Haftungserklärung des Erben
Gemäß § 1922 BGB ist das deutsche Erbrecht als Gesamtrechtsnachfolge geregelt, was in der Praxis bedeutet, dass der gesamte Nachlass des verstorbenen Erblassers zunächst als eine Einheit in den Besitz der Erben über geht. Diese treten als Alleinerbe oder Miterben einer Erbengemeinschaft die Rechtsnachfolge an und erwerben im Zuge dessen die vermögensrechtlichen Rechte und Pflichten des verstorbenen Erblassers. Hierin inbegriffen ist aber nicht nur das aktive Vermögen, das aus den unterschiedlichsten Vermögenswerten bestehen kann, sondern ebenfalls das passive Vermögen, sprich die Schuldung und Zahlungsverpflichtungen des verstorbenen Erblassers seinen Gläubigern gegenüber.
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Erbenhaftung im BGB
In diesem Zusammenhang ist vor allem § 1967 BGB von großer Bedeutung, denn in diesem Gesetz legt die deutsche Rechtsprechung die Erbenhaftung fest und diese trifft volljährige wie minderjährige Erben. Demzufolge hat der Erbe für die Nachlassverbindlichkeiten aufzukommen. In den Paragraphen §§ 1967 bis 2017 BGB geht der Gesetzgeber ausführlich auf die Haftung des Erben bei Nachlassverbindlichkeiten ein und definiert, dass eine unbeschränkte Erbenhaftung besteht.
In der Praxis bedeutet dies, dass man auch Schulden erben kann und für diese Schulden des Erblassers auch mit dem privaten Eigenvermögen für alle entstandenen und weiter entstehenden Nachlassverbindlichkeiten haften muss. Die unbeschränkte Erbenhaftung hat mitunter zur Folge, dass eine Erbschaft keineswegs ein Segen, sondern vielmehr ein Fluch sein kann, der die Hinterbliebenen in den finanziellen Ruin treibt. Durch eine fristgerechte Erbausschlagung oder ein Nachlassinsolvenz-Verfahren kann man dieses Szenario jedoch abwenden. Kommt es zu einem Erbfall, sollte man demnach rasch handeln und sich einen Überblick über das im Nachlass befindliche Vermögen verschaffen, um so frühzeitig festzustellen, ob der Nachlass überschuldet ist.
Haftungserklärung zur Regelung der Beerdigung
Hinsichtlich der Erbenhaftung gestaltet sich die Sachlage demzufolge eindeutig und lässt üblicherweise keine Fragen offen. Vor allem direkt nach dem Erbfall, sind die Verhältnisse allerdings noch mehr oder weniger ungeklärt, was mitunter problematisch sein kann. Dies zeigt sich beispielsweise anhand der Regelung der Beerdigung, die selbstverständlich zeitnah geschehen muss. Viele Erblasser wollen hierfür zu Lebzeiten vorsorgen und statten daher eine dritte Person mit einer Kontovollmacht aus, so dass diese über das Bankguthaben verfügen und hiervon die Beerdigungskosten begleichen kann. Dass Vollmachten mit dem Tod des Vollmachtgebers erlöschen, ist vielen Verbrauchern nicht bekannt und bleibt daher unberücksichtigt.
Dies würde dazu führen, dass der Bevollmächtigte im Todesfall des Kontoinhabers nicht mehr auf dessen Bankkonto im Erbfall zugreifen kann, schließlich liegt der Bank keine rechtsgültige Vollmacht vor. In aller Regel wird jedoch praxisüblich eine transmortale Vollmacht im Rahmen der Verfügungsbefugnisse und vertraglichen Verabredungen angeraten und erteilt. Auf diese Weise kann auch nach dem Eintritt des Todes des Kontoinhabers auf das Konto zugegriffen werden. Einzig eine Vollmachtsmissbrauch könnte dies verhindern.
Insbesondere wenn es um die Regelung der Beerdigung geht, würde es im Zuge dessen ansonsten kompliziert. Soll die Beisetzung des Verstorbenen durch dessen Bankguthaben finanziert werden, muss ein durch den Erbschein legitimierter Erbe bei dem Institut vorstellig werden und sich mit den entsprechenden Rechnungen an die jeweilige Bank wenden. Alternativ kann auch eine andere Person, die nicht erbberechtigt ist, auf diese Art und Weise vorgehen.
Die Banken sichern sich in diesem Fall üblicherweise aber noch zusätzlich ab und verlangen von der Person eine Haftungserklärung. Im Rahmen einer solchen Haftungserklärung verpflichtet sich die erklärende Person dazu, eine angemessene Beerdigung des Verstorbenen sicherzustellen. Wenn es um das Konto des verstorbenen Erblassers geht, dient die Haftungserklärung des Erben oder einer dritten Person demzufolge als Ersatz für den Erbschein und sorgt dafür, dass trotz des laufenden Nachlassverfahrens zumindest die Finanzierung einer angemessenen Beerdigung gesichert ist.