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Bankkonto im Erbfall

Wenn der Kunde einer Bank das Bankkonto nach seinem Ableben vererbt, muss derjenige, der über das Konto verfügen will, einen Erbschein, das amtliche Testaments-vollstreckerzeugnis oder eine beglaubigte Abschrift des Testaments mit dem Eröffnungsprotokoll vorlegen. Der Verfügungsberechtigte muss den Erbfall also nachweisen. Nur wer sich als Erbe oder Testamentsvollstrecker ausweisen kann, wird von der Bank als Berechtigter akzeptiert. Nur dann kann der Berechtigte über ein Bankkonto auch verfügen.

Hinterlässt ein Erblasser mehrere Erben, bereitet dessen ehemaliges Bankkonto im Erbfall oft Probleme. Aufgrund der Gesamthandsgemeinschaft darf eine Erbengemeinschaft nur einstimmig Überweisungen tätigen oder Abhebungen veranlassen. In der Praxis bedeutet das, alle Mitglieder der Erbengemeinschaft müssten den Überweisungsträger unterzeichnen. Dies kann weder im Interesse der kontoführenden Bank noch der Erbengemeinschaft zweckmäßig sein.

Ganz anders stellt sich dies dar, wenn eine Bankvollmacht über den Tod hinaus oder eine Bankvollmacht auf den Todesfall ausgestellt wurde. Solch eine Vollmacht könnte allerdings von den Erben auch widerrufen werden.

Bankkonto im Erbfall – Erbschein oder Bankvollmacht

Die Bank muss einwandfrei erkennen können, wer zur Erbengemeinschaft gehört. Um über das Bankkonto im Erbfall verfügen zu können sind die Berechtigten verpflichtet, der Bank einen Nachweis der Rechtsnachfolge vorzulegen. Die  Möglichkeiten haben wir im ersten Absatz bereits beschrieben. 

Den Erbschein erteilt das Nachlassgericht auf Antrag. Dies dauert meist ca. sechs Wochen. Wer diesen Zeitraum bis zur Erbscheinserteilung nach dem Erbfall verkürzen will hat folgende Wahlmöglichkeiten:

 

  • Der Erblasser und Kontoinhaber verfügt zu Lebzeiten, dass bei seiner Bank eine Kontovollmacht für eine Vertrauensperson ausgestellt wird, die über den Tod hinaus gültig ist  
  • Vorsorgevollmacht erstellen, die auch über den Tod hinaus gilt und in der verschiedene Bankgeschäfte gestattet sind

 

Hinweis: Ist eine Erbengemeinschaft nach dem Erbfall mit dieser Bevollmächtigung nicht einverstanden, kann diese Vollmacht auch widerrufen werden. Es gibt allerdings einige juristischen Klauseln, die dies verhindern.

Bankkonto im Erbfall – Oder – Konto + Und – Konto

Bei der Kontoeröffnung kann einem Mitkontoinhaber generell die Möglichkeit eingeräumt werden gemeinsam (auch nach dem Ableben des Partners) über das Konto zu verfügen. Dies ist ein Oder – Konto, denn der eine ist ohne den anderen Inhaber frei und unbeschränkt verfügungsberechtigt. Diese Kontenform entsteht nur, wenn die Einrichtung des Kontos von Anfang an nicht nur für eine Person erstellt wurde. Das Oder – Konto eignet sich für die Begünstigung einer Person außerhalb des Nachlasses. Beim Ableben des Erblassers kann der Mitkontoinhaber von der Bank weiterhin alle Leistungen verlangen. Er kann unbeschränkt Auszahlungen des Guthabens auf seinen Namen veranlassen. Hierdurch entsteht unter Umständen jedoch eine Ausgleichungspflicht des berechtigten Kontoinhabers gegenüber den Erben. Wenn der Kontomitinhaber auch begünstigt werden soll muss dies zusätzlich durch ein Vermächtnis des Erblassers abgesichert werden. Die Herausgabepflicht an die Erben entfällt auch, wenn er nachweisen kann, dass es der freie Wille des Verstorbenen war, dass er mit dem vorhandenen Guthaben des Kontos bedacht werden sollte.

Sobald der Erbschein erteilt wurde, können die Erben selbst über das Bankkonto verfügen. Sie können sich bei der Erbengemeinschaft auch auf einen Verwaltungsberechtigten einigen. Dies gelingt nur bei gutem Einvernehmen aller Miterben und dies ist in Erbfällen mit Erbengemeinschaften sehr selten vorhanden. Damit die Bankgeschäfte unkompliziert weiterlaufen sollen sie diesen der Bank rasch benennen. Dies ist nicht notwendig, wenn der Verwaltungsberechtigte schon vom Erblasser im Testament bestimmt wurde.

Beim so genannten Und – Konto sind alle eingetragenen Kontoinhaber nur gemeinsam zur Verfügung befugt. Nur mit befreiender Wirkung kann die Bank gemeinsam leisten. Das Und – Konto ist schon aus diesem Grund keine gute Möglichkeit zur Zuweisung des Vermögens außerhalb des Nachlasses. Wenn einer der Inhaber stirbt fällt sein Konto in den Nachlass. Der zweite oder weitere Kontoinhaber ist dann nur mit Zustimmung der Erben verfügungsbefugt.

Bankkonto im Erbfall zugunsten Dritter

Der Erblasser sollte am besten vorsorglich regeln dass sein Bankkonto nach seinem Ableben von ihm bestimmten Personen zufällt. Einige Möglichkeiten haben wir vorher schon aufgezeigt. Der Erblasser könnte auch ein Konto schon auf den Namen des Favorisierten einrichten (§ 328 BGB). Er kann zudem verhindern, dass diese Person vor seinem Ableben bereits darüber verfügt.  Hier genügt es einen entsprechenden Sperrvermerk einzubauen.

Dieser Vertrag zugunsten eines Dritten auf den Erbfall eignet sich gut, um einige Sonderzuwendungen wie Bankguthaben einfach durchzuführen (§ 331 BGB). Der Begünstigte wird hierbei erst mit seinem Ableben Kontoinhaber.

Bankkonto im Erbfall – Miterbe Finanzamt

Die Bank ist beim Tod des Kontoinhabers verantwortlich für die Meldung beim Finanzamt. Sie muss dem Fiskus den Kontostand mitteilen. Diese Anzeige dient als Grundlage zur Ermittlung der Erbschaftssteuer und erleichtert dem Finanzamt auch eine Überprüfung der Einkommenssteuer.


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