Steuernachteile beim Berliner Testament
Im Allgemeinen obliegt es jedem Einzelnen selbst, für seinen eigenen Erbfall vorzusorgen und entsprechende Vorkehrungen zu treffen, damit der Nachlass nach dem eigenen Tod wie gewünscht aufgeteilt wird. In der Bundesrepublik Deutschland kann man aber nicht nur ein Einzeltestament errichten, sondern unter gewissen Voraussetzungen auch durchaus mit einem gemeinschaftlichen Testament vorsorgen. Ein solches Berliner Testament ist jedoch ausschließlich Lebenspartnern und Eheleuten vorbehalten. Demzufolge ist eine gültige Ehe oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft zwingende Voraussetzung für die Errichtung eines Berliner Testaments.
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Berliner Testament und Pflichtteil
Der deutsche Gesetzgeber hält demnach für Ehepaare und Lebenspartner eine Möglichkeit bereit, gemeinsam für den Fall der Fälle vorzusorgen. Im Rahmen eines entsprechenden Berliner Testaments setzen sich die beiden Partner gegenseitig als Alleinerben ein, so dass alle anderen Angehörigen hierbei unberücksichtigt bleiben und von der Erbfolge ausgeschlossen werden. Böse Zungen reden hierbei davon, dass diese um ihr Pflichtteil, der im BGB Erbrecht verankert ist, gebracht werden sollen. In der Regel handelt es sich hierbei jedoch nur um einen zeitweisen Ausschluss von der Erbfolge, denn vor allem die Kinder sollen erst nach dem Tod des überlebenden Partners zur Erbfolge berufen werden. Dies hat den großen Vorteil, dass der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner nicht durch die erbrechtlichen Ansprüche anderer Angehöriger mitunter in finanzielle Bedrängnis gerät. Stattdessen geht der gesamte Nachlass auf ihn über.
Trotz dieser großen Freiheiten, die ein Berliner Testament bietet, muss man hierbei beachten, dass auch diese Form der Verfügung von Todes wegen das gesetzliche Pflichtteilsrecht nicht außer Kraft setzt. Aus diesem Grund können pflichtteilsberechtigte Erben auch im Falle eines Berliner Testaments eine Beteiligung am Nachlass des Verstorbenen verlangen, wodurch der überlebende Partner nicht mehr der alleinige Erbe ist, sondern den Pflichtteil in bar auszahlen muss. Hiergegen hilft unter Umständen die Pflichtteilsklausel, mit welcher „ungehorsame“ Kinder abgestraft werden sollen.
Berliner Testament und steuerliche Nachteile
Künftige Erblasser, die gemeinsam mit ihrem Lebenspartner oder Ehegatten eine Verfügung von Todes wegen errichten möchten, müssen aber nicht nur dem Pflichtteilsrecht Beachtung schenken, sondern sollten sich ebenfalls mit den steuerlichen Aspekten befassen. Vor allem in Anbetracht der Tatsache, dass sich das Berliner Testament durchaus als Steuerfalle erweisen kann, sollte man diesem Aspekt ausreichend Aufmerksamkeit schenken. Das Gleiche gilt für die Auswirkungen der Gütertrennung bei einer Erbschaft.
Ein wesentlicher Steuernachteil des Berliner Testaments ist die Tatsache, dass die Steuerbefreiungen der Verwandten, vorrangig die günstigen Erbschaftssteuersätze und Freibeträge der Kinder unberücksichtigt und ungenutzt bleiben. Da die Kinder im Falle des Todes eines Testators bei Vorliegen eines Berliner Testaments leer ausgehen, können sie hierbei schließlich auch keinen Freibetrag nutzen. Gleichzeitig hat der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner als Alleinerbe mitunter eine große Steuerlast zu tragen. Aufgrund dieser steuerlichen Nachteile, die ein Berliner Testament mit sich bringt, sollte man die Errichtung einer derartigen Verfügung von Todes wegen gut überlegen und vor allem eine gute Beratung beim Notar oder bei einer Kanzlei für Erbrecht einholen.