Regenbogenfamilien erben und vererben

Ein Regenbogen ziert die Flaggen der Schwulen-, Lesben- und Bisexuellen-Bewegung und hat sich daher weltweit als Symbol etabliert. Aus diesem Umstand resultiert auch die Bezeichnung für Familien, in denen homosexuelle Partner zusammen mit Kindern leben. Ist dies der Fall, spricht man somit von einer Regenbogenfamilie.

Die klassische Familie besteht aus Mutter, Vater und den gemeinsamen Kindern und ist nach wie vor für die meisten Menschen der Inbegriff eines idealen Familienlebens. Im alltäglichen Leben zeigt sich allerdings immer wieder, dass dies nicht die einzig mögliche Form des familiären Zusammenseins ist. Patchworkfamilien sind heutzutage ebenso selbstverständlich wie sogenannte Regenbogenfamilien, in denen die beiden gleichgeschlechtlichen Partner die Elternrolle für den Nachwuchs übernehmen.

Regenbogenfamilien und der Nachwuchs

Mit dem Lebenspartnerschaftsgesetz hat der deutsche Gesetzgeber die juristische Grundlage für die eingetragene Lebenspartnerschaft geschaffen und auf diese Art und Weise maßgeblich zur Gleichstellung homosexueller Paare beigetragen. Die Ehe ist zwar nach wie vor heterosexuellen Paaren vorbehalten, doch gleichgeschlechtliche Partner können miteinander eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingehen, die der traditionellen Ehe zwischen Mann und Frau größtenteils nachempfunden ist.

Dem Wunsch nach einer offiziell anerkannten Partnerschaft mit den hieraus resultierenden Rechten und Pflichten, wird somit Rechnung getragen. Aber erst Kinder machen aus einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft eine sogenannte Regenbogenfamilie. Üblicherweise ist einer der Partner ein leiblicher Elternteil der Kinder und bringt diese aus einer früheren Beziehung in die Lebenspartnerschaft mit. In einigen Fällen haben beide gleichgeschlechtlichen Partner aus früheren, heterosexuellen Beziehungen Kinder, so dass es sich bei der neu gegründeten Regenbogenfamilie zugleich auch um eine Patchworkfamilie handelt.

Wenn keiner der beiden Lebenspartner Kinder mit in die Familie bringt und der Kinderwunsch bei beiden Partnern groß ist, ergibt sich naturgemäß ein Problem. Biologisch ist es natürlich nicht möglich, dass ein homosexuelles Paar gemeinsame Kinder bekommt. 

Kinderwunsch in Regenbogenfamilien

Um dennoch eine Familie zu gründen, bieten sich eine Adoption oder gegebenenfalls auch eine künstliche Befruchtung an. Dabei muss man jedoch bedenken, dass der Zugang zu Samenbanken nur verheirateten und heterosexuellen Frauen in Deutschland garantiert wird. Lesbische Frauen haben demzufolge keinen juristischen Anspruch, können aber die Dienste einer Samenbank in Anspruch nehmen. 

Auch hinsichtlich der Adoption existieren hierzulande einige Beschränkungen. Während eine Stiefkindadoption durch den eingetragenen Lebenspartner hierzulande zulässig ist, schließt der deutsche Gesetzgeber die Adoption eines fremden Kindes durch ein gleichgeschlechtliches Paar aus. Stattdessen muss dann eine Adoption durch eine Einzelperson erfolgen, so dass nur ein Partner vor dem Gesetz als Elternteil des Adoptivkindes gilt und im Zuge dessen die betreffenden Rechte und Pflichten wahrnehmen kann. Auf diese Art und Weise kommen die beiden Partner doch noch zu Nachwuchs und können somit als Regenbogenfamilie zusammenleben. Deutlich komplizierter ist es für Regenbogenfamilien aber allemal, Kinder zu bekommen, sofern diese nicht aus vorhergehenden Beziehungen mitgebracht werden.

Regenbogenfamilien und das Erbrecht

Bei Regenbogenfamilien gestaltet sich nicht nur die Erfüllung des gemeinsamen Kinderwunsches recht schwierig und kompliziert, sondern unter anderem auch das Erbrecht. Zunächst kann man feststellen, dass in § 10 LPartG ein gesetzliches Erbrecht des eingetragenen Lebenspartners vorgesehen ist, das dem Ehegattenerbrecht nachempfunden ist. Wenn es um das Erbrecht der Kinder innerhalb einer solchen Regenbogenfamilie geht, gestaltet sich die Sachlage weitaus komplizierter.

In erster Linie stellt sich die Frage, inwiefern die Kinder erbrechtliche Ansprüche im Erbfall eines Partners geltend machen können. Wer beispielsweise als Kind in einer solchen Regenbogenfamilie aufgewachsen und das leibliche Kind eines Partners ist, das aus einer vorhergehenden Beziehung stammt, hat grundsätzlich nur beim Tod des leiblichen Elternteils Anspruch auf Beteiligung am Nachlass. Auch wenn ein Eltern-Kind-Verhältnis zwischen dem Lebenspartner und dem Stiefkind bestanden hat, hat dies kein gesetzliches Erbrecht zur Folge. Liegt jedoch eine Stiefkindadoption vor, erwirbt das betreffende Kind automatisch ein Erbrecht am Nachlass des Stiefelternteils. Die Situation für Kinder, die aus einer künstlichen Befruchtung stammen, gestaltet sich identisch.

Bei adoptierten Kindern einer sogenannten Regenbogenfamilie ergibt sich eine ähnliche Situation. Da es gleichgeschlechtlichen Paaren in Deutschland nicht gestattet ist, gemeinsam ein Kind zu adoptieren, findet im Zuge dessen eine Adoption durch eine Einzelperson statt. Nur zwischen dieser Einzelperson und dem Adoptivkind ergeben sich elterliche Sorge und erbrechtliche Ansprüche, während der eingetragene Lebenspartner des Adoptierenden unberücksichtigt bleibt.

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