Erbrechtsreform 2010 im Überblick

Die seit dem Beginn im Jahr 2007 erwartete und längst fällige Reform des Erbrechts in Einklang mit dem Verjährungsrecht wurde am 02.07.2009 beschlossen. Das Gesetz ist seit dem 01.01.2010 rechtskräftig und gilt bindend für das Erben und Vererben von diesem Zeitpunkt an. Einige Veränderungen hat es mit sich gebracht, die den Fachleuten jedoch bei Weitem nicht genug sind. Jedes Gesetz birgt noch Verbesserungsmögichkeiten, doch diese Reform hat das Gesetz zumindest einmal reformiert und verstaubte Regelung ausgeräumt.

Vorrangige Richtungspunkte bei der Ausarbeitung der Reform:

  • Ausdehnung und Modernisierung der Pflichtteilsentziehungsgründe
  • Anrechnungsmöglichkeiten bei lebzeitigen Schenkungen
  • Die Rechtslage des Erben gegenüber den Pflichtteilsberechtigten wurde gekräftigt (Stundung, Quoten Kürzung usw.)
  • Pflegeleistungen werden künftig im Rahmen der Nachlassauseinandersetzung besser gewürdigt
  • Verjährungsvorschriften im Nachlassverfahren wurden angepasst

Erbrechtsreform 2010 Gründe Pflichtteilsentziehung

Im Gesetz bleibt das Recht in § 2303 BGB der Ehegatten, der Abkömmlinge, eventuell auch der Eltern des Erblassers grundsätzlich zumindest auf einen Pflichtteil erhalten. Pflichtteilsentziehungen (§§ 2333 ff. BGB) bei diesem Personenkreis sind auch weiterhin nur möglich, wenn sie eine schwere Verfehlung begangen haben.

Unterschied gestern und heute: Bisher konnte ein Entzug nur durchgesetzt werden, wenn die Verfehlung gegenüber dem Erblasser selbst oder dem Ehegatten gegenüber verübt wurde. Zudem musste der Pflichtteilsberechtigte von diesem auch abstammen. Solche Verfehlungen betrafen auch die leiblichen Kinder des Erblassers. Der Pflichtteilsentziehungsgrund wird ausgeweitet auf einen neuen Ehepartner, auf den Lebenspartner und auch auf die Stiefgeschwister.

Vor der Erbrechtsreform gab es für die Entziehung des Pflichtteils auch die Klausel des „ehrlosen und unsittlichen Lebenswandels“. Dieser Entzugsgrund ist total veraltet und wurde ersetzt durch die Handhabe des Pflichtteilsentzugs, bei einer rechtskräftigen Freiheitsstrafe von geringstenfalls 1 Jahr ohne Bewährung. Zusätzlich muss es dem Erblasser unerträglich (z.B. Kinderschänder) sein, diesem Angehörigen den Pflichtteil zu belassen.

Die Grundlagen der Pflichtteilsentziehung und somit die Anlässe der Erbunwürdigkeit wurden mit der Erbrechtsreform besser ausdifferenziert. Das Pflichtteilsrecht bewegt sich ohnehin im Spannungsfeld zwischen dem Recht auf den Pflichtteil und der Testierfreiheit nach Art. 2 GG und Art.14 GG des Erblassers. Bei der Verwendung der erbrechtlichen Vorgaben sind demnach auch die Grundrechte zu beachten.

Warum erfolgte die Erbrechtsreform?

Die Gründe zur Pflichtteilsentziehung waren zum Teil veraltet. Dies gilt ganz besonders für den „ehrlosen und unsittlichen Lebenswandel gegen den Willen des Erblassers“ lt. § 2333 Abs. 5 BGB. Dieser sollte die heute nicht mehr zeitgemäße Familienehre schützen. Ersetzt wurde dies durch Straftaten und hierunter ist zu verstehen: Menschenhandel, Vergewaltigung oder die Mitgliedschaft in terroristischen Vereinigungen.

Anrechnungsmöglichkeiten verbessert für Schenkungen

Es bleibt nach dem neuen BGB Erbrecht bei den altbekannten Regelungen. Die nachträgliche Bestimmung zur Anrechnung einer Schenkung durch den Erblasser ist auch nach der Erbrechtsreform 2010 nicht möglich.

Pflegeleistungen werden besser berücksichtigt

Für die Abkömmlinge (§ 2057a Abs. 1 S. 2 BGB) gilt gegenüber der bisherigen Anspruchsvoraussetzung, dass diese die Pflege-Leistung nicht mehr unter dem Verzicht ihres beruflichen Einkommens erbringen könnten. Sie dürfen die Pflege des Erblassers in Zukunft auch neben ihrer Berufsausübung übernehmen und trotzdem in den Genuss der begünstigenden Regelung kommen. Es werden leider jedoch nur Pflegeleistungen der Kinder des Erblassers finanziell besser honoriert.

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