Wie lange hat ein Nottestament Gültigkeit?
In der deutschen Gesetzgebung sind verschiedene Möglichkeiten der Testamentserrichtung verankert. Auch das Nottestament ist ein fester Bestandteil und es kann ganz verschieden und nur in außerordentlichen Notlagen errichtet werden.
Wer ein Einzeltestament errichten möchte, hat grundsätzlich die Wahl zwischen einem eigenhändigen und einem öffentlichen Testament. In beiden Fällen handelt es sich um ordentliche Testamente, deren Errichtung allerdings einige Vorbereitung erfordert. So muss ein öffentliches Testament notariell beurkundet werden und kann daher ausschließlich mithilfe eines anerkannten Notars errichtet werden.
Ein eigenhändiges Testament erfordert zwar nicht solchen Aufwand, setzt aber eine zweifelsfreie Testierfähigkeit voraus und verlangt vom Testator zudem eine gewisse Kenntnis der erbrechtlichen Vorschriften in Deutschland, da diese Form der Verfügung von Todes wegen vom künftigen Erblasser vollkommen allein errichtet wird. War dieser bei der Erstellung seines eigenhändigen Testaments bereits schwer krank, kann dessen Testierfähigkeit später leicht in Zweifel gezogen werden.
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Nottestamente in der deutschen Gesetzgebung
Viele Menschen vermeiden eine Konfrontation mit dem Thema Tod und nutzen somit auch nicht die Chance, frühzeitig mit einer Verfügung von Todes wegen vorzusorgen. Wenn die Kräfte schwinden und das Ende naht beziehungsweise eine akute Lebensgefahr gegeben ist, entsteht aber häufig mehr oder weniger plötzlich der Wunsch, den letzten Willen niederzuschreiben und den Hinterbliebenen ein Testament zu hinterlassen, in dem sich ausführliche Angaben zur Nachlassregelung befinden. Nicht selten wird ein Testament im Krankenhaus geschrieben. Je nach Gesundheitszustand ist die Errichtung eines ordentlichen Testaments dann aber oftmals nicht möglich. Wer sich in einer solchen Situation befindet und keine Chance hat, ein eigenhändiges oder öffentliches Testament zu errichten, muss aber keineswegs auf die Errichtung einer Verfügung von Todes wegen verzichten, schließlich existieren in der deutschen Gesetzgebung auch sogenannte Nottestamente.
Insgesamt sind drei Formen des Nottestaments im deutschen Erbrecht verankert. Gemäß § 2249 BGB kann ein Bürgermeistertestament als Nottestament errichtet werden, falls die große Gefahr besteht, dass dem Erblasser nicht mehr genug Zeit bleibt, ein öffentliches Testament vor einem Notar zu errichten. Ist dies der Fall, kann die Testamentserrichtung zur Niederschrift des Bürgermeisters erfolgen, wobei neben dem Bürgermeister der betreffenden Stadt oder Gemeinde auch zwei Zeugen zugegen sein müssen.
In § 2250 BGB geht das deutsche Erbrecht auf eine weitere Form des Nottestaments ein und definiert die Rahmenbedingungen für ein Drei-Zeugen-Testament. Wie der Name bereits aussagt, muss ein solches Nottestament vor drei Zeugen errichtet werden, sofern die äußeren Umstände die Errichtung eines notariellen Testaments unmöglich machen. Ist dies der Fall, kann der Erblasser seinen letzten Willen den drei Zeugen gegenüber mündlich erklären, wobei eine Niederschrift der Verfügung von Todes wegen zu erfolgen hat.
Als dritte Alternative zu einem ordentlichen Testament definiert der Gesetzgeber das Seetestament in § 2251 BGB als Variante des Nottestaments. Personen, die sich auf See befinden, haben jederzeit die Möglichkeit, ein solches Seetestament zu errichten. Durch die äußeren Umstände einer Seereise ist die Errichtung einer anderen Verfügung von Todes wegen nicht möglich, weshalb ein Nottestament zulässig ist. Hierbei gelten die Bestimmungen von § 2250 BGB, so dass auch ein Seetestament vor drei Zeugen mündlich abgegeben wird.
Gültigkeit eines Nottestaments
In den Paragraphen §§ 2249 bis 2251 BGB geht das deutsche Erbrecht auf die Vorschriften für Nottestamente ein und gibt auch künftigen Erblassern die Möglichkeit, in entsprechenden Ausnahmesituationen ein Testament zu errichten und so ihren Nachlass zu regeln, selbst wenn ein eigenhändiges oder öffentliches Testament nicht möglich ist. Ein ebenfalls wichtiger Aspekt im Zuge der Errichtung eines Nottestaments ist dessen Gültigkeit.
Die Gültigkeitsdauer eines Nottestaments ergibt sich aus § 2252 BGB. Grundsätzlich ist bei der Errichtung einer solchen Verfügung von Todes wegen davon auszugehen, dass das Leben des Testators bedroht ist und somit ein akuter Handlungsbedarf besteht, weshalb für die Errichtung eines ordentlichen Testaments mitunter nicht genügend Zeit bleibt. In Anbetracht dieser Sachlage ist es verständlich, dass die Gültigkeit eines Nottestaments nicht von Dauer ist. Lebt der künftige Erblasser auch noch drei Monate nach der Errichtung des Nottestaments, verliert dieses seine juristische Wirksamkeit. Folglich ist die Gültigkeitsdauer von Nottestamenten § 2252 BGB zufolge auf drei Monate begrenzt.
Verstirbt der Erblasser innerhalb der dreimonatigen Gültigkeitsdauer, ist natürlich das Nottestament voll wirksam und somit in dem betreffenden Erbfall das Maß aller Dinge. Überlebt der Testator aber diesen Zeitraum, muss er mit einem ordentlichen Testament für seinen Nachlass vorsorgen. Ist er aber außerstande, ein öffentliches Testament vor einem Notar zu errichten, sieht § 2252 BGB eine Hemmung der Frist vor.
Ein nicht unwichtiger Punkt, den es im Zuge der Errichtung eines Nottestaments zu berücksichtigen gilt, ist folglich dessen begrenzte Gültigkeitsdauer.
Im Gegensatz zu ordentlichen Verfügungen von Todes wegen ist ein Nottestament nicht unbegrenzt, sondern maximal drei Monate gültig.