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Auflage des Erblassers

Erblasser, die ihre späteren Erben oder Vermächtnisnehmer zu einer bestimmten Leistung verpflichten möchten, können dies nach deutschem Erbrecht mithilfe einer sogenannten Auflage tun. Hierunter versteht man die letztwillige Anordnung des jeweiligen Erblassers an seine Hinterbliebenen. Eine solche Auflage kann sich gleichermaßen an Erben und Vermächtnisnehmer richten und folglich sowohl im Testament, als auch in einem Vermächtnis festgehalten werden. Falls der Erblasser eine Auflage in seiner letztwilligen Verfügung definiert hat, sind die Beschwerten rechtlich dazu verpflichtet, diese Anordnung zu befolgen.

Auf den ersten Blick erschließt sich dem Laien bei der Auflage kein Unterschied zu einem Vermächtnis, sodass hier eine gewisse Verwechslungsgefahr besteht. Wer sich jedoch etwas ausführlicher mit dem Thema Erbschaft und seinen Feinheiten befasst, wird schnell den gravierenden Unterschied zwischen einem Vermächtnis und einer Auflage erkennen. In beiden Fällen wird der jeweilig Beschwerte (der Erbe oder Vermächtnisnehmer) dazu verpflichtet, die Anweisung des verstorbenen Erblassers zu befolgen. Doch im Gegensatz zu einem Vermächtnis begünstigt eine Auflage niemanden, sodass der Beschwerte hierbei nur mit der Pflicht der Erfüllung belastet wird.

Die erbrechtliche Auflage ist in der Bundesrepublik Deutschland im Bürgerlichen Gesetzbuch verankert und somit ein fester Bestandteil des hiesigen Erbschaftsrechts. In § 1940 BGB wird festgelegt, dass ein Erbe, der aufgrund seiner geringen Stellung in der gesetzlichen Erbfolge keine Ansprüche geltend machen kann, die Erfüllung der Auflage des Erblassers von dem jeweiligen Beschwerten verlangen kann. Wenn also der sogenannte Neiderbe feststellt, dass der Beschwerte seiner Verpflichtung nicht nachkommt und folglich die letztwillige Auflage missachtet, hat er die Möglichkeit, juristisch dagegen vorzugehen, Schließlich ist der Erbe, der mit der Auflage beschwert wurde, dazu verpflichtet, diese zu erfüllen.

Wer seinen Erben eine solche Auflage auferlegen möchte, muss bei der Erstellung seines Testaments bzw. Vermächtnisses aber einiges berücksichtigen, da es ansonsten zu Problemen kommen kann. So ist in §§ 2.192 und §§ 2.171 des Bürgerlichen Gesetzbuches definiert, dass eine Auflage nicht wirksam ist, für den Fall, dass sie den Beschwerten zu einer ihm unmöglichen Leistung verpflichtet. Zudem darf die Auflage dem Beschwerten ausschließlich rechtlich zulässige Handlungen auferlegen. Neben diesen Einschränkungen gilt es hierbei noch einen weiteren Punkt zu beachten, denn eine schwammige Formulierung kann ebenfalls dazu führen, dass die Auflage des Erblassers juristisch nicht anerkannt wird. So genügt es nicht, einen unverbindlichen Wunsch in der letztwilligen Verfügung zu nennen. Der Erblasser muss den Beschwerten testamentarisch zu einer bestimmten Leistung ausdrücklich verpflichten, damit diese dann auch als juristisch verbindliche Auflage gilt.


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