Vermächtnis für das Pflegekind
Kinder, die nicht bei ihren leiblichen Eltern aufwachsen können und gleichzeitig nicht zur Adoption freigegeben werden, landen nicht zwingend im Heim. Für solche Kinder suchen die zuständigen Jugendämter stets nach geeigneten Pflegefamilien. Ohne dass die elterliche Sorge auf die Pflegeeltern übertragen wird, übernehmen diese die Elternrolle und treffen Entscheidungen im Zusammenhang mit den Angelegenheiten des alltäglichen Lebens. Das Pflegekind wird in die Familie integriert und wächst hier auf, auch wenn juristisch und biologisch kein Eltern-Kind-Verhältnis besteht. Emotional ist dies allerdings für gewöhnlich der Fall, schließlich leben die Pflegeeltern und das Pflegekind als Familie zusammen. Insbesondere im Zuge einer dauerhaften Pflegschaft entsteht so ein enges und herzliches Verhältnis in der Pflegefamilie, das oftmals ein Leben lang hält.
Wer jahrelang für ein Kind gesorgt und dieses großgezogen hat, schließt dieses unweigerlich ins Herz und macht natürlich keinen Unterschied zwischen leiblichen Kindern sowie Adoptivkindern und Pflegekindern. Auch wenn das Pflegeverhältnis juristisch mit der Volljährigkeit des Pflegekindes endet, bleibt die Verbindung zur Pflegefamilie in der Regel bestehen. Über Jahre hinweg sind die Pflegeeltern und das Kind zu einer Familie zusammengewachsen, so dass die rein rechtlichen Verhältnisse keine Rolle spielen und nichts daran ändern, dass sich diese als Familie fühlen. Nichtsdestotrotz hat die Tatsache, dass es sich um kein leibliches oder adoptiertes Kind handelt, Auswirkungen, die sich vor allem auf die rechtliche Stellung beim Erbschaftsrecht des Pflegekindes beziehen.
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Pflegekinder und das deutsche Erbrecht
Das deutsche BGB Erbrecht basiert grundsätzlich auf der gesetzlichen Erbfolge, deren Ordnungssystem in §§ 1924 ff. BGB juristisch verankert ist und ausschließlich die nächsten Verwandten des verstorbenen Erblassers berücksichtigt. Zusätzlich verfügt auch der überlebende Ehegatte beziehungsweise eingetragene Lebenspartner über ein gesetzliches Erbrecht in Deutschland. Alle anderen Personen bleiben im Zuge dessen allerdings unberücksichtigt und werden demnach nur am Nachlass beteiligt, wenn der Erblasser dies zu Lebzeiten in seiner Verfügung von Todes wegen verfügt hat.
Zwischen Pflegekindern und ihren Pflegeeltern existiert juristisch betrachtet kein Verwandtschaftsverhältnis, da durch die Pflegschaft die verwandtschaftliche Beziehung zu den leiblichen Eltern in keinster Weise beeinflusst wird. Dies hat unter anderem zur Folge, dass Pflegekinder im Erbrecht vollkommen unberücksichtigt bleiben und somit von Gesetzes wegen keine erbrechtlichen Ansprüche auf den Nachlass ihrer Pflegeeltern geltend machen können. In Ermangelung eines rechtlichen Verwandtschaftsverhältnisses werden Pflegekinder demnach nicht zur gesetzlichen Erbfolge berufen.
Für den deutschen Gesetzgeber ist es demnach irrelevant, ob eine starke emotionale Bindung zwischen den Pflegeeltern und dem Pflegekind besteht. Da keine Verwandtschaft vorliegt, existiert auch kein gesetzliches Erbrecht. Wer dies ändern möchte, muss demnach eine entsprechende Verfügung von Todes wegen errichten und das Pflegekind hierin testamentarisch als Erben einsetzen. Natürlich können auch Pflegekinder umgekehrt ihre Pflegeeltern in ihrem Testament bedenken und so für den Fall vorsorgen, dass sie vorher versterben.
Pflegekind im Vermächtnis berücksichtigen
Soll ein Pflegekind am Nachlass der Pflegeeltern beteiligt werden, müssen diese adäquat vorsorgen und eine letztwillige Verfügung errichten, da die gesetzliche Erbfolge Pflegekinder vollkommen außer Acht lässt. Hierbei gilt es zu beachten, dass das Testament nicht die einzige Möglichkeit darstellt, dem Pflegekind Zuwendungen aus dem Nachlassvermögen zukommen zu lassen. In einigen Fällen kann es auch sinnvoller sein, ein Vermächtnis im Testament zu verankern.
Vor allem, wenn bei dem Pflegekind eine Behinderung vorliegt und es aus diesem Grund nicht selbst für seinen Lebensunterhalt aufkommen kann, ist es oftmals ratsam, nach Alternativen zum klassischen Testament Ausschau zu halten. Im Zuge einer herkömmlichen Erbschaft würde es schließlich dazu kommen, dass das Erbe dem Sozialhilfeträger zufällt, sofern das Pflegekind staatliche Unterstützung erhält. Um in diesem Zusammenhang Abhilfe zu schaffen, eignet sich unter anderem ein Vermächtnis, das das Pflegekind begünstigt. Auf diese Art und Weise wird das Pflegekind am Nachlass beteiligt, ohne selbst Erbe zu sein, so dass hieraus keine vermögensrechtlichen Nachteile im Bezug auf die staatliche Unterstützung entstehen.
Pflegeeltern, die ihr behindertes Pflegekind durch ein Vermächtnis absichern möchten, beschweren in der Verfügung von Todes wegen einen Erben mit dem betreffenden Vermächtnis und verpflichten diesen so, dem betreffenden Pflegekind bestimmte Zuwendungen zukommen zu lassen. Hierbei muss man unbedingt beachten, dass die Zuwendungen den Schonbetrag nicht überschreiten.
Auch wenn der Gesetzgeber Pflegekinder erbrechtlich nicht berücksichtigt, müssen diese keineswegs leer ausgehen. Eine entsprechende Nachlassregelung, die schriftlich festgehalten wurde, ist hierbei aber unverzichtbar und sollte von den Pflegeeltern gut geplant werden, damit das Kind den maximalen Nutzen aus der Erbschaft ziehen kann. Ein Vermächtnis zugunsten des Pflegekindes kann mitunter eine gute Alternative zum Erben im Testament sein und sollte vor allem bei behinderten Pflegekindern in Erwägung gezogen werden.