Die Erbfolge Im Testament

Als letztwillige Verfügung des Erblassers dient ein Testament stets zur Regelung der Erbfolge und ist somit immer dann erforderlich wenn der Erblasser andere Vorstellungen bezüglich der Verteilung seines Nachlasses hat. Für den Fall, dass dessen Wünsche und Vorstellungen der gesetzlichen Erbfolge entsprechen, ist ein Testament nicht erforderlich, schließlich muss man dann keine gesonderten Anordnungen definieren.

In der Bundesrepublik Deutschland hat jeder Bundesbürger die Möglichkeit, ein Testament zu errichten, eine Pflicht gibt es jedoch nicht. So herrscht hierzulande absolute Testierfreiheit. Dies betrifft nicht nur die Errichtung eines Testaments, sondern auch die Form einer solchen Verfügung von Todes wegen. Der Gesetzgeber unterscheidet bei den ordentlichen Formen zwischen einem eigenhändigen Testament und einem öffentlichen Testament. Darüber hinaus werden aber auch Nottestamente, bei denen es sich um ein Seetestament, Bürgermeistertestament oder Drei-Zeugen-Testament handeln kann, akzeptiert. Auf diese Art und Weise stellt der deutsche Gesetzgeber sicher, dass jeder Mensch die Gelegenheit bekommt, eine letztwillige Verfügung zu verfassen.

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