Erbrecht in der Landwirtschaft

Im Allgemeinen macht das deutsche Erbrecht keine Ausnahmen bei Sonderfällen, sodass für jeden Erbfall die gleichen Regelungen Anwendung finden. In der Landwirtschaft gestaltet sich dies jedoch etwas anders, denn hier hält das Erbrecht durchaus gewisse Sonderregelungen bereit. So finden neben dem herkömmlichen Erbrecht in der Landwirtschaft ebenfalls die sogenannte Höfeordnung (Jüngstenrecht) und das Höferecht Anwendung. Auch bei einer Enterbung findet diese Ordnung Anwendung.

Grundsätzlich geht der gesamte Nachlass eines verstorbenen Erblassers zur Gänze auf dessen Erben über. Die Vererbung von landwirtschaftlichen Betrieben bildet diesbezüglich jedoch eine Ausnahme, weshalb sich Landwirte intensiv mit den gesetzlichen Regelungen auseinandersetzen und unbedingt die Höfeordnung beachten sollten. Im Zuge dessen gilt es zu berücksichtigen, dass das Erbrecht in der Landwirtschaft dem jeweiligen Landesrecht unterliegt und somit durchaus Differenzen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland existieren. Dies zeigt sich bereits daran, dass nur in den Bundesländern Schleswig-Holstein, Hamburg, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen eine Sonderrechtsnachfolge besteht, durch die der landwirtschaftliche Betrieb ausschließlich an den jeweiligen Hoferben übergeben wird.

Höfeordnung in der Praxis

Sinn und Zweck der Höfeordnung ist es, den landwirtschaftlichen Betrieb im Zuge des Nachlassverfahrens vor einer Zerschlagung zu bewahren und gleichzeitig sicherzustellen, dass die Hofstelle überlebensfähig bleibt. Aus diesem Grund werden landwirtschaftliche Betriebe in den Bundesländern, die die Höfeordnung in das Erbrecht in der Landwirtschaft integriert haben, an einen einzigen Hoferben übergeben, schließlich wird die Hofstelle auf diese Art und Weise als geschlossene Einheit vererbt.Hierauf ziehlt der einzelne Hoferbe und die Höfeordnung ab.

Als Hof definiert der Gesetzgeber im Allgemeinen eine zur Bewirtschaftung geeignete Hofstelle, deren Wert bei mindestens 10.000 Euro liegt. Zudem muss der Hof im Besitz einer einzelnen natürlichen Person oder Eigentum eines Ehepaares sein. Neben dem Hof selbst fallen auch sämtliche Grundstücke, die bewirtschaftet wurden, sowie sämtliches Hofzubehör unter die Höfeordnung.

Bestimmung des Hoferben

In Anbetracht der Tatsache, dass das Erbrecht in der Landwirtschaft im Wesentlichen auf der Höfeordnung beruht, sofern diese in dem jeweiligen Bundesland gilt, ist der Hoferbe als Alleinerbe der Hofstelle von zentraler Bedeutung. Grundsätzlich obliegt es dem Erblasser, den Hoferben und somit seinen Nachfolger zu bestimmen. Folglich kann der Eigentümer im Rahmen seiner letztwilligen Verfügung einen Hoferben einsetzen. Hierbei gilt es jedoch einiges zu beachten.

Hat der Erblasser einem seiner Kinder bereits die Bewirtschaftung des Betriebes übertragen, kann er testamentarisch kein anderes Kind als Hoferben einsetzen. Zudem kann natürlich nur eine wirtschaftsfähige Person als Hoferbe testamentarisch bestimmt werden. Liegt kein Testament vor, findet die gesetzliche Erbfolge Anwendung, wobei diese in der Landwirtschaft in gewisser Hinsicht von ihren allgemeinen Grundsätzen abweicht. So wird in erster Linie das Kind, das den Hof bereits bewirtschaftet, von Gesetzes wegen als Hoferbe eingesetzt. Falls der Erblasser keinem seiner Kinder diese Aufgabe übertragen hat, ist die Qualifikation ausschlaggebend. Demnach wird derjenige Hoferbe, dessen Ausbildung oder Beschäftigung darauf hinweist, dass er den Hof übernehmen könnte. Für den Fall, dass auch auf diese Art und Weise kein Hoferbe bestimmt werden kann, schreibt der Gesetzgeber vor, dass der älteste der Miterben den Hof übernimmt. In einigen Gegenden ist jedoch das Jüngstenrecht gebräuchlich, sodass der Jüngste Hoferbe wird.

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