Grabpflege

Als Nutzungsberechtigter der Grabstätte ist immer der Erwerber eingetragen. Der zur Nutzung Berechtigte bestimmt welche und wie viele Personen in dieser Grabstätte bestattet werden. Dies ist schon bestimmt durch die Wahl der Grabstätte (Einzelgrab, Urnengrab, Reihengrab usw.). Er regelt zudem wie das Grab angelegt und wie es gepflegt werden muss. Er kann das erworbene Nutzungsrecht jederzeit auch auf Dritte übertragen. Bei den Wünschen zur Grabgestaltung muss der Nutzungsberechtigte sich zudem an die Bestimmungen des Friedhofsträgers halten. Der Friedhofsträger wird sich bei Maßstäben für die Gestaltung der Gräber in der Regel zurückhalten. Es wird allgemein gewünscht, dass die Gräber sich der Gestaltung des Friedhofes anpassen. Vor allem sollten keine Gestaltungen angestrebt werden, die den Empfindungen von gebildeten Durchschnittsmenschen fremd sind.

Grabpflege und Nutzungsrechte

Das Nutzungsrecht und die Wahl der Grabstätte ergeben auch die Pflicht, das Grab ständig und pietätvoll zu pflegen. Die hierbei entstehenden Kosten müssen die nächsten Angehörigen übernehmen. Grundsätzlich gilt, der zur Nutzung berechtigte Mensch der Grabstelle trägt auch sämtliche Arbeiten und Kosten der Grabpflege.

Hinweis: Bei ungewöhnlichen Bepflanzungswünschen sollten diese im vorher mit der Friedhofsverwaltung abgestimmt werden. In der Wahl der Bepflanzung ist man bei der Grabpflege frei hierbei ist nur wichtig, die Wahrung der Würde und des Bildes des Friedhofs zu achten.

Nach dem Ableben des Nutzungserwerbers einer Familiengrabstätte geht das Nutzungsrecht auf die Erben über. Die Erben treten, wie beim Nachlass in sämtliche Rechte und Pflichten ein also auch in die Verpflichtung zur Grabpflege. Der ursprünglich mit dem Friedhofsträger abgeschlossene Vertrag muss übernommen werden. Kommen die Nachfolger einer Grabpflege nicht ordnungsgemäß nach, wird die Friedhofsverwaltung hierzu schriftlich auffordern. Sollten die Erben hierauf nicht reagieren, wird die Grabpflege kostenpflichtig durch einen Gärtner durchgeführt.

Grabpflege kann auch Streitigkeiten verursachen

Auseinandersetzungen entstehen manchmal auch, wenn Freunde oder weitere Angehörige, die nicht zu Erben berufen waren, die Grabstätte mitschmücken. Die Einmischung in ihre Angelegenheiten könnte den Erben jedoch missfallen. Es könnte  beispielsweise auch der Blumenschmuck einer Geliebten oder eine Grabbepflanzung  von nicht ehelichen Kindern Missfallen erregen. Das ausschließliche Recht zur Grabpflege und Gestaltung ist nicht leicht zu beantworten.

Die Ausgestaltung des Grabes und dessen Pflege ist nicht nur auf die zur Nutzung berechtigten Erben beschränkt im Vordergrund sollten eigentlich die Belange des Verstorbenen stehen. Zu seinem Gedenken erfolgt letztlich die Ausschmückung und Pflege. Sein Wille ist zu berücksichtigen falls er eine Anweisung schriftlich oder mündlich hinterlassen hat. Gibt es keine Anweisungen zählt der mutmaßliche Wille, den die engsten Angehörigen wissen sollten. Wenn die Angehörigen sich tatsächlich über die Grabpflege streiten, muss dieser "mutmaßliche Wille" dann eben vor Gericht entschieden werden.

Kann der Wille nicht mehr aufgeklärt werden, dann haben zunächst die Eheleute und die Kinder und erst danach die Eltern des Verstorbenen ein Recht zur Grabgestaltung und -pflege. Es gab auch schon Gerichtsentscheidungen, bei denen die Witwe (AG Grevenbroich-Urteil vom 15.12.1997-11 C- 335/97)) ihrer eigenen Schwiegermutter sogar verboten hat, Blumen auf die Grabstätte des verstorbenen Sohnes zu bringen. Den Besuch selbst kann man der Mutter  allerdings nicht verwehren, es betrifft lediglich die Beteiligung an der Grabpflege.

Hinweis: Wer zukünftigen Streit um die Grabpflege erwartet und Vorsorge treffen will, muss durch testamentarische Regelungen festlegen, dass die Formalitäten rund um Beerdigung und Grabpflege klar zugewiesen sind. Empfehlenswert sind in diesen Fällen schriftliche Anordnungen zum Totenfürsorgerecht. Erblasser können die Beauftragung des Bestattungsunternehmens sowie der Gärtnerei durch einen Vorsorgevertrag bewerkstelligen. Dies kann hilfreich sein, damit eine Auseinandersetzung über das  Grabpflegerecht vermieden wird.

3.9/5105 ratings