Hauptkartei für Testamente in Berlin
Personen, die sich der Tatsache, dass sie eines Tages sterben, aktiv stellen und sich mit dem Tod als Teil des Lebens auseinandersetzen, gewinnen hierdurch oftmals an Sicherheit, denn so werden etwaige Ängste abgebaut. Gleichzeitig verschafft man sich auf diese Art und Weise die Chance, für den eigenen Erbfall vorzusorgen. Nur wer eine thematische Konfrontation mit dem Tod nicht scheut, kann schließlich hierfür vorsorgen und eine Verfügung von Todes wegen errichten. Hiermit kann man seinen Nachlass bereits zu Lebzeiten rechtswirksam regeln und somit gelassener in die Zukunft blicken.
Der deutsche Gesetzgeber kennt mehrere Varianten der Verfügung von Todes wegen, doch die meisten Menschen bevorzugen in diesem Zusammenhang ein Testament. Zur Auswahl stehen hier als ordentliche Einzeltestamente das eigenhändige Testament sowie das öffentliche Testament (siehe unsere vielfältigen Muster und Vorlagen). Das öffentliche Testament unterscheidet sich in mehreren Punkten maßgeblich von einem eigenhändigen Testament. So kann ein öffentliches Testament ausschließlich bei einem Notar und ein Nottestament nur mit Zeugen errichtet werden. Beim öffentlichen Testament übernimmt der Notar neben einer umfassenden Beratung die Beurkundung der letztwilligen Verfügung. Ob diese handschriftlich vorliegt oder nicht, spielt hierbei keine Rolle. Der deutsche Gesetzgeber schreibt allerdings vor, dass auch ein öffentliches Testament mit Ort und Datum sowie Unterschrift des Erblassers versehen sein muss.
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Amtliche Verwahrung eines Testaments
Eine Besonderheit des öffentlichen Testaments besteht darin, dass dieses von dem jeweiligen Notar stets in amtliche Verwahrung genommen wird, im Gegensatz zu einem eigenhändigen Testament, für dessen Aufbewahrung ausschließlich der Testator zu sorgen hat. Eine amtliche Verwahrung für privatschriftliche Testamente ist nicht vorgeschrieben, demzufolge muss ein privatschriftlicher letzter Wille nicht zum Amtsgericht. Dahingegen stellt bei einem öffentlichen Testament der Notar die amtliche Verwahrung sicher. Folglich weist eine solche öffentliche Verfügung von Todes wegen eine absolute Fälschungssicherheit auf und eliminiert zudem die Gefahr, dass das Testament überhaupt nicht gefunden oder unterschlagen wird.
Der Notar nimmt das öffentliche Testament seines Mandanten in amtliche Verwahrung und setzt zudem dessen Geburtsstandesamt darüber in Kenntnis. Das Standesamt, in dem die Geburt der betreffenden Person beurkundet wurde, wird außerdem auch im Todesfall informiert, so dass hier alle für den Erbfall relevanten Daten vorliegen. Bei sogenannten Auslandsdeutschen, also deutschen Staatsangehörigen, deren Geburt von keinem deutschen Standesamt beurkundet wurde, ergibt sich in Anbetracht dieser Gesetzesregelung allerdings ein Problem. Da kein deutsches Standesamt als Geburtsstandesamt über die Existenz einer Verfügung von Todes wegen informiert werden kann, muss dies an anderer Stelle geschehen. Zu diesem Zweck hat der deutsche Gesetzgeber die Hauptkartei für Testamente beim Nachlassgericht Berlin vorgesehen. Diese wird vom Amtsgericht Berlin Schöneberg geführt, so dass Testamente, deren Verfasser außerhalb des Geltungsbereichs des deutschen Grundgesetzes geboren wurden, in der Berliner Hauptkartei für Testamente erfasst werden. Das Nachlassgericht in Berlin nimmt in einigen Erbfällen zudem eine Sonderrolle ein.
Neuregelung des Testamentsregisters in Deutschland
Bislang hat die Hauptkartei für Testamente in Berlin für sogenannte Auslandsdeutsche die Rolle des Geburtsstandesamtes übernommen, sofern es um die Erfassung einer letztwilligen Verfügung geht. Zum 1. Januar des Jahres 2012 fand allerdings eine Neuregelung statt, in deren Rahmen das Zentrale Testamentsregister eingeführt wurde. Dieses neugeregelte Testamentsregister wird von der Bundesnotarkammer geführt und verzeichnet alle öffentlichen Testamente sowie anderweitigen Verfügungen von Todes wegen, die in amtliche Verwahrung genommen wurden.
Neben der Hauptkartei für Testamente in Berlin sollen in dem neuen zentralen Testamentsregister die bislang mehr als 5.000 Testamentsverzeichnisse der örtlichen Standesämter zusammengefasst werden, so dass ein zentrales Register für amtlich verwahrte Verfügungen von Todes wegen entsteht. Bis zum Ende des Jahres 2016 soll die Umstellung abgeschlossen sein. Schon jetzt sorgt jeder Sterbefall in Deutschland für eine Prüfung des zentralen Testamentsregisters der Bundesnotarkammer. So wird durch die Neuregelung der amtlichen Verwahrung von Testamenten sichergestellt, dass vorhandene Verfügungen von Todes wegen Vermächtnis und Erbe im Nachlassverfahren berücksichtigt werden. Lediglich für eigenhändige Testamente, die vom künftigen Erblasser nicht in amtliche Verwahrung gegeben wurden und stattdessen beispielsweise zu Hause aufbewahrt werden, erfolgt naturgemäß keine Eintragung ins zentrale Testamentsregister und könnte auf diese Weise bei der Testamentseröffnung nicht berücksichtigt werden.