Internationales Erbrecht: Litauen
Die Zuständigkeit für erbrechtliche Angelegenheiten liegt in Litauen bei den Gerichten und Notaren. Sofern sich der letzte Wohnsitz des verstorbenen Erblassers in Litauen befand, unterliegt der gesamte Nachlass dem litauischen Erbrecht und fällt demnach in die Zuständigkeit der litauischen Behörden. Auslandsimmobilien und anderes unbewegliches Vermögen außerhalb Litauens bilden hier jedoch eine Ausnahme, denn diese fallen unter das Erbrecht des Landes, in dem sie sich befinden.
Gemäß § 5.50 lit. ZGB werden in Litauen das zuständige Bezirksgericht, sowie ein Notar mit dem Nachlassverfahren betraut. Mit dem Zeitpunkt, zu dem das Gericht oder der Notar von dem Tod des Erblassers erfährt, wird das Nachlassverfahren eingeleitet. Alternativ beginnt das Nachlassverfahren, sobald die betreffende Person amtlich für tot erklärt wird. Von diesem Zeitpunkt an haben die Erben in Litauen drei Monate Zeit, um die Erbschaft anzunehmen. Dies kann beispielsweise durch die Inbesitznahme des Nachlasses, der Beantragung eines Nachlassinventars oder durch den Antrag auf Erbschaftsannahme erfolgen.
Der litauische Gesetzgeber sieht in Erbangelegenheiten grundsätzlich keine Rechtswahl vor und macht genaue Angaben, wann welches Recht Anwendung findet. So ist bei internationalen Erbfällen in Litauen der letzte Wohnsitz des verstorbenen Erblassers ausschlaggebend. Unbewegliches Vermögen, wie beispielsweise Immobilien, macht hier eine Ausnahme und wird nach dem Erbrecht des Landes behandelt, in dem es sich befindet.
Inhalte auf dieser Seite
Gesetzliche Erbfolge in Litauen
Abgesehen von diesen Regelungen enthält das Erbrecht Litauens ebenfalls Vorschriften für den Fall, dass der Erblasser seinen Nachlass nicht bereits zu Lebzeiten geregelt hat, indem er ein Testament errichtet hat. Liegt keine Verfügung von Todes wegen vor, regelt die gesetzliche Erbfolge die Nachlassverteilung. Dies ist in Litauen nicht anders als in anderen Staaten. Im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge erben ausschließlich der überlebende Ehegatte, sowie die nächsten Verwandten des Erblassers. Da die litauische gesetzliche Erbfolge auf einem Ordnungssystem basiert, schließen Erben einer Ordnung alle Erben nachfolgender Ordnungen von der Erbfolge aus.
Neben den Kindern des verstorbenen Erblassers hat der überlebende Ehegatte in Litauen einen juristischen Anspruch auf ein Viertel des Nachlasses, während die Kinder den restlichen Nachlass zu gleichen Teilen erben. Dies ist jedoch nur dann der Fall, wenn insgesamt nicht mehr als drei gesetzliche Erben existieren. Ansonsten wird der gesamte Nachlass zu gleichen Teilen unter den Kindern und dem Ehegatten aufgeteilt.
Im Falle eines kinderlosen, aber verheirateten Erblassers besagt die gesetzliche Erbfolge Litauens, dass der überlebende Ehegatte neben den Erben zweiter Ordnung am Nachlass beteiligt wird. Das litauische Erbrecht definiert die Eltern als Erben zweiter Ordnung, sodass diese in Ermangelung von Abkömmlingen des Erblassers Anspruch auf die Hälfte des Nachlasses haben. War der Erblasser unverheiratet, aber nicht kinderlos, erben die Kinder dem Gesetz zufolge, wobei der Nachlass dann gerecht unter den Kindern aufgeteilt wird.
Die gesetzliche Erbfolge Litauens sorgt aber natürlich auch für den Fall vor, dass der verstorbene Erblasser unverheiratet und kinderlos war. Ist dies der Fall werden die Eltern zur Erbfolge berufen. Sollten diese Erben bereits vorverstorben sein oder die Erbschaft ausgeschlagen haben, können die Geschwister, Großeltern, Urgroßeltern, die Nichten und Neffen, Tanten und Onkel, sowie die Cousinen und Cousins erbrechtliche Ansprüche geltend machen, wobei hierbei natürlich das Stammesprinzip zu berücksichtigen ist.Lesen Sie hierzu ebenfalls: Europas neue Regelungen, sowie Internationales Familienrecht und Erbrecht.
Testament in Litauen
Als Erblasser muss man sich aber auch in Litauen nicht mit der gesetzlichen Erbfolge zufrieden geben, denn der dortige Gesetzgeber gibt diesen die Möglichkeit, eine gewillkürte Erbfolge zu definieren und auf diese Art und Weise von ihrer Testierfreiheit Gebrauch zu machen. Im Zuge dessen kann der künftige Erblasser frei entscheiden, welche Personen er in welcher Form an seinem Nachlass beteiligen möchte. Trotz aller Freiheiten existieren in Litauen ebenfalls gewisse Einschränkungen, die durch das gültige Erbrecht vorgegeben werden.
Eine der möglichen Testamentsformen in Litauen ist das notarielle Testament. Eine solche Verfügung von Todes wegen wird schriftlich und in zweifacher Ausfertigung erstellt. Durch den Notar wird die letztwillige Verfügung öffentlich beurkundet und entspricht somit den Formvorschriften des litauischen Erbrechts.
Das privatschriftliche Testament ist in Litauen ebenfalls offiziell anerkannt. Der Testierende muss eine derartige Verfügung von Todes wegen komplett handschriftlich verfassen. Zudem sind der volle Vor- und Nachname, das Datum, sowie der Ort der Testamentserrichtung erforderliche Pflichtangaben eines privatschriftlichen Testaments in Litauen. Damit dieses auch rechtskräftig wird, muss der Testierende die Verfügung noch mit seiner Unterschrift versehen. Außerdem verlangt das Erbrecht Litauens eine Erklärung des Testators, dass es sich bei dem vorliegenden Testament um seinen freien Willen handelt.
Darüber hinaus kennt der litauische Gesetzgeber noch gemeinsame Testamente unter Ehegatten, deren juristische Grundlage in § 5.43-549 des litauischen Zivilgesetzbuches zu finden ist. Auch Vermächtnisse sind in Litauen eine gute Möglichkeit, den Nachlass zu regeln. Erbverträge werden im Gegensatz dazu vom Gesetzgeber nicht anerkannt.
Abgesehen von den geltenden Formvorschriften bildet das litauische Pflichtteilsrecht eine Einschränkung der allgemein geltenden Testierfreiheit. Grundsätzlich kann der Testierende in Litauen selbstverständlich frei über sein Hab und Gut verfügen und somit bestimmen, wer was erben soll. Diese Freiheit hat aber auch in Litauen ihre Grenzen, sodass der überlebende Ehegatte, die Eltern, sowie die Kinder des verstorbenen Erblassers Pflichtteilsansprüche im Falle einer testamentarischen Enterbung geltend machen können, falls sie zum Todeszeitpunkt des Erblassers diesem gegenüber unterhaltsberechtigt waren. Der Pflichtteil beläuft sich in Litauen auf die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, sodass der Gesetzgeber auf diese Art und Weise sicherstellt, dass nahe, unterhaltsberechtigte Verwandte auf jeden Fall zu einem Mindestmaß am Nachlass beteiligt werden.
Erbschaftssteuer in Litauen
Der litauische Gesetzgeber kennt zwar keine Schenkungssteuer, eine Erbschaftssteuer wird aber dennoch vom Fiskus erhoben. Juristische Basis für die Erbschaftssteuer in Litauen ist ein noch recht junges Gesetz vom 10. Dezember des Jahres 2002. Hierin wird verfügt, dass die Einnahmen aus der Erbschaftssteuer den jeweiligen Gemeinden zugutekommen.
Die Höhe der zu entrichtenden Erbschaftssteuer richtet sich in Litauen im Wesentlichen nach dem Verkehrswert des Nachlasses, denn dieser dient als Berechnungsgrundlage. Der litauische Fiskus rechnet jedoch nicht den gesamten Verkehrswert an, sondern sieht einen Abschlag von 30 Prozent vor. Demnach ergibt sich die Erbschaftssteuer in Litauen aus 70 Prozent des Nachlasswertes. Sofern die Erbschaft einen Betrag von 500.000 Litas nicht übersteigt, werden 5 Prozent Erbschaftssteuer fällig. Ansonsten verlangt der litauische Fiskus 10 Prozent.
Bestimmte Personen sind in Litauen aber grundsätzlich von der Erbschaftssteuer befreit und müssen somit nichts von ihrem Erbe an den Fiskus abführen. Gemäß Artikel 1 Absatz 1 des litauischen Erbschaftssteuergesetzes sind demnach der überlebende Ehegatte, die Kinder und Eltern von dieser Steuerpflicht befreit. Adoptiv- und Pflegeltern, sowie Pflege- und Adoptivkinder werden in dieser Hinsicht vom litauischen Gesetzgeber gleichgestellt und sind somit von der Erbschaftssteuer befreit. Auch die Großeltern, Enkel und Geschwister des verstorbenen Erblassers müssen in Litauen keine Erbschaftssteuerpflicht befürchten.
– Grundsätzliches zum internationalen Familien- und Erbrecht
– Internationales Erbrecht (alle Länder in der Übersicht)