Aufbewahrung Testament
Grundsätzlich steht es jedem frei, wo er sein Testament aufbewahrt, da das deutsche Gesetz hierfür keine Vorgaben macht.
Nichtsdestotrotz sollte man sich als späterer Erblasser unbedingt frühzeitig mit diesem Thema befassen, weil die Aufbewahrung des Testaments durchaus von großer Bedeutung sein kann. Wer ein eigenhändiges Testament verfasst hat, kann dieses zwar an jedem beliebigen Ort aufbewahren, sollte aber unbedingt bedenken, dass das Testament nach dem eigenen Tod auch gefunden werden muss, schließlich kann der letzte Wille ansonsten nicht durchgesetzt werden.
Für viele Menschen erweist sich dies jedoch als recht problematisch, da sie befürchten, dass das Testament nach dem Tod vernichtet wird, falls der Inhalt demjenigen, der es findet, nicht zusagt. Aus diesem Grund nehmen potentielle Erblasser häufig Abstand davon, einem Verwandten den Aufbewahrungsort des Testaments zu verraten. Hierbei besteht aber die Gefahr, dass der letzte Wille überhaupt nicht oder erst zu spät gefunden wird.
Alternativ besteht ebenfalls die Möglichkeit, das eigenhändige Testament beim zuständigen Amtsgericht zu hinterlegen. Der Erblasser erhält im Gegenzug einen gerichtlichen Hinterlegungsschein, den es unbedingt sicher aufzubewahren gilt. Durch eine solche Hinterlegung beim Amtsgericht kann man sicher sein, dass das Testament durchgesetzt wird, schließlich fungiert das Amtsgericht im Falle des Todes als Nachlassgericht und ist somit für alle erbrechtlichen Angelegenheiten zuständig.
Aufbewahrung Testament – das notarielle immer in amtlicher Verwahrung
Im Gegensatz dazu stellt sich die Frage nach einem geeigneten Aufbewahrungsort bei einem notariellen Testament gar nicht, denn dieses wird stets beim Amtsgericht hinterlegt. Ein öffentliches Testament läuft demnach nicht Gefahr von einer anderen Person vernichtet zu werden, weil es dem Gericht vorliegt und zudem vor einem Notar errichtet wird.
Unabhängig davon, ob man sich für ein eigenhändiges oder notarielles Testament entscheidet, empfiehlt es sich, dieses beim Amtsgericht zu hinterlegen. Hierfür ist zwar in der Regel eine geringe Gebühr fällig, doch diese Investition lohnt sich, schließlich kann man so sicher gehen, dass der letzte Wille durchgesetzt wird.
Natürlich kann ein Erblasser die Herausgabe seines beim Amtsgericht hinterlegten Testaments fordern, aber hierbei gibt es einiges zu beachten. Wird ein eigenhändiges Testament, das freiwillig gerichtlich hinterlegt wurde, zurück gefordert, bleibt dieses nach wie vor wirksam und findet im Falle des Todes des Erblassers trotz der Herausgabe Anwendung. Bei einem notariellen Testament gestaltet sich dies wiederum vollkommen anders, denn mit der Herausgabe durch das Amtsgericht verliert dieses Dokument seine Gültigkeit.