Altenpflege als Auflage des Erblassers im Testament
Im Rahmen einer letztwilligen Verfügung kann man nicht nur die Verteilung des Nachlasses regeln, sondern seine Erben beispielsweise auch mit gewissen Auflagen beschweren. Auf diese Art und Weise hat der Erblasser die Möglichkeit, einen Erben oder Vermächtnisnehmer zu einer bestimmten Handlung zu verpflichten.Viele Erben fragen sich dabei, Altenpflege was bedeutet das? Hierbei kann man sich auch Hilfen holen, damit die Belastung nicht zu groß wird.
Der deutsche Gesetzgeber sieht für den betreffenden Auflagenbegünstigten kein Forderungs- oder Klagerecht zur Pflege vor, sodass dieser die Erfüllung der testamentarisch definierten Auflage nicht gerichtlich durchsetzen kann. Im Regelfall trägt aber der Testamentsvollstrecker Sorge dafür, dass die Auflage auch tatsächlich erfüllt wird.
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Letzter Wunsch ist keine testamentarische Auflage
Im Zusammenhang mit dem deutschen Erbrecht gilt es stets, zwischen einfachen letzten Wünschen und testamentarischen Auflagen zu unterscheiden. Ein letzter Wunsch beschreibt lediglich einen Wunsch des Erblassers und kann für gewöhnlich als unverbindlich betrachtet werden.
Eine Auflage ist dahingegen lt § 2194 BGB verpflichtend und
Folglich ist es von enormer Wichtigkeit, dass man sich in einem Testament eindeutig ausdrückt und keinen Zweifel daran lässt, ob es sich um eine Auflage oder lediglich einen Wunsch handelt. Der Erblasser selbst kann sich dann schließlich nicht mehr dazu äußern, sodass eine missverständliche Ausdrucksweise mitunter dazu führen kann, dass der letzte Wille des Verstorbenen nicht korrekt durchgesetzt wird.
Der betreffende Erbe oder Vermächtnisnehmer ist juristisch zur Erfüllung der Auflage verpflichtet, obgleich hierbei zu beachten gilt, dass Auflagen, deren Erfüllung dem Beschwerten unmöglich ist, nicht juristisch bindend sind. Dies ist in § 2.192 und § 2.171 des Bürgerlichen Gesetzbuches festgelegt. Ansonsten obliegt es gemäß §§ 2.192 ff. BGB nur bestimmten Personen und Behörden, die in der letztwilligen Verfügung durch den Erblasser angeordnete Auflage notfalls einzuklagen.
Beispiele für testamentarische Auflagen
Für Auflagen im Rahmen einer Verfügung von Todes wegen gibt es zahlreiche Beispiele, schließlich handelt es sich hierbei schlichtweg um eine im Testament angeordnete Handlung. Diese kann beispielsweise aus der Grabpflege bestehen oder den Beschwerten dazu verpflichten, eine andere Person mit monatlichen Zahlungen zu unterstützen. Auch die Fürsorge für den Hund des verstorbenen Erblassers kann mithilfe einer Auflage weitergegeben werden.
Auch die Gründung einer Stiftung mithilfe des geerbten Vermögens kann eine testamentarische Auflage sein. Zudem ist es ebenfalls möglich, dass der Erblasser auf diese Art und Weise verfügt, dass ein Grundstück für einen gewissen Zeitraum nicht verkauft werden soll oder ein Orchester auf seiner Beerdigung spielen soll.
Ein Erbe oder Vermächtnisnehmer kann durch eine Auflage zu einer bestimmten Handlung verpflichtet werden kann. Wie aus den vorangegangenen Beispielen aber ersichtlich wird, erfolgen diese Handlungen stets erst nach dem Ableben des Erblassers und beziehen sich auf die Zeit nach dessen Tod. Eine rückwirkende Auflage kann es demzufolge nicht geben.
Altenpflege als Auflage
Demzufolge kann der Erblasser in seinem Testament keine Auflage definieren, die die Altenpflege des Erblassers zur Bedingung macht. Dieser ist schließlich zum Zeitpunkt der Testamentseröffnung bereits verstorben und bedarf daher keiner Pflege mehr. Nichtsdestotrotz handelt es sich bei der Altenpflege um eine beliebte Auflage, die viele Erblasser in ihr Testament aufnehmen.
Da sich eine testamentarische Auflage immer auf Handlungen nach dem Tod des Erblassers bezieht, kann dieser einen Erben oder Vermächtnisnehmer dazu verpflichten, die Altenpflege für eine andere Person zu übernehmen. Insbesondere wenn ein Ehegatte oder Lebenspartner zurückbleibt, erweist sich eine solche Auflage als sehr sinnvoll. So kann der Erblasser sicherstellen, dass sein geliebter Partner auch nach seinem Tod bestens versorgt ist. Hierbei muss man aber bedenken, dass eine solche Auflage nur dann rechtswirksam wird, wenn der Beschwerte zur Erfüllung auch tatsächlich in der Lage ist.