Kindeswohl im Mittelpunkt

Als Kindeswohl bezeichnet man in der deutschen Gesetzgebung das Wohlergehen eines Kindes oder eines Jugendlichen. Neben physischen Aspekten findet hierbei ebenfalls auch die psychische Gesundheit Berücksichtigung, so dass das Kindeswohl die gesamte Entwicklung des betreffenden Kindes umfasst.

In der Bundesrepublik Deutschland, sowie den meisten westlichen Staaten verfügen die Eltern eines Kindes über das gemeinsame Sorgerecht und haben somit das Erziehungsrecht, ein Aufenthaltsbestimmungsrecht und vieles mehr. Gleichzeitig handelt es sich hierbei aber auch um eine Pflicht, schließlich tragen die Eltern die Verantwortung für das Wohlergehen ihres Nachwuchses. Zudem entspricht es für gewöhnlich dem Kindeswohl, dass die Eltern die Fürsorgepflicht und die Erziehung übernehmen und dies keinem Jugendamt oder Jugendgericht überlassen. Demzufolge liegt das Kindeswohl in den Händen der Eltern oder anderweitigen Erziehungsberechtigten.

Kindeswohl im Familienrecht

In Art. 6 Abs. 2 GG sind die Pflege und Erziehung der Kinder als natürliches Recht und oberste Pflicht der Eltern juristisch verankert. Gleichzeitig sieht der Gesetzgeber eine Überwachung der Familie mit Kind durch die staatliche Gemeinschaft vor, die hierzulande durch die Jugendämter vertreten wird. Grundsätzlich haben demnach die Eltern aufgrund der Mutter- und Vaterschaft für das Kindeswohl zu sorgen, während der Staat kontrolliert, ob dieses auch tatsächlich erreicht wird.

Der Staat übernimmt folglich hinsichtlich des Kindeswohls eine zentrale Kontrollfunktion, die das Familiengericht gemeinsam mit dem Jugendamt ausübt. Bei der Arbeit dieser beiden Institutionen steht das Kindeswohl stets ganz klar im Mittelpunkt, weshalb bei dessen Gefährdung die Vormundschaft bei minderjährigen Kindern auch entzogen werden kann. Trotz des im Grundgesetz verankerten natürlichen Rechts der Eltern auf die Pflege und Erziehung der Kinder, kann der Staat gegebenenfalls eingreifen und somit dafür Sorge tragen, dass das Kindeswohl bewahrt wird. Liegt eine sogenannte Kindeswohl Gefährdung vor, kann der Staat eingreifen und verschiedene Maßnahmen ergreifen, um das Wohlergehen des Kindes sicherzustellen.

Gefährdung des Kindeswohls

Im Falle einer Gefährdung des Kindeswohls ordnet das Familiengericht für gewöhnlich zunächst einmal Erziehungshilfen nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz an, so dass das Wohlergehen des Kindes gesichert wird, ohne dass dieses aus seinem familiären Umfeld gerissen wird. So erhalten die Eltern unter anderem im Zuge einer Erziehungsbeistandschaft oder einer sozialpädagogischen Familienhilfe Unterstützung bei der Pflege und Erziehung des Nachwuchses. Hier wird auch Hilfe für Eltern mit schwierigen Kindern geboten. Bevor es zu einem FamFG Verfahren in Familiensachen kommt, regt üblicherweise bereits das Jugendamt entsprechende Maßnahmen an. Sollte es für die Wahrung des Kindeswohls erforderlich sein, das Kind oder den Jugendlichen anderweitig unterzubringen, kann der Familienrichter durchaus auch eine Unterbringung bei Pflegeeltern oder in einer Einrichtung des betreuten Wohnens für Jugendliche, sowie eine Heimerziehung anordnen.

Familiengerichte müssen in verschiedensten Verfahren oftmals abwägen, wie sie vorgehen und haben weitreichende Entscheidungen zu treffen. Einerseits darf das Erziehungsrecht der Eltern selbstverständlich nicht außer Acht gelassen werden, doch andererseits gilt es ebenfalls das Kindeswohl zu wahren. Im Ernstfall geht das Kindeswohl stets vor und steht für das Familiengericht somit eindeutig im Mittelpunkt. Bevor es jedoch überhaupt so weit kommen kann erhalten Familien auch im Familienportal Tipps, deren Umsetzung mitunter viel praxisnaher ist als die Unterweisungen der Behörden.

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