Steuerbefreiungen der Verwandten

In der Bundesrepublik Deutschland existiert im Allgemeinen eine Steuerpflicht für Erbschaften und dies bestimmt § 1 ErbStG, indem dieser so genannte „Steuerpflichtige Vorgänge“ festlegt. Nach geltendem Erbschaftssteuergesetz müssen Erwerber von Todes wegen daher einen Teil ihrer jeweiligen Erbschaft als Erbschaftssteuer an den Fiskus abführen. Ein Erblasser verstirbt und mit diesem Moment heißt es: Der Erbfall tritt ein. Das zuständige Finanzamt wird für gewöhnlich von verschiedenen Behörden und Stellen über den Erbfall in Kenntnis gesetzt, aber dies entbindet den Erben keineswegs von seiner Pflicht, die betreffende Erbschaft innerhalb der gesetzlichen Frist von drei Monaten auch zu melden.

Das deutsche Erbschaftssteuergesetz kennt jedoch auch einige Ausnahmen und gestattet Erben gewisse Freibeträge, für die keine Erbschaftssteuer fällig wird. Darüber hinaus sind Immobilien unter gewissen Voraussetzungen steuerfrei. Sowohl künftige Erblasser, als auch Erben sollten sich somit intensiv mit der Erbschaftssteuer auseinandersetzen, denn nur auf diese Art und Weise lässt sich die optimale Lösung finden, die eine minimale Steuerlast für die Hinterbliebenen bedeutet.

Erbschaftssteuerliche Freibeträge

Wer durch die testamentarische Erbeinsetzung oder gesetzliche Erbfolge zum Erben wird, kann stets Erbschaftssteuer Freibeträge geltend machen, die dem geltenden Erbschaftssteuergesetz nach steuerfrei sind. Die Höhe des persönlichen Freibetrags hängt von dem Verwandtschaftsverhältnis ab, das zwischen dem verstorbenen Erblasser und dem jeweiligen Erben bestand. Nahe Verwandte werden hierbei klar bevorzugt und erhalten die höchsten erbschaftssteuerlichen Freibeträge, während diese bei nicht verwandten Erben minimal ausfallen.

Überlebende Ehegatten können ebenso wie eingetragene Lebenspartner bis zu 500.000 Euro steuerfrei erben. Kinder und Stiefkinder des verstorbenen Erblassers können in der Erbschaftssteuer einen Freibetrag von jeweils 400.000 Euro geltend machen. Gleiches gilt auch für Enkelkinder, deren Elternteil, das das Kind des Verstorbenen war, bereits vorverstorben ist. Ansonsten sieht das aktuelle Erbschaftssteuergesetz für Enkel, Urenkel und Stiefenkel einen Freibetrag in Höhe von 200.000 Euro vor. Werden die Eltern, Großeltern oder andere Voreltern zu Erben, können diese einen Freibetrag von 100.000 Euro nutzen. Alle restlichen Verwandten, sowie dritte Erwerber von Todes wegen erhalten lediglich einen Freibetrag von 20.000 Euro und müssen für darüber liegende Erbschaften Erbschaftssteuer abführen.

Steuerbefreiungen für selbstgenutzte Immobilien

Selbstnutzende Immobilien Erben sind in Deutschland unter gewissen Voraussetzungen von der Erbschaftssteuer befreit. Wenn der überlebende Ehegatte bzw. eingetragene Lebenspartner oder die Kinder des Erblassers eine Immobilie erben und diese mindestens für die nächsten zehn Jahre als Familienheim nutzen, wird keine Erbschaftssteuer erhoben. Der Gesetzgeber unterscheidet hierbei aber zwischen den Kindern und dem überlebenden Partner. Während der Ehegatte lediglich zehn Jahre die Immobilie als Wohnsitz nutzen muss, existiert für die Kinder noch eine weitere Bedingung. So darf die Wohnfläche nur maximal 200 Quadratmeter betragen, da für die Kinder ansonsten keine Steuerfreiheit besteht. Liegt die Wohnfläche über dieser Grenze, ist der darüber liegende Teil erbschaftssteuerpflichtig.

Zusätzliche Steuerbefreiungen für Verwandte

Abgesehen von den gesetzlichen Freibeträgen und der Steuerbefreiung von selbstgenutztem Wohneigentum können nahe Verwandte des Erblassers noch weitere Befreiungen von der Erbschaftssteuer erhalten. Die nächsten Verwandten des Erblassers, zu denen der Gesetzgeber den Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner, die Abkömmlinge, sowie die Eltern und Voreltern des Verstorbenen zählt, erben zusätzlich auch den Hausrat steuerfrei. Diese Befreiung von der Erbschaftssteuer gilt jedoch nur, wenn der Wert des Hausrats nicht 41.000 Euro übersteigt.

In § 17 ErbStG ist zudem geregelt, dass der überlebende Ehegatte bzw. Lebenspartner, sowie die Kinder des verstorbenen Erblassers zusätzlich noch einen besonderen Versorgungsfreibetrag geltend machen können. Dem Ehegatten steht im Zuge dessen ein Freibetrag in Höhe von 256.000 Euro zu. Kinder erhalten je nach Alter zum Zeitpunkt des Erbfalls einen Versorgungsfreibetrag zwischen 52.000 Euro und 10.300 Euro, wobei ab dem 27. Lebensjahr kein entsprechender Anspruch mehr besteht.

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