Gültiges Testament zugunsten Dritter

Eine Fallgestaltung, wie sie vielfach vorgenommen wird:

Der Erblasser legt in seinem Testament fest, dass A Erbe werden soll. Gleichzeitig hat der Erblasser vor seinem Tod auf seinem Sparbuch eine Verfügung zu Gunsten Dritter veranlasst. Das Problem: Auf diesem Sparbuch befand sich das gesamte Vermögen des Erblassers. Die Folge ist nun, dass der im Testament bestimmte Erbe A leer ausgeht.

Und das Besondere: Das Ganze widerspricht nicht einmal der Testamentsgestaltung, da mit einem solchen Schriftstück Verfügungen über den Nachlass getroffen werden. Dieser Vertrag wurde zudem zugunsten Dritter aufgesetzt, entsprechend wurden die einzelvertraglichen Regelungen zu Lebzeiten durch den Erblasser bestimmt. Und aus dieser Regelung geht auch eindeutig hervor, dass das Guthaben auf dem Sparbuch einer anderen Person zugewendet werden soll.

Pflichtteilsberechtigte

Juristisch gesehen handelt es sich dabei um eine aufschiebende Schenkungsmaßnahme, die ausschließlich auf den Todesfall geschlossen wird. Der Erbe des Sparbuches erwirbt auf diese Weise das Vermögen durch Vertrag, zudem handelt es sich dabei um Vermögen außerhalb des Nachlasses. Folglich steht das Testament auch nicht im Widerspruch mit der Schenkung. Erbe A hätte bei einer solchen Fallgestaltung lediglich die Möglichkeit auf einen Pflichtteilsergänzungsanspruch, und das auch nur für den Fall, wenn er zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten gehört. Ein Ergänzungsanspruch ist zudem immer nur dann gegeben, wenn es sich bei der jeweiligen Zuwendung auch um eine Schenkung handelt. Aber genau hier müssen bestimmte Unterscheidungen vorgenommen werden: Es besteht einerseits ein Verhältnis „Erblasser zu Bank“, andererseits ein Verhältnis „Erblasser zu Dritten“. Ersteres bezeichnet man als Deckungsverhältnis, zweites als Valutaverhältnis.

Schenkungsversprechen

Handelt es sich um ein Deckungsverhältnis, ist die Bank aufgefordert, für den Fall des Todes des Erblassers die sich hieraus ergebenden Leistungen umgehend an den Dritten vorzunehmen. Eine Schenkung im Valutaverhältnis ist hingegen nur dann gegeben, wenn der Erblasser dem Dritten das zukünftige Guthaben auch schenken wollte. Hierzu ist die Annahme der Schenkung verpflichtend, denn durch den Vertragsabschluss gab der Erblasser sein Schenkungsversprechen ab. Wäre innerhalb des Vertrages eine Widerrufsklausel eingeschlossen, hätten die Erben – zumindest theoretisch – die Möglichkeit, diesen Vertrag zu widerrufen. Auf diese Weise könnte die Zuwendung verhindert werden. Doch die meisten Banken lassen sich gerade solche Zuwendungen vertraglich bestätigen, insbesondere deren Annahmeerklärung. Da Erben allerdings nur dann wirksam widerrufen können, solange der Dritte keine Kenntnis hiervon hat, sehen die Chancen für einen Bankwiderruf äußerst schlecht aus.

Fazit: Durch derartige Verträge lassen sich außerhalb des Erbrechts durch Rechtsgeschäft unter Lebenden erhebliche Vermögen weitergeben. Nach hiesiger Rechtsprechung ist die auch anerkannt. Es tritt lediglich die Konsequenz dabei auf, dass hier die Form des Erbrechts nicht mehr einhalten lässt. Somit darf der begünstigte Dritte das ihm Zugewendete behalten. Hierfür muss lediglich ein rechtlicher Grund für die Vermögensverschiebung vorliegen, in allen anderen Fällen ist das Zugewendete den anderen Erben nach Bereicherungsrecht herauszugeben. Dies setzt allerdings voraus, dass der Dritte von der Vereinbarung zu seinen Gunsten im Zeitpunkt des Erbfalles keine Ahnung hatte. Hier ist ein Widerruf zulässig. Da ein Leistungsanspruch aber stets mit dem Tode des Erblassers erfolgt, können die Erben das Wirksamwerden des Schenkungsvertrages nicht mehr verhindern. Die Schenkung ist damit mit dem Tode des Erblassers wirksam geworden.

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