Gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft
Durch die neuen Änderungen der Gesetze wird die Rechtsstellung des eingetragenen Lebenspartners dem von Ehegatten weitgehend angeglichen. Paare des gleichen Geschlechts können mit der Vollendung des 18. Lebensjahres die eingetragene Lebenspartnerschaft eingehen. Beide müssen persönlich und gleichzeitig erscheinen und vor dem zuständigen Beamten erklären, dass sie eine Lebenspartnerschaft führen möchten. Wenn einer der Partner bereits in einer zweiten Lebenspartnerschaft gebunden ist, steht dies der Begründung einer weiteren Partnerschaft entgegen. Die gleichgeschlechtliche eingetragene Lebenspartnerschaft verhindert jedoch nicht dass einer der Beiden daneben noch heiratet.
Eingetragene Lebenspartnerpartnerschaft bedeutet, sie sind wie Ehepaare gegenseitig zur Fürsorge und Unterstützung in allen Lebenslagen verpflichtet. Auch eine gemeinsame Lebensgestaltung wird vorausgesetzt.
Bei der Begründung können sie einen gemeinsamen Lebenspartnerschaftsnamen aussuchen. Bei Lebenspartnerschaftsnamen kann der Geburtsname vorangestellt oder anfügt werden. Dies ist jedoch nicht möglich, wenn der gemeinsame Name schon aus mehreren Namen besteht, dann kann nur ein Name hinzugefügt werden.
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Gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft Rechte und Pflichten
Lebenspartner sind einander mit der Eintragung zum gemeinsamen Lebensunterhalt verpflichtet.
Lebenspartner leben im gesetzlichen Güterstand einer Zugewinngemeinschaft. Ebenso wie Ehepaare können jedoch den gesetzlichen Güterstand und ihre Vermögensverhältnisse spezifisch durch einen notariellen Vertrag festlegen. Beide Partner sind berechtigt, Geschäfte zur Sicherung eines angemessenen Lebensbedarfs auch in Vertretung des Anderen abzuschließen.
Die gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft umfasst auch das Sorgerecht für eingebrachte Lebenspartnerkinder, der Partner darf also mitentscheiden.
Der Lebenspartner steht im Erbrecht neben den Kindern des Erblassers. Er erhält neben den Abkömmlingen zu einem Viertel, neben den weiteren Ordnungen als gesetzlicher Erbe zur Hälfte. Zusätzlich bekommt der Lebenspartner pauschal ¼ als Zugewinnausgleich aus dem Nachlass. Wenn keine nahen Verwandten vorhanden sind, erbt der Lebenspartner allein.
Ein Zeugnisverweigerungsrecht in Straf- und Zivilprozessen ist für eingetragene Lebenspartner lebenslang gegeben. Lebenslang schon deshalb, weil das Zeugnisverweigerungsrecht auch dann noch gilt, wenn die Partnerschaft bereits nicht mehr besteht.
Lebenspartner können nach dem Ausländerrecht unter den gleichen Bedingungen wie Eheleute eingebürgert werden. Diese Vorschriften finden ebenso für den Familiennachzug bei Lebenspartnern Verwendung.
Eingetragene Lebenspartnerschaft – Aufhebung
Eingetragene Lebenspartnerschaften können durch ein Urteil des Familiengerichts beendet werden. Beide Lebenspartner müssen erklären, dass sie die Lebenspartnerschaft nicht fortführen möchten. Vom Zeitpunkt dieser Erklärung muss ein Jahr vergangen sein bei einer einseitigen Begründung muss eine Wartezeit von drei Jahren vergangen sein. Die Lebenspartnerschaften können ohne jegliche Wartezeiten nur aufgehoben werden wenn deren Fortsetzung eine unzumutbare Härte darstellen würde.
In der Trennungszeit kann der Lebenspartner vom anderen einen „angemessenen“ Unterhalt fordern. Wenn eine schwere Härte nachgewiesen ist, kann der geschädigte Lebenspartner vom anderen auch fordern dass ihm die ehemals gemeinschaftliche Wohnung zur Nutzung überlassen wird. Wenn der betroffene Lebenspartner nach einer Aufhebung nicht selbst für seinen Unterhalt sorgen kann muss der andere einen entsprechenden Unterhalt bezahlen. Streitigkeiten über die Unterhaltsforderung, die Aufteilung des Hausrats und gegebenenfalls auch der Wohnung entscheidet grundsätzlich das Familiengericht.
In vielen Sozialgesetzen fehlt die Angleichung, da der Bundesrat dem neuen Lebenspartnerschaftsergänzungsgesetz eine Zustimmung verweigert hat. Es gehörten Änderungen im Steuer- und im Beamtenrecht im Bundessozialhilfegesetz dazu.
Der Europäische Gerichtshof hat bewirkt, dass sämtliche Rechte für eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartner gestärkt wurden. Dieses Gericht legte in einem aktuellen Urteil fest, dass eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartner auch den Anspruch auf die Zahlung einer Hinterbliebenenrente erheben können. Dieser Rechtsauffassung schließen sich die deutschen Gerichte nicht an, sie hatten die Rente für den gleichgeschlechtlichen Partner versagt.
Nach den Satzungsbestimmungen der Versicherung wird die Hinterbliebenen Versorgung nur überlebenden Ehegatten gewährt. Somit wird den Lebenspartnern eine Versorgung verweigert. Aus diesem Grund hat der Gerichtshof doch noch entschieden, dass die Weigerung zur Hinterbliebenenversorgung eine Diskriminierung aufgrund der sexuellen Ausrichtung darstellt. Ehegatten und eingetragene Lebenspartner sollten sich in Bezug auf die Altersersorgung in einer vergleichbaren Sachlage befinden, denn die gegenseitigen Unterhaltsverpflichtungen sind identisch mit denen von Ehegatten. Wenn die Pflichten übereinstimmen, sollten auch die gleichen Rechte eingeräumt werden. Betroffene Lebenspartner sollten sich die gebotene Gleichberechtigung selbstbewusst erkämpfen.