erbenstellung befassen und erfahren hierbei, dass eine gewillkürte Erbfolge stets Vorrang vor der gesetzlichen Erbfolge hat. Lediglich das Pflichtteilsrecht, das eine Mindestbeteiligung der nächsten Angehörigen am Erbe vorsieht, schränkt die allgemeine Testierfreiheit ein.

4.9/547 ratings