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Gütertrennungsvertrag

Zwei Menschen, die sich dazu entschließen miteinander eine Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft einzugehen, müssen hierbei einiges bedenken. In erster Linie steht hierbei natürlich in der Regel die Liebe füreinander im Vordergrund, gleichzeitig sollte man aber auch einigen juristischen Aspekten Beachtung schenken. Insbesondere die Tatsache, dass durch eine Heirat oder Eintragung einer Lebenspartnerschaft ein gemeinsamer Güterstand entsteht, ist hierbei ein wichtiger Punkt, der relevant wird beim Erben und Vererben.

Grundsätzlich definiert das deutsche Grundgesetz in Art. 14 eine sogenannte Eigentumsgarantie. Folglich stellt das Eigentum ein zentrales Grundrecht dar, so dass es jedem Bürger freigestellt ist, wie er mit seinem Hab und Gut verfährt. Als einzige Bedingungen ist im Zuge dessen zu beachten, dass durch die Eigentumsverfügungen das geltende Gesetz nicht missachtet oder die Rechte oder das Wohl Anderer verletzt wird.

Der Güterstand in der Ehe oder Lebenspartnerschaft

Durch die Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft ergeben sich in dieser Hinsicht gewisse Veränderungen, schließlich begründen die beiden Partner einen gemeinsamen Güterstand. In Deutschland gilt die Zugewinngemeinschaft als gesetzlicher Güterstand und findet somit immer dann Anwendung, wenn die beiden Ehegatten oder Lebenspartner keine anderslautende Vereinbarung getroffen haben. Bei der Zugewinngemeinschaft handelt es sich im Allgemeinen um eine Sonderform der Gütertrennung, die im Falle einer Auflösung des gemeinsamen Güterstandes einen Zugewinnausgleich vorsieht. Somit bleiben beide Partner alleinige Eigentümer ihres Vermögens, wobei im Falle einer Scheidung oder dem Tod eines Partners der jeweils andere Partner an dem Vermögen beteiligt wird, das der Partner während der Ehe oder Lebenspartnerschaft erwirtschaftet hat.

Diese Regelung entspricht oftmals nicht den individuellen Vorstellungen von Eheleuten oder Lebenspartnern, weshalb diese zu einem Ehevertrag greifen. Mit einem solchen vertraglichen Dokument lassen sich verschiedene Regelungen für den Fall einer etwaigen Trennung oder auch den Tod eines Partners definieren. Hierzu gehört unter anderem ebenfalls der Güterstand. Im Rahmen eines Ehe- und Erbvertrages besteht zusätzlich auch die Möglichkeit, die Gütergemeinschaft oder die Gütertrennung als Güterstand festzulegen und zusätzlich schon erbrechtliche Anordnungen zu treffen.

Gütertrennung vertraglich regeln

Ausschlaggebend dafür, einen Ehevertrag zu verwenden, ist oftmals der Wunsch nach einer Gütertrennung, so dass es sich hierbei gewissermaßen um einen Gütertrennungsvertrag handelt. Indem man gemeinsam vertraglich festhält, dass man die Gütertrennung als Güterstand wählt, kann man bewirken, dass die Vermögensmassen auch während der Lebenspartnerschaft oder Ehe getrennt bleiben. Dies hat selbstverständlich nicht nur Auswirkungen im Falle einer eventuellen Scheidung, sondern ebenfalls Konsequenzen für das Erbrecht. So steht dem überlebenden Partner kein Zugewinnausgleich zu, während das Nachlass-Vermögen des verstorbenen Erblassers dem überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner lediglich im Rahmen des Ehegattenerbrechts beziehungsweise dem entsprechenden Pendant des Lebenspartnerschaftsgesetzes entsprechend zugesprochen wird. Anders sieht dies natürlich aus, wenn der Verstorbene eine Verfügung von Todes wegen hinterlassen und somit für seinen eigenen Erbfall vorgesorgt hat.

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