Besitzanspruch des Erben

Als juristischer Laie steht man vor einer großen Aufgabe, wenn man für den eigenen Todesfall vorsorgen und zu diesem Zweck ein Testament verfassen will, und sollte sich aus dem Grund ausführlich dem Thema Erbrecht widmen. Abgesehen von den Formvorschriften für die Errichtung eines rechtskräftigen Testaments gilt es im Zuge dessen noch vieles mehr zu berücksichtigen, wie zum Beispiel die Besitzansprüche der Erben. Hierbei stellt sich zunächst natürlich die Frage, ob und wenn ja, inwiefern Besitzansprüche der Erben bestehen.

Zunächst einmal muss man natürlich feststellen, dass zu Lebzeiten des Erblassers natürlich keine andere Person rechtliche Ansprüche an dessen Besitz geltend machen kann, schließlich wird das Eigentumsrecht unter anderem durch Art. 14 des Grundgesetzes besonders geschützt. Im Todesfall des Eigentümers ist die Rechtslage dahingegen nicht mehr so eindeutig, so dass in diesem Zusammenhang häufig Fragen auftreten. Der Besitzanspruch des Erben ist daher oftmals Ursprung großer Unsicherheiten.

Juristische Ansprüche der Erben in der deutschen Gesetzgebung

Der Tod eines Menschen bedeutet in juristischer Hinsicht den sofortigen Anfall der Erbschaft, schließlich muss das Hab und Gut des Verstorbenen in den Besitz anderer Personen über gehen. In diesem Zusammenhang sind viele Hinterbliebene unsicher und wissen schlichtweg nicht, wie sich die Besitzansprüche der Erben gestalten. Eine Fachberatung bei einem erfahrenen Rechtsanwalt oder Notar kann hier Aufschluss über die Sachlage geben. Zusätzlich ist es aber auch sinnvoll, sich selbst erbrechtliches Grundwissen anzueignen und zumindest mit den Grundprinzipien des deutschen Erbrechts vertraut zu machen.

Im Zuge eines Erbfalls geht der gesamte Nachlass als Einheit in den Besitz der Erbengemeinschaft über. Folglich haben alle Erben einen gemeinsamen Besitzanspruch am Nachlass des verstorbenen Erblassers. Wer Mitglied dieser Erbengemeinschaft ist, hängt natürlich von der Erbfolge ab. Sofern der Erblasser ein Testament errichtet hat, ist dieses natürlich die Basis der gewillkürten Erbfolge und definiert daher, welche Personen als Erben Besitzansprüche geltend machen können. Für den Fall, dass keine Verfügung von Todes wegen vorliegt, sieht das Fünfte Buch des Bürgerlichen Gesetzbuches eine gesetzliche Erbfolge vor, die dem Ordnungssystem zufolge nächsten Verwandten und den überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner zur Erbfolge beruft. Das Nachlassgericht stellt nach dem Erbscheinverfahren einen entsprechenden Erbschein aus und dieser manifestiert dann den Besitzanspruch des Erben.

Dank der juristisch manifestierten Testierfreiheit gemäß § 1937 BGB ist die Verfügung von Todes wegen des verstorbenen Erblassers hinsichtlich der Erbeinsetzung das Maß aller Dinge. Gleichzeitig darf man aber auch nicht vernachlässigen, dass in §§ 2303 bis 2338 BGB das Anrecht auf den Pflichtteil als Bestandteil des deutschen Erbrecht heute definiert wird. Hier wird den nächsten Angehörigen eine Beteiligung am Nachlass zugesichert, selbst wenn sie testamentarisch von der Erbfolge ausgeschlossen, also faktisch enterbt wurden. Demzufolge stellt das Pflichtteilsrecht einen nicht unerheblichen Eingriff in die allgemeine Testierfreiheit dar.

Besitzansprüche als Erbe geltend machen

Als Hinterbliebener muss man demzufolge zunächst feststellen, welcher Natur die eigenen erbrechtlichen Ansprüche sind, sofern diese überhaupt vorhanden sind. Üblicherweise basieren die Besitzansprüche auf der gewillkürten oder gesetzlichen Erbfolge. Durch den Anfall der Erbschaft wird man dann automatisch Teil der Erbengemeinschaft, sofern man selbst nicht der Alleinerbe des Verstorbenen ist. Als Miterbe hat man zwar juristische Erbansprüche, kann aber noch nicht über seinen Erbteil verfügen, weil dieser Teil des Nachlasses ist, der wiederum als Ganzes Eigentum der Erbengemeinschaft ist. Erst im Zuge der Auseinandersetzung wird der Nachlass aufgeteilt, so dass die einzelnen Erben ihre Besitzansprüche geltend machen und ihren jeweiligen Erbteil in Besitz nehmen können.

Grundsätzlich sind hierzu keine speziellen Maßnahmen erforderlich, denn die Annahme der Erbschaft erfolgt automatisch, indem der Erbe entsprechend handelt oder während der Ausschlagungsfrist keine Erklärung zur Erbausschlagung abgibt. Im Falle einer Annahme der Erbschaft kann der Erbe für gewöhnlich seine Erbschaft in Besitz nehmen. Hierzu ist natürlich eine Einigung mit den Miterben erforderlich, die üblicherweise im Rahmen der Auseinandersetzung erzielt werden soll. Liegt ein Testament vor, hat der Erblasser oftmals genaue Anweisungen hinterlassen.

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