Pflegeeltern

Kann ein Kind nicht bei seinen leiblichen Eltern aufwachsen, da die familiären Umstände keine geeigneten Rahmenbedingungen für eine gesunde Entwicklung des Minderjährigen bieten, gehört es in der Bundesrepublik Deutschland zu den Jugendamt Zuständigkeiten,  als Aufsicht führende Behörde, eine alternative Lösung zu finden und im Zuge dessen die Grundlage für das Kindeswohl zu schaffen. Gemäß Art. 6 des Grundgesetzes ist es zwar das natürliche Recht der Eltern auf die Erziehung der Kinder und sie zu pflegen, doch gleichzeitig legt der deutsche Gesetzgeber hierin fest, dass in Ausnahmefällen anders verfahren werden kann und in seltenen Fällen sogar anders gehandelt werden muss. Demnach können Kinder sogar gegen den Willen der Erziehungsberechtigten aus der Familie genommen und anderweitig untergebracht werden. Im BGB und SGB finden sich die weiteren Regelungen zum Thema Kindesentzug.

Im Allgemeinen ist davon auszugehen, dass ein familiäres Umfeld für die gesunde Entwicklung eines Kindes das Optimum ist und folglich die Grundlage für eine angemessene Kindheit und Jugend darstellt. Dieses Szenario ist auch die Regel bei der Elternschaft in Deutschland. Es kann jedoch auch in seltenen Extremfällen vorkommen, dass ein Eltern-Kind Konflikt nur durch eine Inobhutnahme zum Schutz von Kindern zu lösen ist. Wenn Minderjährige nicht in ihrer Ursprungsfamilie bleiben können oder zumindest zeitweise anderweitig untergebracht werden müssen, können Pflegeeltern gute Rahmenbedingungen schaffen und den Kindern in dieser schwierigen Situation Halt und ein Zuhause geben. Ganz unterschiedliche Maßnehmen sind nach den deutschen Kinder- und Jugendhilfegesetz hierfür vorgesehen.

Aufgaben der Pflegeeltern

Personen, die die Pflegschaft für minderjährige Kinder anderer Eltern übernehmen, werden automatisch zu Pflegeeltern. Im Zuge dessen wird das fremde Kind in die Familie aufgenommen und integriert, wobei eine solche Pflegschaft nur zeitweise oder mitunter auch dauerhaft beziehungsweise als Vorbereitung einer Adoption erfolgen kann. Die Pflegeeltern bekommen gemäß § 1688 BGB das Recht, Entscheidungen des täglichen Lebens für das Kind zu fällen, erhalten aber nicht die elterliche Sorge. Im Rahmen der Pflegschaft sind die Pflegeeltern demnach im Alltag die direkten Ansprechpartner für das Pflegekind und betreuen dieses, ein rechtliches Verwandtschaftsverhältnis wie durch eine Adoption entsteht hierbei aber nicht.

Zentrale Aufgabe der Pflegeeltern ist es, dem Pflegekind Halt zu geben und dieses in die Familie zu integrieren. Pflegekinder stammen oftmals aus schwierigen Verhältnissen und bringen daher die Probleme ihrer Familie gewissermaßen mit. Pflegeeltern müssen aus diesem Grund ein hohes Maß an Toleranz und Verständnis mitbringen. Gleichzeitig sollten sich die Pflegeeltern in der Lage fühlen, auf die Probleme des Kindes einzugehen und sich auf die besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalles einzulassen. Pflegeeltern müssen in erster Linie den Ansprüchen des Kindes gerecht werden, zudem aber auch etwaige Differenzen mit der Herkunftsfamilie überbrücken.

Wer sich dazu entschließt, ein fremdes Kind als Pflegekind in die Familie aufzunehmen, muss sich demnach überaus komplexen Aufgaben stellen und erlebt die Pflegschaft häufig als große Herausforderung. Gleichzeitig kann man dem Kind mitunter eine neue Perspektive eröffnen und zu dessen gesunder Entwicklung beitragen. Rechtlich gesehen übernimmt man im Zuge dessen Verantwortung, obgleich keine komplette Übertragung der Vormundschaft auf die Pflegeeltern stattfindet, die letzte Instanz und Kontrolle verbleibt beim Jugendamt und Jugendgericht

Im BGB – Erbrecht ist eine solche Pflegschaft jedenfalls irrelevant, denn ein Pflegekind erwirbt kein Anrecht auf Pflichtteil oder gesetzliche Erbfolge in der Pflegefamilie. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Pflegeeltern das Pflegekind im Testament berücksichtigen. Allerdings findet die Pflegschaft hinsichtlich der Rentenversicherung der Pflegeeltern durchaus Berücksichtigung und kann somit Einfluss auf die betreffenden Ansprüche der Pflegenden haben.

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