Das Testament ist der letzte Wille

In der deutschen Rechtssprechung gilt das Testament als letzter Wille eines verstorbenen Menschen und ist grundsätzlich verbindlich. Wer also für sein eigenes Ableben vorsorgen möchte und sichergehen will, dass sein Hab und Gut in seinem Sinne aufgeteilt wird, sollte sich am besten bereits frühzeitig um die Errichtung eines Testaments kümmern, schließlich kann einen der Tod auch bereits in jungen Jahren und vollkommen unvorbereitet ereilen. Ist dies der Fall, ist der Schock bei den Hinterbliebenen besonders groß. Durch eine Verfügung von Todes wegen ist jedoch der letzte Wille des Verstorbenen eindeutig, sodass kein Anlass für erbrechtliche Streitigkeiten besteht. Da der Erblasser genaue Anweisungen bezüglich seines Nachlasses hinterlassen hat, dürfte keine Unklarheit herrschen, wodurch den trauernden Verwandten und Freunden zumindest Erbstreitigkeiten erspart bleiben.

Testament rechtskräftig errichten

Im deutschen Erbrecht existieren zwei ordentliche Formen der Testierung, die vom Gesetzgeber auch als rechtskräftig anerkannt werden. Als erstes ist hier ein eigenhändiges Testament zu nennen, das durch den späteren Erblasser eigenhändig und handschriftlich verfasst werden muss. Zusätzlich zu dem eigentlichen Inhalt sollte eine solche letztwillige Verfügung auch Ort, Datum und Unterschrift des Testators enthalten. Im Zuge der Errichtung eines eigenhändigen Testaments ist der Verfasser vollkommen auf sich allein gestellt. Einerseits bietet dies den Vorteil, dass die Privatsphäre gewahrt bleibt und der Inhalt des Testaments erst nach dem Tod des Erblassers öffentlich wird. Andererseits geht dies aber auch mit einem gewissen Risiko einher. Falls das Testament beispielsweise nicht gefunden wird oder die Formulierungen nicht rechtskräftig sind, kann der letzte Wille mitunter nicht durchgesetzt werden.

Den letzten Willen mit Hilfe des Notars erstellen

Wer also auf Nummer scher gehen will, wendet sich an einen erfahrenen Notar und errichtet mit dessen Hilfe ein öffentliches Testament. Auf diese Art und Weise wird der Testator fachmännisch beraten und zudem bei der Errichtung seiner Verfügung von Todes wegen umfassend unterstützt.

Abgesehen von diesen beiden ordentlichen Formen des Testaments akzeptiert der Gesetzgeber unter gewissen Umständen auch Nottestamente. Diese gelten jedoch nur für den Fall, dass ein Notar nicht rechtzeitig verfügbar wäre, um ein öffentliches Testament zu errichten. Durch die Nottestamente wird gewährleistet, dass jeder Mensch die Möglichkeit hat, seinen letzten Willen schriftlich festzuhalten und so zu hinterlassen, unabhängig davon, in welcher Situation er sich befindet

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