Vormundschaft bei minderjährigen Kindern
Häufig werden Fragen gestellt, die das Sorgerecht, also die elterliche Sorge, betreffen. Es kursieren landläufig auch viele Meinungen, wie dies geregelt wird, wenn einer oder vielleicht sogar beide Elternteile z.B. bei einem Unfall versterben. Waisenkinder kommen einer häufig geäußerten Meinung nach immer ganz schnell zuerst einmal in ein Heim. In diesen Fällen würden die Behörden also über das Wohl und Wehe der Kinder bestimmen?
Welcher Verwandte kann und darf sich denn um sie kümmern, oder wird das automatisch vom Jugendamt oder vom Vormundschaftsgericht übernommen?
Die elterliche Sorge selbst übertragen
Die Eltern möchten bei einem Unfall oder falls beide nicht mehr sind, die Kinder abgesichert wissen. Die Vorstellung, dass die Kinder eventuell in einem Heim landen ist für viele Eltern nicht sehr angenehm. Zur Vorsorge wäre es möglich entweder im Testament einen Zusatz einzufügen oder völlig separat folgende Vereinbarung zur Vormundschaft treffen:
Vormundschaft für unsere Kinder
Wir, (Namen der Eltern) geb. am ….. dass im Fall unseres gemeinsamen Ablebens die Vormundschaft für unsere Kinder (Namen) übernehmen soll(en): Vor- und Zuname, geboren am Datum gegebenenfalls zweiter und dritter Name ..
(Sie können eine Erklärung einfügen, warum Sie gerade diesen Personen die Vormundschaft für Ihre minderjährigen Kinder anvertrauen möchten, das Vormundschaftsgericht kann Ihren Wunsch in diesem Falle nachvollziehen.)
Ort und Datum
Unterschrift 1. Elternteil
Unterschrift 2. Elternteil
Wesentlich häufiger noch kommt es vor, dass eine solche Situation auftritt:
Ein Ehepaar mit ehelichen minderjährigen Kindern lebt unter ganz normalen Umständen (kein Trennungsjahr, keine Auffälligkeiten beim Jugendamt). Wenn einer der Partner stirbt erhält der andere nicht automatisch das Sorgerecht?
Immer wieder kursiert folgendes Gerücht: Der überlebende Ehegatte erhält eben nicht automatisch das volle und alleinige Sorgerecht für die Kinder, im Gegenteil es würde zwangsläufig ein Vormund von Amts wegen eingesetzt. Aus diesem Grund müsste man sich gegenseitig als Vormund in einem Testament bestimmen.
Antwort unter Beachtung aller ausgeführten Daten: Das Sorgerecht (elterliche Sorge) endet grundsätzlich mit dem Tod eines Elternteils § 1677 BGB. Wenn der Fall so liegt wie oben beschrieben ergibt dies zweifelsfrei, dass dem überlebenden Elternteil die Alleinsorge übertragen wird. Dies geht aus den Paragraphen: § 1678 und § 1680 Abs. 1 im BGB hervor.
Sollten Erbauseinandersetzungen notwendig sein, muss zusätzlich hierfür ein Pfleger nach den §§ 1629 Abs. 2 BGB und 1795 BGB ernannt werden. Der alleinige Sorge Berechtigte würde ansonsten vielleicht als Elternteil und zusätzlich auch noch in Vertretung des Abkömmlings handeln und hieraus kann ein Interessenkonflikt entstehen. Zudem wäre dem Missbrauch Tür und Tor geöffnet. Dies wäre ganz besonders dann gegeben, wenn beide zusammen in einer Erbengemeinschaft wären. In diesen Fällen muss zusätzlich ein Pfleger bestellt werden.