Erbrechtsreform zugunsten der Homo-Ehe
Eine klassische Ehe kann stets nur zwischen einer Frau und einem Mann bestehen und ist demzufolge ausschließlich heterosexuellen Paaren vorbehalten. Gleichgeschlechtliche Paare waren diesbezüglich also deutlich im Nachteil und konnten ihrer Partnerschaft keinen offiziellen Charakter verleihen. Um zumindest erbrechtliche Ansprüche begründen zu können, entschieden sich homosexuelle Partner in der Vergangenheit nicht selten für eine Erwachsenenadoption. Im Zuge dessen adoptierte ein Partner seinen Partner, um auf diese Art und Weise ein Rechtsverhältnis zu schaffen. Mit der Einführung der sogenannten Homo-Ehe in zahlreichen Staaten hat sich dies aber grundlegend verändert. In einigen Staaten der Welt wurde die Homo-Ehe bereits im Gesetz verankert, so dass gleichgeschlechtliche Paare hier eine Gleichstellung erfahren. In einigen Punkten unterscheidet sich eine solche gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft zwar von der traditionellen Ehe, dennoch handelt es sich hierbei natürlich um eine deutliche Verbesserung der Rechtslage.
In der Bundesrepublik Deutschland dient das Lebenspartnerschaftsgesetz als juristische Basis für die Homo-Ehe und beinhaltet alle relevanten Regelungen zu dieser besonderen Form der Partnerschaft. Die eingetragene Lebenspartnerschaft ist hierzulande das Pendant zur klassischen Ehe zwischen Mann und Frau und stellt gleichgeschlechtliche Paare in vielerlei Hinsicht gleich. Am 01. August des Jahres 2001 trat das Lebenspartnerschaftsgesetz in Kraft und etablierte so die Homo-Ehe in Deutschland.
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Das Erbrecht im Lebenspartnerschaftsgesetz
Das Lebenspartnerschaftsgesetz, das in der Bundesrepublik Deutschland die eingetragene Lebenspartnerschaft regelt, ist somit für gleichgeschlechtliche Paare von zentraler Bedeutung und gibt diesen die Möglichkeit, ihre Homosexualität auszuleben, ohne auf umfassende Rechte und Pflichten als Paar verzichten zu müssen. Ein wesentlicher Aspekt ist das Erbrecht, das in § 10 LPartG ausführlich behandelt wird.
Im Allgemeinen finden sich sämtliche Regelungen und gesetzlichen Bestimmungen zum Erbrecht im Fünften Buch des Bürgerlichen Gesetzbuches, das sich ausschließlich diesem Teilbereich der Rechtswissenschaften widmet. Grundsätzlich haben diese Gesetze natürlich auch für eingetragene Lebenspartner Geltung, doch die besonderen Umstände der Homo-Ehe bleiben im BGB mehr oder weniger unberücksichtigt. Der deutsche Gesetzgeber geht hierin auf die Errichtung einer Verfügung von Todes wegen, die gesetzliche Erbfolge, das Ehegattenerbrecht, in dem der Erbteil des Ehegatten berücksichtigt wird und auf viele weitere Belange ein. Das Erbrecht gleichgeschlechtlicher Partnerschaften findet hierin dahingegen keine Erwähnung. Dies ist vor allem der Tatsache geschuldet, dass es sich bei der eingetragenen Lebenspartnerschaft um ein noch recht junges Modell handelt. Das für eine Homo-Ehe relevante Erbrecht findet sich aus diesem Grund nicht im Bürgerlichen Gesetzbuch, sondern im Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft. Dieses Bundesgesetz setzt sich mit sämtlichen Rechtsfolgen auseinander, die sich aus dem Rechtsinstitut der eingetragenen Lebenspartnerschaft ergeben. Folglich ist auch das Erbrecht Inhalt des Lebenspartnerschaftsgesetzes.
§ 10 LPartG definiert das Erbrecht innerhalb einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Grundsätzlich findet durch das Lebenspartnerschaftsgesetz auch in erbrechtlicher Hinsicht eine Gleichstellung der Homo-Ehe statt. Der überlebende Lebenspartner erhält hierdurch ein gesetzliches Erbrecht und kann im Falle einer testamentarischen Enterbung einen Pflichtteilsanspruch geltend machen. Außerdem räumt der Gesetzgeber gleichgeschlechtlichen Paaren, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, die Möglichkeit ein, ein gemeinschaftliches Testament zu errichten.
Die Erbrechtsreform und ihre Auswirkungen auf die Homo-Ehe
Zum 01. Januar des Jahres 2010 trat eine Erbrechtsreform in Kraft, die verschiedene Aspekte des deutschen Erbrechts nachhaltig verändert hat. Dies bleibt natürlich auch für die Homo-Ehe nicht ohne Folgen, denn das Erbrecht gilt selbstverständlich auch für gleichgeschlechtliche Paare in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.
Vor allem hinsichtlich des Pflichtteils haben sich im Zuge der Erbrechtsreform 2010 einige gravierende Unterschiede ergeben. Zuvor konnte eine Pflichtteilsentziehung nur dann juristisch durchgesetzt werden, wenn der betreffende Erbe das Leben des Erblassers bedroht oder diesen massiv misshandelt hat. Auch wenn der Pflichtteilsberechtigte sich dem Ehegatten oder den leiblichen Kindern des Erblassers gegenüber auf eine solche Art und Weise verhalten hat, war eine Pflichtteilsentziehung in den Augen des Gesetzgebers gerechtfertigt und konnte somit erfolgen. Durch die Erbrechtsreform gilt seit 2010 ein erweiterter Tatbestand, so dass ein Enterbungsgrund auch gegeben ist, wenn der Pflichtteilsberechtigte die Pflege- oder Stiefkinder oder den Lebenspartner des Erblassers schwer misshandelt oder einer dieser Personen nach dem Leben trachtet.
Im Bezug auf die Entziehungsgründe hat durch die Erbrechtsreform somit eine Vereinheitlichung stattgefunden. Der deutsche Gesetzgeber differenziert hierbei nicht mehr zwischen leiblichen Kindern sowie Pflege- und Stiefkindern oder Ehegatten und Lebenspartnern.