Jüngstenrecht

Das sogenannte Jüngstenrecht, welches in Fachkreisen auch als Juniorat oder Minorat bezeichnet wird, entstammt dem Höferecht. Hierbei handelt es sich um juristische Sonderregelungen, die ausschließlich landwirtschaftliche Agrarbetriebe betreffen. Die Höfeordnung hat in erster Linie das Ziel, agrarwirtschaftliche Betriebe in ihrer Ganzheit zu erhalten und selbst im Todesfall des Eigentümers eine Zerschlagung des Betriebs zu verhindern. Aus diesem Grund befasst sich das nach wie vor gültige Höferecht mit der Nachlassabwicklung, sofern der Erblasser einen Hof und gleichzeitig mehrere Erben hinterlassen hat.

Jüngstenrecht – auch Höferecht 

In einem solchen Fall muss die Höfeordnung klären, welcher der Erben den Vorzug bezüglich der Hofübernahme erhält. Zuerst gilt es zu klären, welche der Kinder für die Hoferbfolge geeignet sind. Anschließend wird anhand des jeweilig geltenden Höferechts entschieden, wer den Vorzug erhält und der gesetzlichen Hoferbfolge entsprechend den Betrieb übernehmen soll. Ein Erbe, der auf diese Art und Weise zum betrieblichen Nachfolger seines verstorbenen Elternteils vorgeschlagen wurde, muss dem natürlich nicht zwingend zustimmen und kann die Hofübernahme auch verweigern.

Jüngstenrecht regelt die Hoferbschaft

Für die Entscheidung bezüglich der Hoferbschaft dient in der Regel das Ältestenrecht als grundlegendes Prinzip. Demzufolge hat der Erstgeborene des Erblassers absoluten Vorrang und steht in der gesetzlichen Erbfolge der deutschen Höfeordnung an erster Stelle. In einigen Gegenden der Bundesrepublik Deutschland findet jedoch nicht das Ältestenrecht, sondern das Jüngstenrecht Anwendung. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 HöfeO erbt hier das jüngste Kind des Erblassers den Hof. Ob in einer Region das Ältesten- oder Jüngstenrecht gilt, kann man bei dem zuständigen Amts- oder Landwirtschaftsgericht erfragen, denn dies ist stets in der Erbbrauchverordnung des jeweiligen Bundeslandes verzeichnet.

Das Ältestenrecht ist zwar weitaus verbreiteter als das Jüngstenrecht, aber auch dieses hat durchaus seine Berechtigung. So steht hierbei nicht die Erfahrung des ältesten Kindes im Vordergrund, sondern die Annahme, dass das jüngste Kind des Erblassers den landwirtschaftlichen Betrieb am Längsten führen kann.

Jüngstenrecht kann durch ein Testament ersetzt werden

Die gesetzliche Erbfolge der Höfeordnung ist für Hofeigentümer selbstverständlich nicht zwingend, sodass diese im Rahmen eines Testaments anderweitige Regelungen anordnen können. Falls eine letztwillige Verfügung vorliegt, findet das Höferecht also keine Anwendung. Neben einem Testament reicht aber auch eine formlose Bestimmung, wie beispielsweise die Übertragung der Bewirtschaftung, aus, um das gesetzliche Hoferbrecht außer Kraft zu setzen.

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