Eine Finca in Spanien grenzenlos erben?

Spanien gehört zu den bevorzugten Reisezielen der Deutschen und erfreut sich auch international großer Beliebtheit bei Touristen aus aller Welt. Die facettenreiche Landschaft und das mediterrane Klima sorgen für beste Bedingungen für einen erholsamen Aufenthalt. Viele Menschen verbringen ihre Ferien aber nicht im Hotel oder einer Ferienwohnung, sondern schaffen sich eine Finca in Spanien an. So verfügt man auch auf der Iberischen Halbinsel über ein Eigenheim und kann sich während seines Urlaubs wie Zuhause fühlen. Eine Finca in Spanien ist aber weitaus mehr als ein Feriendomizil. Ein solches Ferienhaus eignet sich bestens als Wertanlage und kann durchaus auch ein attraktives Nebeneinkommen generieren, sofern man seine Finca an Touristen vermietet.

Für den Erwerb einer Finca in Spanien können demnach einige Punkte sprechen, weshalb sich viele Menschen für einen solchen Immobilienerwerb entscheiden. Im Zuge dessen muss man aber natürlich auch einiges beachten und sollte sich unbedingt juristisch absichern. Die rechtliche Absicherung sollte allerdings nicht nur beim Erwerb stattfinden, sondern auch erbrechtliche Belange abdecken. Wer eine Finca in Spanien besitzt, sollte sich demnach auch Gedanken darum machen, was nach seinem Tod mit der Auslandsimmobilie geschehen, also wer die Immobilien erben soll. In diesem Zusammenhang ist es empfehlenswert, einen erfahrenen Anwalt für internationales Erbrecht aufzusuchen und sich so von einem kompetenten Experten beraten zu lassen, schließlich ist das Erbrecht ohnehin kompliziert genug und wird durch die Auslandsberührung noch komplexer. Diese Fachleute beraten über spezielle Einzelheiten wie beispielsweise die Nachlassspaltung im Zusammenhang mit internationalen Erbfällen.

Auslandsvermögen in Spanien vererben

Für deutsche Staatsangehörige ist dem Staatsangehörigkeitsprinzip entsprechend das deutsche Erbrecht zuständig, dies ergibt sich aus dem Internationalen Privatrecht der Bundesrepublik Deutschland. Das spanische IPR und das Erbrecht Spaniens berufen sich ebenfalls auf die Staatsangehörigkeit des Erblassers, so dass eine Finca als Erbschaft in Spanien nach deutschem BGB Erbrecht vererbt wird. Erblasser und Erben werden jedoch durch vielfache neue EU-Regelungen ständig mit neuen Tatsachen konfrontiert. Auch die Tatsache, dass die Immobilie in Spanien belegen ist, ändert nach dem derzeitigen Stand nichts hieran, denn das Internationale Privatrecht Spaniens sieht ebenso wie das deutsche IPR eine Nachlasseinheit vor. Demnach soll der gesamte Nachlass eines Erblassers nach demselben Erbrecht geregelt werden. Das Gleiche gilt dabei in aller Regel auch für die Erbschaftssteuer.

Obwohl im Falle eines deutschen Erblassers, der eine Finca in Spanien hinterlässt, keine großen Schwierigkeiten zu erwarten sind, darf man den Aufwand eines solchen internationalen Erbfalls nicht unterschätzen. Auch wenn die Zuständigkeit des deutschen Erbrechts recht schnell feststeht, gilt es einiges an Bürokratie zu bewältigen. Die Erben müssen sich nicht nur mit den deutschen Behörden befassen, sondern auch mit spanischen Gerichten und Notaren korrespondieren, um ihren Erbanspruch an der Finca in Spanien geltend machen zu können. Nicht selten kommt es im Zuge dessen zu Schwierigkeiten und Verzögerungen.

Die Probleme beginnen bereits oftmals beim Erbschein, der als Nachweis der Erbenstellung im Rechtsverkehr unverzichtbar ist. Gegebenenfalls muss man als Erbe beim deutschen Amtsgericht einen Erbschein beantragen und auch in Spanien einen entsprechenden Antrag stellen, um seine Erbenstellung in Spanien und Deutschland rechtlich belegen zu können.

EU-Erbrecht sorgt für Veränderungen bei internationalen Erbfällen

Im internationalen Erbrecht vollzieht sich nun aber ein Wandel, der für nachhaltige Veränderungen bei internationalen Erbfällen sorgt. So stellt sich für viele auch die Frage: Welcher Gerichtsstand bei internationalem Erbrecht anzurufen ist? Das EU-Parlament hat sich für eine einheitliche Basis des Erbrechts ausgesprochen und plant die Einführung eines EU-Erbrechts. Kommt es innerhalb der Europäischen Union zu Erbfällen mit Auslandsberührung, soll in Zukunft das EU-Erbrecht für Klarheit sorgen. So soll sich die Zuständigkeit der Gerichte und erbrechtlichen Regelungen aus dem letzten Wohnsitz des verstorbenen Erblassers ergeben.

Hinterlässt ein deutscher Erblasser eine Finca in Spanien, hat aber in Deutschland gelebt, gilt für den gesamten Nachlass deutsches Erbrecht. Falls der Erblasser allerdings ein deutscher Auswanderer war, der seinen Lebensabend in Spanien verbracht hat, ist das spanische Erbrecht für den gesamten Nachlass zuständig. Wo sich die Nachlasswerte befinden, ist demnach vollkommen irrelevant, da der Wohnsitz im Rahmen des EU-Erbrechts von zentraler Bedeutung ist. Für deutsche Erblasser, die beispielsweise in der eigenen Finca in Spanien leben, bedeutet dies, dass sie das deutsche Erbrecht explizit wählen, sofern sie ihren Nachlass nicht nach spanischem Recht, aufgrund ihres Wahlrechts, vererben wollen.

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