Erbenstellung der Halbschwester bzw. Stiefschwester
Die gesetzliche Erbfolge ist für einen Großteil aller Erbfälle das Maß aller Dinge, weil die meisten Erblasser mehr oder weniger bewusst auf das Testament verfassen verzichten. Aus Unwissenheit, Angst oder aufgrund der Annahme, keine Verfügung von Todes wegen zu benötigen, wird vielfach kein Gebrauch von der in § 1937 BGB verankerten Testierfreiheit gemacht. Künftige Erblasser verpassen so die Chance, eine ihren persönlichen Wünschen und individuellen Vorstellungen entsprechende Erbeinsetzung vorzunehmen, und überlassen es stattdessen dem deutschen Gesetzgeber, ihren Nachlass zu regeln.
Liegt ein solcher Fall vor, kommt die gesetzliche Erbfolge zum Einsatz. Diese ist in §§ 1924 ff. BGB definiert und beruht auf dem Verwandtenerbrecht und hieraus ergibt sich dann eine Verwandtenerbfolge. Durch das im Bürgerlichen Gesetzbuch verankerte Ordnungssystem erben von Gesetzes wegen also ausschließlich die nächsten Verwandten des verstorbenen Erblassers. Zusätzlich sieht der Gesetzgeber auch ein gesetzliches Erbrecht für den überlebenden Ehegatten (§ 1931 BGB) beziehungsweise eingetragenen Lebenspartner (§ 10 LPartG) vor.
Die gesetzliche Erbfolge sorgt demzufolge in Erbfällen ohne Verfügung von Todes wegen für Klarheit und gibt exakt vor, welche Person erbrechtliche Ansprüche am Nachlass des verstorbenen Erblassers geltend machen können und erhalten hierfür auf Antrag beim Nachlassgericht einen Erbschein. In erster Linie werden die Kinder und Abkömmlinge des Erblassers im Zuge dessen berücksichtigt und bilden die erste Ordnung der gesetzlichen Erbfolge. Sind keine Erben erster Ordnung vorhanden, werden die Erben der zweiten Ordnung zur Erbfolge berufen. Hierbei handelt es sich zunächst um die Eltern des Verstorbenen. Ist ein Elternteil bereits vorverstorben, geht dessen gesetzliches Erbrecht auf seine Abkömmlinge über, so dass dann die Geschwister des Erblassers an der Reihe sind.
Halb- und Stiefgeschwister in der gesetzlichen Erbfolge
Bei klassischen Familienstrukturen erweist sich die Sachlage im Zusammenhang mit der gesetzlichen Erbfolge als recht simpel, so dass sich diesbezüglich selten gravierende Probleme ergeben. Mittlerweile sind sogenannte Patchworkfamilien aber längst keine Seltenheit mehr, weshalb Familien oftmals nicht mehr nur aus Mutter, Vater und Kindern bestehen. Stiefeltern, Halbgeschwister und auch Stiefgeschwister sind heutzutage für immer mehr Menschen Normalität und gehören zu ihrem familiären Umfeld.
Diese veränderten Familienstrukturen – Patchwork-familien oder Regenbogenfamilien – stellen Familien im Alltag immer wieder vor neue Herausforderungen, die es zu meistern gilt. Zudem wirft dies auch im Zusammenhang mit dem Erbrecht einige Fragen auf. Vor allem, wenn der Erblasser zu Lebzeiten kein Testament errichtet hat, stellt sich die Frage, inwiefern die gesetzliche Erbfolge Stief- und Halbgeschwister berücksichtigt.
Diesbezüglich muss man unbedingt zwischen Halbgeschwistern und Stiefgeschwistern unterscheiden, da hierbei ein unterschiedliches Verhältnis zum Erblasser besteht.
Zunächst gilt es festzustellen, dass die Geschwister eines verstorbenen Erblassers im Rahmen der zweiten Ordnung der gesetzlichen Erbfolge berücksichtigt werden. Eine Erbeinsetzung findet allerdings nur bei vorverstorbenen Eltern statt, denn aufgrund des geltenden Repräsentationsprinzips schließen die lebenden Eltern des Erblassers dessen Geschwister von der Erbfolge aus.
Ist allerdings ein Elternteil vorverstorben, geht dessen gesetzliches Erbrecht auf dessen Abkömmlinge über. Ob es sich hierbei um Vollgeschwister oder Halbgeschwister des Erblassers handelt, ist irrelevant. Entscheidend ist einzig und allein die Tatsache, dass es sich hierbei um Abkömmlinge des vorverstorbenen Elternteils handelt. Folglich erben Halbgeschwister, die zum Beispiel eine Halbschwester, in gleichem Maße wie Vollgeschwister, sofern der mit dem Erblasser gemeinsame Elternteil bereits vorverstorben ist.
Vollkommen anders verhält es sich dahingegen bei den Stiefgeschwistern des verstorbenen Erblassers. Da die gesetzliche Erbfolge auf dem Verwandtenerbrecht beruht, berücksichtigt das Ordnungssystem ausschließlich Personen, die mit dem Erblasser verwandt sind. Auf Stiefgeschwister trifft dies ebenso wenig wie auf Stiefeltern zu, weshalb diese von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen werden. Im Gegensatz zu Halbgeschwistern verfügen Stiefgeschwister, wie beispielsweise die Stiefschwester, demzufolge über kein gesetzliches Erbrecht. Liegt keine anderslautende Verfügung von Todes wegen vor, in der der Erblasser eine entsprechende Erbeinsetzung oder ein Vermächtnis zugunsten der Stiefgeschwister vornimmt, haben die Stiefgeschwister des Verstorbenen somit keinerlei Anspruch auf eine Beteiligung am Erbe. Im Testament bleibt es dem Erblasser überlassen auch ein gültiges Dokument zugunsten Dritter zu verfassen.