Der eheliche Güterstand

Was ist ein Güterstand?

Zunächst einmal ist jede natürliche Person grundsätzlich der alleinige Inhaber ihres Vermögens. Wohnen und leben jedoch zwei Personen innerhalb einer Ehe bzw. einer eingetragenen Lebenspartnerschaft „unter einem Dach“ erfordert dies spezielle vermögensrechtliche Lösungen. Als Güterstand werden die vermögensrechtlichen Regelungen zwischen zwei Menschen bezeichnet, die rechtlich miteinander verbunden sind. Inbegriffen sind auch Unterhaltsverpflichtungen, Vertretungsvollmachten und Eigentumsvermutungen.

Der Güterstand wird durch eine Heirat oder durch eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet und durch Scheidung oder den Tod eines (Ehe)Partners aufgelöst. Leben zwei Partner in „wilder Ehe“, einem Konkubinat, zusammen, wird kein gesonderter Güterstand begründet. Unberührt von diesen gesetzlichen Regelungen bleibt die Bruchteilsgemeinschaft. Diese entsteht, wenn Gegenstände mit gemeinsamen Mitteln erworben werden. Das kann zum Beispiel bei Haushaltsgegenständen, aber auch bei Grundstücken und Eigentumswohnungen der Fall sein.

Ehepaare und Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft können zwischen den verschiedenen gesetzlich möglichen Güterständen wählen. Werden keine Regelungen getroffen, gilt der gesetzliche Güterstand.

Welche Güterstände gibt es?

Das Gesetz kennt drei verschiedene Güterstände:

  1.  die Zugewinngemeinschaft
  2.  die Gütertrennung
  3.  die Gütergemeinschaft

Güterstand der Zugewinngemeinschaft

Zugewinngemeinschaft bedeutet eine Gütertrennung während der Ehe bzw. Lebenspartnerschaft und Ausgleich des Zugewinns nach der Beendigung des Güterstandes. Im Klartext: Das Vermögen beider Partner – dazu zählt eingebrachtes und später erworbenes) bleibt während der Zeitdauer der Ehe bzw. Lebenspartnerschaft grundsätzlich getrennt.

Die Zugewinngemeinschaft ist der gesetzliche Güterstand, der immer dann zur Anwendung kommt, wenn Ehepaare und Lebenspartner eingetragener Lebenspartnerschaften ihre güterrechtlichen Verhältnisse nicht in einem Ehevertrag bzw. Lebenspartnerschaftsvertrag anders vereinbart haben.

Endet die Zugewinngemeinschaft durch Scheidung, findet ein Zugewinnausgleich statt.

Stirbt einer der Ehegatten, tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft. Nach deutschem Erbrecht erben grundsätzlich nur Verwandte. Eine Ausnahme besteht für Ehepartner, die zwar keine gemeinsamen Vorfahren, aber ein eigenes Erbrecht bezüglich ihres Partners haben. Haben das Ehepaar bzw. die Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft in Zugewinngemeinschaft gelebt, erhöht sich der gesetzliche Erbanteil um ¼. Wenn weder Verwandte der 1. oder 2. Ordnung noch Großeltern vorhanden sind, erhält der überlebende Ehe- bzw. Lebenspartner die gesamte Erbschaft.

Güterstand der Gütertrennung

Ehepartner können in einem Ehevertrag vertraglich vereinbaren, dass für sie der Güterstand der Gütertrennung gelten soll. Damit findet bei einer Scheidung oder beim Tod eines Ehepartners kein Zugewinnausgleich statt. Während der Ehe gibt es zwischen einer Zugewinngemeinschaft und einer Gütertrennung nur wenige Unterschiede.

Nach dem Tod eines Ehepartners gibt es beim Stand einer Gütertrennung keinen ausgleichspflichtigen Zugewinn. Der Erbanteil des Ehegatten beträgt dann grundsätzlich ¼. Sind neben dem überlebenden Ehepartner gesetzliche Erben wie Kinder vorhanden, so erben der überlebende Ehepartner und jedes Kind zu gleichen Teilen. Damit hat der Gesetzgeber sichergestellt, dass der Anteil des überlebenden Ehepartners nicht geringer ist als der Anteil der Kinder.

Beispiel: Aus der Ehe ist ein Kind als gesetzlicher Erbe hervorgegangen. Bei Gütertrennung beträgt der Erbanteil des überlebenden Ehepartner und des Kindes je ½.

Güterstand der Gütergemeinschaft

Die Gütergemeinschaft tritt dann ein, wenn das Ehepaar dies in einem Ehevertrag ausdrücklich vereinbart.

Haben sich die Ehepartner für eine Gütergemeinschaft entschieden, dann wird das in die Ehe eingebrachte und das während der Ehe erworbene Vermögen, zum gemeinschaftlichen Vermögen (Gesamtgut). Neben diesem so genannten Gesamtgut können die Ehepartner auch „Sondergut“ besitzen. Zu diesem „Sondergut“ zählen Gegenstände, die nicht durch Rechtsgeschäfte übertragen werden können, zum Beispiel Anteile an einer Personengesellschaft.

Zudem können bestimmte Vermögensgegenstände auch bei einer verheirateten Person als Alleineigentum vorbehalten sein (Vorbehaltsgut). Das kann zum Beispiel Vermögen sein, dass durch einen Ehevertrag zum Vorbehaltsgut erklärt worden ist.

Wird die Gütergemeinschaft durch den Tod eines Ehegatten beendet, ist diese auch maßgeblich für die Berechnung des Erbes. Beide Ehegatten können durch einen Ehevertrag vereinbaren, dass die Gütergemeinschaft auch nach dem Tod eines Ehepartners zwischen dem überlebenden Ehepartner und den gemeinschaftlichen Abkömmlingen weiter besteht.

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