Hinterlassenschaften im Testament

Viele Menschen fürchten sich nicht nur vor dem Sterben, sondern auch davor, was nach ihrem Tod geschieht und was mit ihrem Hab und Gut, also den Hinterlassenschaften passiert. Wer sein Leben lang hart arbeiten musste, um sich ein kleines Vermögen zu erwirtschaften, macht sich mitunter Sorgen um seinen Nachlass, schließlich sollen die Angehörigen möglichst hiervon profitieren. Zu Lebzeiten kann man frei über sein Vermögen verfügen und sein Hab und Gut verwalten, doch was nach dem eigenen Ableben geschieht und ob die Erben angemessen mit dem Nachlass umgehen, bleibt für den künftigen Erblasser ungewiss. Dieser ist aber keineswegs vollkommen hilflos, denn mit der Testierfreiheit gibt der deutsche Gesetzgeber künftigen Erblassern die Möglichkeit, zu Lebzeiten Vermögen übertragen oder auf andere Art vorzusorgen und Verfügungen im Bezug auf den Nachlass zu hinterlassen. Schließlich ist es nicht egal, wer später die Nachfolge antritt und einen Erbschein in Händen hält.

Insbesondere juristischen Laien sind die Möglichkeiten des deutschen Erbrechts oftmals nicht bewusst, so dass sie mitunter fälschlicherweise glauben, keine Handhabe zur Nachfolgeregelung zu haben und sich der gesetzlichen Erbfolge fügen zu müssen. Das ist jedoch keineswegs der Fall, denn in § 1937 BGB hat der Gesetzgeber juristisch verankert, dass der Erblasser im Rahmen einer Verfügung von Todes wegen die Erbeinsetzung selbst vornehmen kann. So kann dieser als Testator bei seinem Testament verfassen frei bestimmen, wer nach seinem Tod zur Erbfolge berufen werden soll. Aus diesem Grund spricht man in diesem Zusammenhang auch von einer gewillkürten Erbfolge.

Testament verfassen

Alles das, was der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes besessen hat, wird umgehend zu dessen Hinterlassenschaft und bildet somit den Nachlass. Im Allgemeinen wird der Nachlass dann der gesetzlichen Erbfolge zufolge unter den nächsten Angehörigen des Verstorbenen verteilt, schließlich sind diese die gesetzlich vorgesehenen Erben und haben demzufolge einen juristischen Anspruch auf das Nachlassvermögen oder zumindest auf Teile davon. Dem ist aber nur so, falls der verstorbene Erblasser die Nachlassregelung nicht zuvor selbst in die Hand genommen hat, indem er ein Testament verfassen und alle Bestimmungen und auch Auflagen selbst treffen kann, mit denen er über seine Hinterlassenschaften verfügt.

Wer sich bereits zu Lebzeiten intensiv mit dem deutschen Erbrecht heute beschäftigt und selbst aktiv werden möchte, kommt um die Errichtung eines Testaments nicht herum. Wir empfehlen hierzu rechtssichere Vorlagen zu verwenden, damit Sie auch als Laie ganz sicher sein können, richtig zu handeln. Grundsätzlich stehen im Zuge dessen zwei Varianten zur Auswahl, die vom deutschen Gesetzgeber als rechtskräftige Testamente anerkannt werden. Hierbei handelt es sich zum einen um das eigenhändige Testament. Der künftige Erblasser muss bei einer solchen Verfügung von Todes wegen testierfähig sein und seinen letzten Willen zudem komplett handschriftlich niederschreiben. Zu guter Letzt bedarf es dann nur noch der Unterschrift, wobei eine Angabe des Datums ebenfalls empfehlenswert ist. Mit einem eigenhändigen Testament kann man also schnell und ohne viel Aufwand über seine Hinterlassenschaften verfügen.

Die zweite Option bei der Errichtung eines Testaments stellen das öffentliche Testament oder der Erbvertrag dar. Dieses stellt in gewisser Hinsicht einen grundlegenden Kontrast zum mehr oder weniger simplen eigenhändigen Testament dar. Eine zentrale Rolle bei der Errichtung eines öffentlichen Testaments spielt der Notar, weshalb man hierbei ebenfalls von einem notariellen Testament spricht. Ganz klar ist, dass hierbei auch Notarkosten anfallen. Der künftige Erblasser erklärt dem Notar gegenüber seinen letzten Willen oder überreicht diesem ein entsprechendes Schriftstück, wobei dieses nicht handschriftlich vorliegen muss. 

Der Testator muss auf jedem Fall deutlich machen, dass es sich bei der Erklärung um seinen letzten Willen handelt. Dem Notar kommt es dann zu, den letzten Willen seines Mandanten gegebenenfalls zu Papier zu bringen und anschließend zu beurkunden. Mit der Beurkundung des Testaments bestätigt der Notar zusätzlich die Testierfähigkeit des Erblassers. Nach § 17 Beurkundungsgesetz muss der Notar außerdem ein ausführliches Beratungsgespräch mit dem Erblasser führen, diesen mit den relevanten Bestimmungen des Erbrechts vertraut machen und ihn über die Konsequenzen seines Testaments aufklären. Eine weitere Besonderheit des öffentlichen Testaments besteht darin, dass dieses amtlich verwahrt wird.

Verbraucher, die zu Lebzeiten über ihre Hinterlassenschaften in einem Testament verfügen möchten, um so adäquat vorzusorgen, haben demzufolge die Wahl zwischen einem eigenhändigen und einem öffentlichen Testament. Im Zuge dessen muss man die jeweiligen Formvorschriften unbedingt einhalten, damit die Rechtsgültigkeit der Verfügung von Todes wegen nach dem eigenen Ableben nicht angezweifelt werden kann.

Wer sollte ein Testament errichten?

Die Frage, wer ein Testament errichten sollte, stellt sich eigentlich gar nicht, denn jeder Mensch hinterlässt nach seinem Tod Dinge. Es ist also immer wichtig, den eigenen Nachlass zu regeln. Man kann sich natürlich auch auf die gesetzliche Erbfolge verlassen und dieses Thema verdrängen, die Hinterbliebenen werden aber damit konfrontiert und geraten nicht selten in Streit. Hat der Verstorbene keine Verfügung von Todes wegen hinterlassen, kann über seinen letzten Willen nur gemutmaßt werden, wodurch enormes Konfliktpotenzial entsteht.

Man muss also kein großes Vermögen haben, um die Notwendigkeit der Testamentserrichtung zu erkennen. Wer aber einige Vermögenswerte hinterlässt, sollte auf keinen Fall auf ein individuelles Testament verzichten.

Was hat es mit der Testierfreiheit auf sich?

Im Rahmen der Testamentserrichtung wird immer wieder auf die in § 1937 BGB verankerte Testierfreiheit verwiesen. Juristische Laien fragen sich zuweilen, was es damit auf sich hat. Grundsätzlich ist festzuhalten, dass die Testierfreiheit sicherstellt, dass künftige Erblasser frei bestimmen können, wer in welchem Maße ihre Erben sein sollen. Dazu bedarf es lediglich der Errichtung eines wirksamen Testaments.

Bei der Form sind Erblasser nicht frei und müssen ein ordentliches Testament gemäß § 2231 BGB errichten. Außerdem gibt es noch das Pflichtteilsrecht gemäß §§ 2303 ff. BGB, das gewissen Personen einen Mindestanspruch am Erbe zugesteht und somit die Testierfreiheit einschränkt.

Welche Alternativen gibt es zur Testamentserrichtung?

Die Errichtung eines Testaments ist grundsätzlich eine gute Sache und verschafft dem künftigen Erblasser sowie dessen Hinterbliebenen Sicherheit. Durch das Vorliegen einer Verfügung von Todes wegen herrschen klare Verhältnisse, die viele Erbstreitigkeiten im Keim ersticken. Dennoch ist die Testamentserrichtung nicht die einzige Option, die künftigen Erblassern zur Verfügung steht.

Sie haben auch die folgenden Möglichkeiten:

Entscheidend ist, dass man sich Gedanken über seine Hinterlassenschaften macht und frühzeitig regelt, was mit dem eigenen Hab und Gut geschehen soll. Dazu muss man sich mit der Endlichkeit des eigenen Lebens auseinandersetzen und außerdem dem deutschen Erbrecht widmen. Zumindest Letzteres geht mithilfe eines Fachanwalts für Erbrecht oder Notars deutlich leichter.

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