Wie ist die Erbfolge Regelung per Gesetz?
Menschen haben in vielen Fällen zunächst eine große Scheu, sich mit ihrem eigenen Tod zu befassen, und flüchten sich nicht selten in die Verdrängung. Aus vielerlei Gründen ist dies allerdings keineswegs sinnvoll, schließlich ist der Tod unausweichlich. Emotional scheint der Gedanke, dass das eigene Leben eines Tages endet und man alles zurücklässt, was einem wichtig ist, aber unerträglich, so dass man dieses Thema lieber tabuisiert. Wer so vorgeht, macht allerdings einen großen Fehler. Jeder Mensch hat die Gewissheit, dass er früher oder später sterben wird und sollte sich dieser Realität stellen, um nicht von Ängsten beherrscht zu werden. Diejenigen, die sich der Endlichkeit des Lebens stellen, haben außerdem die Chance, für den Fall der Fälle vorzusorgen und beispielsweise ein Testament zu errichten.
Ein wesentlicher Bestandteil der erbrechtlichen Gesetzgebung in Deutschland ist die Testierfreiheit. Aus § 1937 BGB geht hervor, dass jeder Bürger das Recht hat, eine Erbeinsetzung per Verfügung von Todes wegen vorzunehmen. Folglich kann man durch ein Testament oder einen Erbvertrag zu Lebzeiten frei bestimmen, welche Personen nach dem eigenen Ableben am Nachlass beteiligt werden sollen. Die Rechtsprechung zur Erbschaft hält demnach vielfältige Möglichkeiten und Optionen für künftige Erblasser bereit. In der Praxis bleiben diese allerdings oftmals ungenutzt, denn die Mehrheit der Bevölkerung verzichtet mehr oder weniger bewusst auf eine Verfügung von Todes wegen. In nur einem Teil aller Erbfälle kommt demnach ein Testament zum Einsatz, weil ein Großteil der Verstorbenen zu Lebzeiten schlichtweg nicht vorgesorgt hat. Die Gründe hierfür können überaus vielfältig sein. Viele Menschen befassen sich einfach nicht mit dem Erbrecht und halten eine persönliche Nachlassvorsorge oder eine Nachlassplanung mitunter für überflüssig. Unabhängig davon, aus welchem Grund keine Verfügung von Todes wegen vorliegt, muss die Erbfolge in solchen Fällen natürlich auf andere Art und Weise geregelt werden. Zu diesem Zweck existiert eine Erbfolgeregelung per Gesetz, die sogenannte gesetzliche Erbfolge.
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Erbfolgeordnung im deutschen Erbrecht
Wenn im Erbfall kein rechtskräftiges Testament vorliegt, muss die Erbfolge anderweitig geregelt werden. Zu diesem Zweck ist die gesetzliche Erbfolge im deutschen Erbrecht juristisch verankert und gibt somit die Erbfolgeordnung vor, sofern keine Verfügung von Todes wegen vorliegt. Die gesetzliche Erbfolge gibt in erster Linie an, welche Personen im Erbfall am Nachlass beteiligt werden. Sie gibt ebenso vor, wer einen Mindestanteil am Erbe erhalten soll, nämlich den gesetzlichen Pflichtteil, wenn ein Testament vorliegt, doch die nächsten Verwandten enterbt werden sollen. Für den Fall, dass ein Verstorbener mehrere gesetzliche Erben hinterlassen hat, geht auch der Umfang des einzelnen Erbteils aus der gesetzlichen Erbfolgeregelung hervor.
Zunächst muss man sich im Zusammenhang mit der Erbfolgeregelung per Gesetz mit dem Ordnungssystem der gesetzlichen Erbfolge befassen. Dieses System basiert auf dem Verwandtenerbrecht und beruft demnach ausschließlich die nächsten Angehörigen nach dem Verwandtschaftsverhältnis zum Erblassers zur Erbfolge. Innerhalb der Ordnung herrschen bestimmte Prinzipien, die maßgebend für die Rangfolge sind. Zunächst gilt es festzustellen, dass die Existenz von mindestens einem Erben einer vorrangigen Ordnung alle nachfolgenden Ordnungen komplett ausschließt. Darüber hinaus werden Personen, die über einen zum Zeitpunkt des Erbfalls lebenden Erben mit dem Erblasser verwandt sind dem Repräsentationsprinzip entsprechend nicht zur gesetzlichen Erbfolge berufen.
Im Mittelpunkt der gesetzlichen Erbfolge steht das Ordnungssystem, das die Verwandten gewissermaßen kategorisiert. Absoluten Vorrang haben die Abkömmlinge des Erblassers, die daher gemäß § 1924 BGB die Erben erster Ordnung bilden. Der § 1925 BGB widmet sich dahingegen den gesetzlichen Erben 2. Ordnung, bei denen es sich um die Eltern des verstorbenen Erblassers sowie deren Abkömmlinge handelt. Die Großeltern und ihre Abkömmlinge werden vom deutschen Gesetzgeber in § 1926 BGB der dritten Ordnung zugeordnet, während § 1928 BGB die Urgroßeltern und deren Abkömmlinge in der vierten Ordnung zusammenfasst.
Anhand des Ordnungssystems der gesetzlichen Erbfolge zeigt sich, dass die nächsten Verwandten eines verstorbenen Erblassers an dessen Nachlass beteiligt werden, sofern der Verstorbene kein anderslautendes Testament errichtet hat.
Wer ohnehin ausschließlich seine nächsten Angehörigen an seinem Nachlassvermögen beteiligen möchte, muss demnach nicht zwingend eine entsprechende Verfügung von Todes wegen errichten, sondern kann sich auf die gesetzliche Erbfolge verlassen.
Das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten beziehungsweise eingetragenen Lebenspartners
Die Erbfolgeregelung per Gesetz berücksichtigt allerdings nicht ausschließlich die Verwandten, obgleich das Ordnungssystem auf dem Verwandtenerbrecht basiert. Zusätzlich sieht der deutsche Gesetzgeber ebenfalls ein gesetzliches Erbrecht für den Ehegatten beziehungsweise eingetragenen Lebenspartner vor. Maßgebend für das Ehegattenerbrecht ist § 1931 BGB, während das gesetzliche Erbrecht des eingetragenen Lebenspartners in § 10 LPartG geregelt ist. Hierbei ist festzustellen, dass das gesetzliche Erbrecht des eingetragenen Lebenspartners weitestgehend dem Ehegattenerbrecht entspricht. Schwierig wird es allerdings für Lebenspartner oder Ehegatten falls ein Trennungs- oder Scheidungsverfahren läuft.
Hinterlässt der Erblasser keine Kinder sowie keine Erben zweiter Ordnung oder lebende Großeltern, wird der überlebende Ehegatte beziehungsweise der eingetragene Lebenspartner zum Alleinerben. Wie hoch das Erbe des eingetragenen Lebenspartners ausfällt, hängt davon ab, welche gesetzlichen Erben existieren und welcher Güterstand zwischen den Partnern bestanden hat. Es ist beim Erben schon ein Unterschied vorhanden, ob die Ehepartner im gesetzlichen Güterstand oder in einer Gütertrennung gelebt haben.