Internationales Erbrecht: Malta

Der im Mittelmeer gelegene südeuropäische Inselstaat Malta verfügt über ein detailliertes Erbrecht, das sämtliche Fragen bezüglich eines erbrechtlichen Verfahrens klärt. Demnach liegt die Zuständigkeit für gewöhnlich bei einem Notar. Dessen Aufgabe ist es, in Erfahrung zu bringen, welche Erben Anspruch auf den Nachlass haben. Ist eine Person der Ansicht, erbrechtliche Ansprüche geltend machen zu können, kann sich diese in Malta an einen beliebigen Notar wenden und diesen dazu veranlassen, das übliche Feststellungsverfahren für Erben einzuleiten.

Nachdem das maltesische Nachlassverfahren eröffnet wurde, begibt sich der Notar auf die Suche nach einem notariell beurkundeten Testament des Erblassers. Hierzu wird das Testamentsregister zurate gezogen. Gleichzeitig nutzt der Notar auch das Register des Gerichts und bringt auf diese Art und Weise in Erfahrung, ob der verstorbene Erblasser ein Testament bei Gericht hinterlegt hat. Sollte die Recherche ergeben, dass der Erblasser kein Testament errichtet hat, findet die im maltesischen Erbrecht verankerte gesetzliche Erbfolge Anwendung.

Hat der Notar die rechtmäßigen Erben des verstorbenen Erblassers ermittelt, wendet er sich für gewöhnlich an die Institute, bei denen das Geldvermögen des Verstorbenen hinterlegt ist. Der Notar legt im Zuge dessen alle erforderlichen Dokumente vor und verlangt die Herausgabe des Vermögens. Darüber hinaus gehört es ebenfalls zu den Aufgaben des Notars, die Urkunden über zum Nachlass gehörende Liegenschaften zu veröffentlichen und die entsprechende Steuer zu erheben.

In der Republik Malta sind Notare in erbrechtlichen Angelegenheiten also von zentraler Bedeutung und übernehmen in der Regel die gesamte Abwicklung der Erbschaft. Wer einen kompetenten Ansprechpartner bezüglich des maltesischen Erbrechts sucht, ist hier also stets an der richtigen Adresse und sollte sich bei Fragen an einen Notar wenden.

Gesetzliche Erbfolge in Malta

Obwohl Notare in Malta stets kompetente Ansprechpartner sind, wenn es ums Erbrecht geht, und künftigen Erblassern, sowie Erben gerne mit Rat und Tat zur Seite stehen, sollten sich künftige Erblasser und Erben dennoch mit den Besonderheiten des maltesischen Erbrechts befassen und so ein grundlegendes Verständnis entwickeln.

Die gesetzliche Erbfolge gehört zu den wichtigsten Aspekten des Erbrechts und ist auch durch den maltesischen Gesetzgeber exakt geregelt. Hinterlässt der Erblasser neben einem Ehegatten auch Kinder, steht den Kindern die Hälfte des Nachlasses zu, wobei diese zu gleichen Teilen unter den Kindern aufgeteilt wird. Bei einem vorverstorbenen Kind treten dessen Abkömmlinge an seine Stelle und werden so zu gesetzlichen Erben des Erblassers. Die andere Hälfte des Nachlasses geht in den Besitz des überlebenden Ehegatten über. Zusätzlich sieht das Erbrecht Maltas für den überlebenden Ehegatten auch ein Wohnrecht für den Hauptwohnsitz des verstorbenen Erblassers vor. Gleichzeitig erhält der Gatte das Nutzungsrecht am Mobiliar der ehelichen Wohnung.

Für den Fall, dass der verstorbene Erblasser kinderlos war und einen Ehegatten hinterlässt, wird der überlebende Ehepartner durch die in Malta geltende gesetzliche Erbfolge zum Alleinerben und erbt demnach den gesamten Nachlass. Existieren anstatt eines Ehegatten nur Kinder oder andere Abkömmlinge des Erblassers, beruft das maltesische Erbrecht diese zur Erbfolge. Der gesetzlichen Erbfolge entsprechend wird der Nachlass unter den Kindern aufgeteilt. Weiter entfernte Abkömmlinge werden nur dann zu gesetzlichen Erben, falls ein Kind, das ihr direkter Vorfahr ist, bereits vorverstorben ist.

Aber selbst falls der Erblasser weder Abkömmlinge, noch einen Ehegatten hinterlässt, hält das Erbrecht Maltas Grundsätze bereit, die die gesetzliche Erbfolge regeln. In einem solchen Fall werden die Eltern des verstorbenen Erblassers bzw. deren Abkömmlinge zur Hälfte am Nachlass beteiligt. Die andere Hälfte der Erbschaft steht dahingegen den Geschwistern bzw. deren Abkömmlingen zu.

Testament in Malta

Das Testament spielt im maltesischen Erbrecht eine zentrale Rolle, denn hierbei handelt es sich um die einzige Möglichkeit für künftige Erblasser, sich der gesetzlichen Erbfolge zu widersetzen und die Nachlassverteilung zu Lebzeiten den eigenen Wünschen und Vorstellungen entsprechend zu regeln. Die Errichtung eines Testaments wird dennoch nur von einem relativ kleinen Anteil der maltesischen Bevölkerung vorgenommen, sodass die gesetzliche Erbfolge nach wie vor die Regel ist. Für diese Situation tragen verschiedene Faktoren die Verantwortung. Einerseits erachten es viele Menschen einfach nicht für notwendig, ein Testament zu errichten, und andererseits herrscht auch eine gewisse Unsicherheit. In Anbetracht der Tatsache, dass strenge Formvorschriften existieren, deren Missachtung die Unwirksamkeit der letztwilligen Verfügung zur Folge haben kann, ist dies auch nicht verwunderlich.

Nichtsdestotrotz lohnt es sich, sich mit der Testamentserrichtung nach maltesischem Erbrecht zu befassen, schließlich kann man nur so sein Hab und Gut den eigenen Wünschen entsprechend verteilen. In erster Linie müssen künftige Erblasser bei der Errichtung eines Testaments die in Malta gebräuchlichen Testamentsformen beachten, denn nur so kann man eine rechtskräftige Verfügung von Todes wegen erstellen.

In Malta differenziert man grundsätzlich zwischen dem öffentlichen Testament und dem geheimen Testament. Das öffentliche Testament stellt eine notarielle Urkunde dar, die von einem amtlich zugelassenen Notar erstellt und beurkundet werden muss. Zudem schreibt das maltesische Erbrecht die Anwesenheit von zwei Zeugen bei der Errichtung eines öffentlichen Testaments vor. Das geheime Testament bildet eine alternative Testamentsform und wird vom künftigen Erblasser selbst verfasst. Eine solche Verfügung von Todes wegen muss anschließend einem Notar oder einem Urkundsbeamten des Gerichts übergeben werden. Das geheime Testament bedarf der schriftlichen Form und muss vom Testierenden unterzeichnet sein.

Der maltesische Gesetzgeber kennt zwar kein Testamentsregister, doch ein notarielles Testament wird hier für gewöhnlich im staatlichen, notariellen Archiv hinterlegt. Geheime Testamente müssen im Gegensatz dazu dem Gericht der freien Gerichtsbarkeit ausgehändigt werden, wo sie dann in einem speziellen Tresorraum sicher aufbewahrt werden.

Abgesehen von den existierenden Formvorschriften gilt es in Sachen Testament auch den Pflichtteil (ähnlich wie in Deutschland) zu beachten, der im maltesischen Erbrecht eine nicht unerhebliche Einschränkung der allgemeinen Testierfreiheit darstellt. Das Erbrecht Maltas sieht für den überlebenden Ehegatten, sowie die Abkömmlinge des Erblassers eine Pflichtteilsberechtigung vor, sodass diese selbst bei einem anderslautenden Testament am Nachlass beteiligt werden.

Die Kinder des verstorbenen Erblassers erhalten in der Regel ein Drittel des Nachlasses als Pflichtteil. Falls der Erblasser jedoch fünf oder mehr Kinder hinterlässt, steht diesen insgesamt die Hälfte des gesamten Nachlassvermögens als Pflichtteil zu. Der überlebende Ehegatte kann dahingegen einen Pflichtteilsanspruch in Höhe von einem Viertel des Nachlasses geltend machen. Für den Fall, dass der Erblasser kinderlos war, steht dem Ehegatten ein Drittel des Nachlasses als Pflichtteil zu.

Erbschaftssteuer in Malta

Seit dem 25. November des Jahres 1992 erhebt der Gesetzgeber Maltas keine Erbschaftssteuer, sodass Erben im Allgemeinen keinen Teil ihrer Erbschaft an den maltesischen Fiskus abführen müssen. Zum Vergleich das Erbschaftssteuergesetz und die Regelungen in Deutschland. Wie so oft im Leben bestätigen aber auch diesbezüglich Ausnahmen die Regel.

In Malta existiert zwar keine Erbschaftssteuer, doch im Gegenzug wird für einige Vermögenswerte die sogenannte Stempelsteuer erhoben. Diese Steuer betrifft neben Gesellschaftsanteilen an maltesischen Gesellschaften auch in Malta befindliches unbewegliches Vermögen und beläuft sich für gewöhnlich auf 5 Prozent des Vermögenswertes.

Grundsätzliches zum internationalen Familien- und Erbrecht
Internationales Erbrecht (alle Länder in der Übersicht)

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