Beschwerte

In § 2147 BGB geht der deutsche Gesetzgeber auf den Begriff des Beschwerten ein und definiert diesen im Zusammenhang mit einem Vermächtnis des Erblassers. Demzufolge kann ein Erbe oder auch Vermächtnisnehmer beschwert sein und somit zur Erfüllung des testamentarisch verankerten Vermächtnisses dem jeweiligen Vermächtnisnehmer gegenüber verpflichtet werden. Der Beschwerte ist folglich in der Pflicht und derjenige, der den vermachten Gegenstand oder die jeweiligen Vermögenswerte an den Vermächtnisnehmer herausgeben muss. 

Der Vermächtnisnehmer wurde im Rahmen der Verfügung von Todes wegen zwar vom Erblasser bedacht, aber nicht als Erbe eingesetzt, so dass er im Zuge dessen auch kein Erbrecht erwirbt. Stattdessen muss der Vermächtnisnehmer an den Beschwerten herantreten und kann von diesem die Herausgabe beziehungsweise Erfüllung des Vermächtnisses verlangen und so seine Herausgabeansprüche durchsetzen.

Auflage statt Vermächtnis

Abgesehen von Vermächtnissen sind auch Bedingungen und Auflagen im Testament juristische Möglichkeiten, einen Erben zu beschweren. Hierbei wird der Beschwerte zu einer bestimmten Handlung oder Leistung verpflichtet, wobei hierdurch keinem Dritten ein rechtlicher Anspruch entsteht. Wenn beispielsweise die Altenpflege als Auflage des Erblassers im Testament festgeschrieben ist, hat der Pflegebedürftige hierauf ein Recht. Folglich gilt es die Auflage vom Vermächtnis abzugrenzen. 

Unterschiede zwischen Erbe und Vermächtnis: Im Rahmen eines Vermächtnisses geht es in erster Linie darum, dem Vermächtnisnehmer einen Vermögensvorteil zu verschaffen, ohne diesen als Erben einzusetzen. Auflagen und Bedingungen haben dieses Ziel jedochnicht, sondern soll dem künftigen Erblasser lediglich die Sicherheit geben, dass die betreffende Handlung oder Leistung nach seinem Ableben durchgeführt wird.

Erben mit einer Auflage beschweren

Künftige Erblasser, die vorausschauend planen und zu Lebzeiten ihren Nachlass regeln, indem sie ein Testament verfassen oder einen Erbvertrag errichten, haben hierbei die Möglichkeit, einen oder auch mehrere Erben mit einer Auflage zu beschweren. Die juristische Grundlage hierfür findet sich in § 1940 BGB. Demzufolge kann ein Erblasser einen Erben oder Vermächtnisnehmer als Beschwerten bestimmen und diesen so zu einer Handlung verpflichten. Natürlich muss die betreffende Handlung oder Leistung, die durchaus auch eine Unterlassung darstellen kann, rechtlich zulässig sein. Auch das Berliner Testament fordert von den rechtmäßigen Erben eine solche Unterlassung, denn die Eheleute begünstigen sich gegenseitig und enterben faktisch die Pflichtteils-Berechtigten bis zum Ableben des Ehepartners.

Im Rahmen eines Testaments oder Erbvertrages hat der künftige Erblasser die Gelegenheit, seinen Nachlass zu verteilen. Wer für den eigenen Todesfall vorsorgen möchte, sorgt sich allerdings oftmals nicht nur um das Vermögen, das er hinterlässt. Angelegenheiten, wie zum Beispiel die Fürsorge für die Haustiere (kann man dem Tier etwas vererben?), die Grabpflege und auch Verfügungsverbote (kann man beispielsweise dem Vor- und Nacherben auferlegen), können im Rahmen einer Auflage geregelt und einem Erben anvertraut werden. Dieser gilt dann als Beschwerter und wird somit in die Pflicht genommen.

Kommt der Beschwerte seiner Verpflichtung, die aus der jeweiligen Auflage resultiert, nicht nach, kann dies gegebenenfalls eingeklagt werden. Hierzu berechtigt sind die Miterben einer Erbengemeinschaft ebenso wie Personen, die durch den Beschwerten von der Erbfolge ausgeschlossen wurden. Diese können somit im Ernstfall ein Gerichtsverfahren anstreben und im Zuge dessen durchsetzen, dass der Beschwerte dem Wunsch des verstorbenen Erblassers nachkommt und die Auflage erfüllt.

Mit einer Auflage können künftige Erblasser somit bestmöglich für ihren eigenen Todesfall vorsorgen und die verschiedensten Angelegenheiten regeln. Im Erbfall ist man naturgemäß nicht mehr dazu in der Lage, die Umsetzung seiner Wünsche zu kontrollieren und durchzusetzen. Indem man ein ordnungsgemäßes Testament errichtet und gegebenenfalls hierin eine Auflage definiert, kann man aber sicher sein, dass vom letzten Wunsch nicht abgewichen und dieser notfalls gerichtlich durchgesetzt wird. Lediglich wenn sich hieraus eine Verletzung von Rechten Dritter oder ein Verstoß gegen geltendes Recht ergibt, ist dies nicht der Fall.

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