Fristen zum Erbe ausschlagen
Wenn ein Mensch verstirbt, kommt es automatisch zu einem Erbfall, so dass die Erben des Verstorbenen dessen Vermögen von Todes wegen erwerben. Wer im Zuge dessen zur Erbfolge berufen wird und somit ein Anrecht auf das Hab und Gut des verstorbenen Erblassers hat, hängt davon ab, ob der Erblasser zu Lebzeiten vorgesorgt und eine Verfügung von Todes wegen errichtet hat oder nicht. Existiert eine rechtskräftige letztwillige Verfügung, wie zum Beispiel ein Testament, ist hierin eine gewillkürte Erbfolge definiert, die im Erbfall selbstverständlich auch Anwendung findet. Folglich entspricht der deutsche Gesetzgeber hinsichtlich der Aufteilung des Nachlasses den Wünschen des verstorbenen Erblassers. In den meisten Fällen hat der Verstorbene aber leider nicht vorgesorgt und keine Verfügung von Todes wegen hinterlassen. Ist dies der Fall, greift die gesetzliche Erbfolge, deren Ordnungssystem den überlebenden Ehegatten beziehungsweise Lebenspartner und die nächsten Angehörigen des Erblassers zur Erbfolge beruft.
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Gründe die Erbschaft auszuschlagen gibt es viele
Unabhängig davon, aufgrund welcher juristischen Basis man zur Erbfolge berufen wird, sollte man sich als Erbe zunächst die Frage stellen, ob man die betreffende Erbschaft annehmen möchte. Für viele Hinterbliebene stellt sich diese Frage zunächst überhaupt nicht, da vor allem juristische Laien im Zuge einer Erbschaft stets von mehr oder weniger großen Vermögenswerten ausgehen, so dass der Nachlass für die Erben auf jeden Fall eine Bereicherung darstellen müsste.
In der Praxis zeigt sich jedoch immer wieder, dass das bei weitem nicht immer der Fall ist, denn nicht selten ist der Nachlass eines Verstorbenen vollkommen überschuldet. Statt Schulden zu erben empfiehlt es sich für gewöhnlich, gründlich zu prüfen, ob diese das Guthaben übersteigen. Ist dies der Fall sollte man das Erbe ausschlagen, um das private Eigenvermögen vor Zugriffen der Nachlassgläubiger zu schützen und nicht am Ende mit dem eigenen Vermögen für die Schulden des Erblassers haften zu müssen. Natürlich kann es auch andere Gründe geben, das Erbe auszuschlagen. Wer beispielsweise kein Interesse an einer Beteiligung am Nachlass hat, muss ebenfalls seine Ausschlagung der Erbschaft erklären.
Gesetzliche Fristen für die Erbausschlagung
Im Allgemeinen geht der deutsche Gesetzgeber zunächst stets von einer Annahme der Erbschaft aus, so dass für eine Erbausschlagung eine ausdrückliche Erklärung vorliegen muss. Die Annahme der Erbschaft muss im Gegensatz dazu nicht erklärt werden und kann demzufolge stillschweigend erfolgen, was auch die Regel ist. Wenn man beim Haus erben diese Immobilie in Besitz nimmt hat man somit das Erbe angenommen.
Erben, die von ihrem Erbrecht keinen Gebrauch machen möchten und stattdessen das Erbe ausschlagen wollen, müssen demnach aktiv werden und eine entsprechende Erklärung abgeben. In diesem Zusammenhang ist die Einhaltung der gesetzlichen Fristen von zentraler Bedeutung, denn nur wenn das Erbe innerhalb der Frist ausgeschlagen wird, ist die Erbausschlagung auch rechtskräftig. Verstreicht die Frist, ohne dass der Erbe eine entsprechende Erklärung abgibt, gilt das Erbe als stillschweigend angenommen.
Sobald der Erbe vom Anfall der Erbschaft erfährt und davon Kenntnis erlangt, das er zur Erbfolge berufen wurde, beginnt gemäß § 1944 BGB die Ausschlagungsfrist. Die Frist zur Ausschlagung des Erbes beläuft sich demzufolge auf sechs Wochen. Falls der verstorbene Erblasser seinen letzten Wohnsitz aber außerhalb der Bundesrepublik Deutschland hatte, verlängert sich die gesetzliche Frist für die Erbausschlagung auf insgesamt sechs Monate. Dies gilt nicht für den Fall, dass der betreffende Erbe im Ausland seinen einzigen Wohnsitz hatte, dann hat er in der Regel sechs Monate Zeit für das Ausschlagen der Erbschaft. In jedem Fall ist es ratsam, um keine Fristen zu versäumen einen Anwalt für Erbrecht zu konsultieren, da er sich, ganz gleich ob es eine Auslandsberührung mit Einbeziehung des Internationalen Erbrechts gibt oder nicht – mit der aktuellen Rechtgebung auskennt.
Darüber hinaus muss man im Zuge dessen berücksichtigen, dass die juristischen Regelungen zur Verjährung nach § 206 BGB und § 210 BGB auch in Hinsicht auf die Erbausschlagung von Belang sind.
Grundsätzlich muss die Erbausschlagung aber innerhalb von sechs Wochen erfolgen und innerhalb dieser Frist dem zuständigen Nachlassgericht gegenüber erklärt werden. Alternativ besteht auch die Möglichkeit, sich in Sachen Erbausschlagung an einen Notar zu wenden und diesem gegenüber deutlich zu machen, dass man die betreffende Erbschaft nicht annehmen möchte. Unabhängig davon, ob man sich an einen Notar wendet oder gleich das Nachlassgericht aufsucht, muss die geltende Frist zur Erbausschlagung unbedingt eingehalten werden.