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Ausschluss von der Erbfolge

p>Der Ausschluss von der Erbfolge wird umgangssprachlich auch als Enterbung bezeichnet und muss in der Verfügung von Todes wegen, des Erblassers schriftlich festgehalten werden. Durch eine Enterbung wird der entsprechende Erbe von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen und soll folglich auf Wunsch des Erblassers nicht am Nachlass beteiligt werden. Dies ist hierzulande aber nicht möglich, denn pflichtteilsberechtigte Erben, die testamentarisch enterbt wurden, erhalten trotzdem ihren Pflichtteil.

Ausschluss von der Erbfolge – Pflichtteilsberechtigung

 Die meisten Laien glauben, dass eine Enterbung einen kompletten Ausschluss von der Erbschaft zur Folge hat und der betroffene Erbe keinerlei Ansprüche am Nachlass geltend machen kann. Dem ist aber nicht so, schließlich erhalten diejenigen, die zu den Pflichtteilsberechtigten gehören, nichtsdestotrotz ihren Pflichtteil. Somit bedeutet ein Ausschluss von der Erbfolge keineswegs, dass man im Falle einer Erbschaft leer ausgeht. Erben, die nach der gesetzlichen Erbfolge pflichtteilsberechtigt sind, erhalten diesen Pflichtteil selbst wenn der Erblasser in seinem Testament eine Enterbung des jeweiligen Erben angeordnet hat.

Ausschluss von der Erbfolge – Erbunwürdigkeit

Folglich kann der Erblasser bestimmte Personen, sofern diese pflichtteilsberechtigt sind, nicht vollständig von der Erbfolge ausschließen, schließlich steht diesen zumindest der Pflichtteil zu. Der Gesetzgeber kann einen Erben aber auch als erbunwürdig erklären, wodurch dieser, selbst wenn er zu den Pflichtteilsberechtigten gehört, nicht einmal den Pflichtteil erhält. In § 2.339 des Bürgerlichen Gesetzbuches werden die Gründe aufgezählt, die dafür sorgen, dass ein Erbe für erbunwürdig erklärt wird. Hat der Erbe den Erblasser getötet oder den Versuch unternommen, den Erblasser zu töten, ist dieser nach geltendem Recht der Erbschaft unwürdig. 

Eine solche Erbunwürdigkeit liegt ebenfalls vor, wenn der Erbe den Erblasser daran gehindert hat, ein neues Testament zu verfassen oder eine bestehende letztwillige Verfügung zu ändern. Eine Fälschung oder Unterschlagung des Erbvertrags oder Testaments ist ebenfalls ein Grund für eine vorliegende Erbunwürdigkeit. Falls nach dem Ableben des Erblassers bewiesen werden kann, dass der Erbe dieses durch arglistige Täuschung oder Drohung bei der Verfassung des letzten Willens manipuliert hat, ist dieser Erbe laut BGB ebenfalls für erbunwürdig zu erklären.

Bei Erben, die gesetzlich nicht zu den Pflichtteilsberechtigten zählen, gestaltet sich dies wiederum vollkommen anders, sodass diese durch die letztwillige Verfügung des Erblassers durchaus von der Erbfolge ausgeschlossen werden können. Ist dies der Fall, gehen die betreffenden Personen in der Tat leer aus und erhalten nichts vom Nachlass.

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