Was bedeutet der Begriff „Nottestament“?

Der Begriff Nottestament, auch Testament vor drei Zeugen genannt, wird ausführlich in  § 2250 BGB beschrieben.

§ 2249 BGB: Wer sich an einem Ort aufhält, der aufgrund außerordentlicher Umstände abgesperrt ist, dass eine Testamentserrichtung vor einem Notar nicht mehr möglich oder erheblich erschwert ist, kann das Testament durch die mündliche Erklärung vor drei Zeugen errichten. Dasselbe gilt für Menschen, die sich in so naher Todesgefahr befinden, dass voraussichtlich auch das Verfassen eines Testaments nicht mehr möglich ist.

 

Wird ein Testament durch die oben beschriebene mündliche Erklärung vor drei Zeugen bekundet, muss darüber eine Niederschrift verfasst werden. Hierbei sind die Vorschriften des Beurkundungsgesetzes und die Vorschriften des § 2249 Abs.1 Satz 5, 6, Abs. 2, 6 genau anzuwenden. Die Niederschrift muss nicht zwingend in der deutschen, sondern kann auch in einer weiteren Sprache niedergeschrieben werden. Der Erblasser selbst und natürlich auch die Zeugen müssten dieser Schriftsprache allerdings mächtig sein und diese Tatsache muss ebenfalls in der Niederschrift festgehalten werden.

Nottestamente sind eine Sonderform des Testaments

Diese besondere Form einer Testamentserrichtung erlaubt der Gesetzgeber nur in Notfällen. Hierbei ist genau bezeichnet, dass es dem Erblasser nicht mehr möglich sein darf, ein eigenhändiges Testament zu schreiben.

 

Zu diesem Bereich der Nottestamente gehören:

  • Nottestamente vor einem Bürgermeister und zwei Zeugen (vgl. § 2249 BGB)
  • Ein Drei – Zeugen – Testament (vgl. § 2250 BGB)
  • Ein Testament auf See (vgl. § 2251 BGB)

 

Wie lange ist ein Nottestament gültig?

Das Nottestament hat eine Gültigkeitsdauer von längstens drei Monaten. Wenn der Erblasser nach drei Monaten noch lebt vgl. § 2253 Abs.1 BGB, muss er ein neues privatschriftliches oder notarielles Testament verfassen.

Der Bürgermeister oder auch die Zeugen haben beim Nottestament die Funktion der beurkundenden amtlichen Stelle. Die mündliche Erklärung des Verfassenden muss unbedingt in einer Niederschrift festgehalten werden. Diese Beurkundung wird von den drei Zeugen und dem Erblasser, falls er noch schreibfähig ist, eigenhändig unterschrieben. Falls der Erblasser dies nicht mehr erfüllen kann, muss unbedingt ein Vermerk über diese Unfähigkeit zu schreiben in das Protokoll aufgenommen werden.

Zeugen können außer einem Bürgermeister alle Menschen sein, mit Ausnahme des Ehe- oder Lebenspartners oder geradlinigen Angehörigen des Erblassers.

 

 

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