Erbfolge mit Testament
Mit einem Testament kann ein Erblasser seine eigene Erbfolge bestimmen. Die gesetzliche Erbfolge bevorzugt die nächsten Verwandten und das passt nicht in jedem Fall. Verbraucher sollten sich von ihrer Angst vor dem eigenen Tod nicht einschüchtern lassen und der Realität ins Auge sehen, schließlich ist der Tod ein fester Bestandteil des Lebens, ebenso wie die Geburt. Aus diesem Grund ist es durchaus angebracht, sich frühzeitig mit dem eigenen Tod auseinanderzusetzen. Im Zuge dessen kann man bestehende Ängste abbauen und zudem für den Ernstfall vorsorgen, schließlich gilt es in diesem Zusammenhang einiges zu regeln, damit der Erbschein in die richtigen Hände kommt. Der deutsche Gesetzgeber hat im Bürgerlichen Gesetzbuch zwar umfassende Regelungen zum Erbrecht heute verankert, die unter anderem auch die gesetzliche Erbfolge definieren, doch dies entspricht für gewöhnlich nicht den individuellen Vorstellungen und Wünschen des Einzelnen.
Wer andere Pläne hat und seinen Nachlass bereits zu Lebzeiten regeln will, um so sichergehen zu können, dass das eigene Hab und Gut nach dem Tod den persönlichen Wünschen entsprechend aufgeteilt wird, muss daher eine gewillkürte Erbfolge definieren. Zu diesem Zweck ist die Errichtung eines Testaments erforderlich. Vor allem juristische Laien fühlen sich hierdurch aber mitunter überfordert, da einige Formvorschriften unbedingt eingehalten werden müssen, damit die betreffende Verfügung von Todes wegen im Erbfall auch tatsächlich umgesetzt wird. Außerdem akzeptiert die deutsche Rechtsprechung verschiedene Testaments-Varianten, so dass man diesbezüglich zunächst eine Entscheidung treffen muss. Künftige Erblasser ohne juristisches Fachwissen finden in Notaren und Rechtsanwälten kompetente Ansprechpartner, die ihnen im Bereich der Nachlass-Regelung gerne mit Rat und Tat zur Seite stehen.
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Eigenhändiges Testament
Das eigenhändige Testament verfassen ist der Klassiker unter den Verfügungen von Todes wegen und erfordert keine fachliche Unterstützung durch einen Anwalt oder Notar. Der künftige Erblasser kann dieses folglich vollkommen alleine errichten. Im Zuge dessen ist es aber besonders wichtig, dass die geltenden Formvorschriften eingehalten werden, da die Wirksamkeit des Testaments ansonsten mitunter in Zweifel gezogen werden oder gefährdet sein könnte. Hierbei gilt es insbesondere zu beachten, dass das eigenhändige Testament vom Testator vollständig handschriftlich verfasst sein und zudem dessen Unterschrift tragen muss. Darüber hinaus ist es empfehlenswert, das Testament mit dem Datum der Errichtung zu versehen.
Ansonsten muss bei dieser Variante der Testamentserrichtung nichts Wesentliches mehr berücksichtigt werden, so dass juristische Laien ein eigenhändiges Testament auch durchaus ohne Hilfe errichten können. Dies gilt allerdings nicht für das Behindertentestament, denn dieses wird besser durch einen Spezialanwalt im Erbrecht oder einen Notar errichtet.
Das öffentliche Testament
Wer im Rahmen der Testamentserrichtung kein unnötiges Risiko eingehen möchte und einen erfahrenen Juristen an seiner Seite wissen will, sollte sich für ein öffentliches Testament entscheiden. Dies verursacht zwar Notarkosten nach einer festen Kostenordnung, kann sich jedoch in komplizieren Erbfällen lohnen. Die konkrete Form der Verfügung von Todes wegen ist hierbei nicht so entscheidend, denn unabhängig davon, wie das öffentliche Testament vorliegt, erfolgt eine notarielle Beurkundung, die bestätigt, dass es sich um den letzten Willen des künftigen Erblassers handelt. Gleichzeitig obliegt es dem Notar auch, die Testierfähigkeit des Testators festzustellen. Folglich kann es diesbezüglich im Nachhinein keinen Zweifel oder Anfechtung geben.
Wer die Erbfolge für seinen eigenen Erbfall mit einem öffentlichen Testament definieren möchte, kommt hierbei außerdem in den Genuss einer umfassenden Beratung. Der Notar ist mit sämtlichen Modalitäten des Erbrechts vertraut, kennt die Besonderheiten der Testamentserrichtung und ist somit vor allem für juristische Laien der richtige Ansprechpartner.
Gemeinschaftliches Testament
In der Regel errichtet jeder Erblasser ein Testament für sich allein, aber es besteht durchaus die Möglichkeit, ein gemeinschaftliches Testament zu erstellen. Diese Option steht jedoch ausschließlich Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern zur Verfügung, die auf diese Art und Weise gemeinsam für den Erbfall vorsorgen können. Die zentrale Besonderheit eines solchen gemeinschaftlichen Testaments besteht darin, dass sich die beiden Testatoren gegenseitig als Alleinerben einsetzen. Zudem kann diese Verfügung von Todes wegen nach dem Tod eines Partners nicht mehr abgeändert werden aufgrund der besonderen wechselbezüglichen Bindungswirkung.
Nottestament
Um die Erbfolge mit einem Testament zu bestimmen, muss man als künftiger Erblasser für gewöhnlich frühzeitig aktiv werden, schließlich nimmt die korrekte Testamentserrichtung einige Zeit in Anspruch. Häufig kommt es aber auch vor, dass sich die Menschen erst im Ernstfall Gedanken über ihre Erbfolge machen und dann kurzfristig noch vorsorgen möchten. Mit einem eigenhändigen oder öffentlichen Testament ist dies aber oftmals nicht mehr möglich.
Die deutsche Gesetzgebung sieht für solche Situationen die sogenannten Nottestamente vor, die hier Abhilfe schaffen und dem künftigen Erblasser doch noch die Möglichkeit geben, eine Verfügung von Todes wegen zu hinterlassen. Zur Auswahl stehen hierbei das Bürgermeistertestament, das Seetestament und das Drei-Zeugen-Testament.