Erbschaft eines Bauernhofes
In der Landwirtschaft spielt die Übergabe des Bauernhofes an die nächste Generation für gewöhnlich eine überaus wichtige Rolle, schließlich ist ein Hof oftmals seit vielen Generationen im Besitz der Familie und der Mittelpunkt des gesamten Lebens. Dass es der Wunsch der Hofinhaber ist, den Hof an die eigenen Kinder zu übergeben, ist somit nicht verwunderlich und absolut verständlich, denn der Hof ist Zuhause, Arbeitsstelle und Familiengeschichte zugleich. Folglich unterscheiden sich Hofübergaben in verschiedenen Punkten mehr oder weniger erheblich vom Vererben anderer Vermögenswerten, die im Zuge einer Erbschaft übertragen werden. In Anbetracht dessen ist es nicht überraschend, dass der deutsche Gesetzgeber diese Besonderheiten durchaus berücksichtigt und aus diesem Grund die Höfeordnung als juristische Basis in diesem Zusammenhang nutzt. So basiert auch die Erbschaft eines Bauernhofes auf der Höfeordnung, sofern eine solche in der jeweiligen Region noch existiert. Sehr häufig haben inzwischen jedoch die Altbauern schon erhebliche Probleme überhaupt einen Nachfolger für den Bauernhof zu finden.
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Besondere erbrechtliche Regelungen in der Höfeordnung
Das BGB Erbrecht macht zwar grundsätzlich keine Unterschiede, doch im Falle eines Hofes finden dennoch Sonderregelungen in der Landwirtschaft Anwendung. Folglich erweist sich die Erbschaft eines Bauernhofes als besonderer Fall im Rahmen des Erbrechts. Die Höfeordnung kann als besonderes Erbrecht für Bauernhöfe auf eine langjährige Tradition zurückblicken und stammt aus einer längst vergangenen Zeit. Bereits vor einigen Jahrhunderten waren Sonderregelungen wie das Jüngstenrecht im Bezug auf die Erbschaft eines Bauernhofes üblich. Im norddeutschen Raum galt das Anerbenrecht als diesbezügliche juristische Basis und sorgte dafür, dass im Todesfall des Hofeigentümers der Hof nicht auseinandergerissen wird. So wird der Bauernhof nicht unter den Erben aufgeteilt, sondern nimmt eine Sonderstellung ein. Dem Anerbenrecht entsprechend erbt ein einziger Erbe das gesamte landwirtschaftliche Anwesen und wird so zum Hoferben, der somit den Hof weiterführt und die Tradition fortsetzt.
Die Erbschaft des Bauernhofes zusammenhalten
Das Hab und Gut des verstorbenen Erblassers unterliegt im Allgemeinen dem gewöhnlichen Erbrecht, das im Bürgerlichen Gesetzbuch der Bundesrepublik Deutschland detailliert geregelt ist. Demzufolge wird der gesamte Nachlass Eigentum der Erbengemeinschaft und schließlich unter den Miterben aufgeteilt. Damit der Bauernhof des Erblassers im Zuge dessen nicht zerstückelt wird und somit in Einzelteile zerfällt, gilt für diesen ein Sondererbrecht. Ausschließlich der Anerbe hat einen juristischen Anspruch auf die Erbschaft des Bauernhofes, während die Miterben hiervon unbehelligt bleiben. Auf diese Art und Weise soll die Wirtschaftsfähigkeit des Bauernhofes erhalten bleiben, auch wenn der Eigentümer verstirbt und diesen an die nächste Generation vererbt.
Die Besonderheit der Erbschaft eines Bauernhofes besteht demnach im Wesentlichen darin, dass dieser nicht dem klassischen Erbrecht des BGB unterliegt, sondern ein Sondererbrecht in Anspruch nimmt. In Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein, Hamburg und Niedersachsen gilt die Höfeordnung heute nach wie vor. In den Bundesländern Hessen, Bremen, Rheinland-Pfalz und Baden-Württemberg bestehen dahingegen entsprechende Regelungen auf Landesebene.
In den restlichen Bundesländern Deutschlands besteht kein Sondererbrecht für Höfe, so dass diese hier mit dem restlichen Nachlass vollkommen gleichgestellt sind. Aber auch dort, wo spezielle Hoferbenregelungen existieren, müssen diese nicht zwingend für jeden Hof gelten. Nur Hofstellen, die auch als solche im Grundbucheintrag festgestellt sind, werden erbrechtlich der Höfeordnung entsprechend behandelt.
Das Hoferbenrecht heute
In vergangenen Zeiten mag die Höfeordnung durchaus sinnvoll und erforderlich gewesen sein, um den Fortbestand des im Familienbesitz befindlichen Bauernhofes zu sichern, aber heutzutage erscheint dieses Sondererbrecht mitunter unzeitgemäß. Nichtsdestotrotz hat das Hoferbenrecht heute nach wie vor Bestand und ist in einigen Bundesländern juristisch verankert.
Ausschlaggebend dafür, ob für die Erbschaft eines Bauerhofes das gewöhnliche BGB-Erbrecht oder die Höfeordnung anzuwenden ist, ist die Tatsache, ob das landwirtschaftliche Anwesen als Hofstelle im Grundbuch eingetragen ist oder nicht. Sofern dies der Fall ist, gilt in den betreffenden Regionen das Hoferbenrecht, so dass ausschließlich der Anerbe den Bauernhof von Todes wegen erwirbt. Hat der verstorbene Erblasser testamentarisch nichts anderes verfügt, gilt üblicherweise die in § 5 HöfeO definierte gesetzliche Hoferbenordnung. Demnach werden die Kinder und deren Abkömmlinge vorrangig behandelt. In den weiteren Ordnungen werden der überlebende Ehegatte, die Eltern sowie die Geschwister des Erblassers in dieser Reihenfolge berücksichtigt. Die landesrechtlichen Hoferbenregelungen können hiervon allerdings durchaus abweichen, wodurch es vielerorts die Regel ist, dass der Bauernhof beispielsweise an den ältesten männlichen Erben des Erblassers geht, was der Tradition des Anerbenrechts entspricht. Die Übergabe kann auch durch einen Hofübergabevertrag frühzeitig geregelt werden.
Wenn keine besondere Hoferbenregelung für den Bauernhof gelten soll, kann der künftige Erblasser im Zuge der Nachlassplanung eine Löschung des betreffenden Grundbucheintrags veranlassen. Wird dies nicht vor Eintritt des Erbfalls veranlasst, ist das jeweils geltende Hoferbenrecht relevant, so dass die Erbschaft des Bauernhofes mitunter nur einem einzigen Erben zugutekommt. Dies bedeutet allerdings nicht, dass die Miterben vollkommen leer ausgehen, denn gemäß § 12 HöfeO stehen ihnen Abfindungszahlungen zu.