Jugendgericht

In der Bundesrepublik Deutschland ist das Jugendgericht die gerichtliche Instanz, die sich mit den Verbrechen Heranwachsender beschäftigt, so dass diese Form des Strafgerichts in erster Linie über Jugendliche urteilt. Diese gerichtliche Instanz unterscheidet sich in einigen bedeutenden Punkten von einem üblichen Strafgericht und wurde im Jahre 1908 nach US-amerikanischem Vorbild in Deutschland eingeführt. Mit der Einführung des Jugendgerichtsgesetzes 1923 hat der deutsche Gesetzgeber die Jugendgerichte schließlich im nationalen Gerichtswesen etabliert und schreibt diese seitdem ausdrücklich vor. Bei minderjährigen sind die Eltern zur Erziehung verpflichtet, weshalb einige Strafsachen dann auch das Sorgerecht betreffen und somit in einen Teil des Familienrechts eingreifen.

In einem Verfahren vor dem Jugendgericht werden zwar Straftaten verhandelt, doch da es sich bei den Angeklagten um Jugendliche beziehungsweise Heranwachsende handelt, findet hier das Jugendgerichtsgesetz neben dem Jugendstrafrecht Anwendung. Zudem urteilt kein Strafrichter, sondern ein Jugendrichter. Als Schöffengericht fungiert hierbei das Jugendschöffengericht, während die Strafkammer durch eine Jugendkammer ersetzt wird. Kommt ein Jugendschöffengericht zum Einsatz, dürfen hieran außerdem nur Schöffen teilnehmen, die hierfür speziell ausgebildet wurden und mit den Besonderheiten des Jugendgerichts vertraut sind.

Jugendgerichtsgesetz

Das Jugendgerichtsgesetz ist die juristische Basis für die Arbeit der Jugendgerichte und dient zur Regelung des Jugendstrafrechts. Die Besonderheit des Jugendgerichtsgesetzes besteht darin, dass es der Tatsache gerecht wird, dass es hierbei um Jugendliche und Heranwachsende geht. So gilt es im Zuge dessen nach dem Prinzip „Erziehung vor Strafe“ zu handeln. Natürlich hat das Jugendgericht die Aufgabe, Jugendliche und Heranwachsende für ihre Verfehlungen angemessen zu bestrafen, doch gleichzeitig darf hierbei der erzieherische Gedanke nicht zu kurz kommen. Auf diese Art und Weise sollen jugendliche Straftäter einerseits für ihr Handeln zur Rechenschaft gezogen und andererseits zur Einsicht bewogen werden.

Anwendbar ist das Jugendgerichtsgesetz ausschließlich für strafmündige Jugendliche, so dass sich gemäß § 19 StGB Kinder unter 14 Jahren nicht vor dem Jugendgericht behaupten müssen. Zudem können auch Heranwachsende zwischen 18 und 21 Jahren dem Jugendgerichtsgesetz unterliegen, sofern sie noch nicht die nötige Reife aufweisen.

Jugendgerichtshilfe

Eine weitere Besonderheit von Verhandlungen vor dem Jugendgericht, die im Jugendgerichtsgesetz begründet ist, ist die Tatsache, dass die Jugendgerichtshilfe an jedem Verfahren teilhat. Für gewöhnlich übernimmt das zuständige Jugendamt diese Rolle und schickt einen Jugendgerichtshelfer als Vertreter der Jugendgerichtshilfe.

Die Jugendgerichtshilfe hat beim Jugendgericht in erster Linie die Aufgabe, sozialpädagogische Aspekte im Zuge des Verfahrens vorzubringen und über den angeklagten Jugendlichen zu berichten. Im Zuge der Gerichtsverhandlung übernimmt die Jugendgerichtshilfe eine beratende Funktion und kann dem Jugendgericht Vorschläge bezüglich eines möglichen Urteils machen, das Sanktionscharakter hat und gleichzeitig positiv auf die weitere Entwicklung des Jugendlichen wirken soll. Außerdem stellt diese Abteilung des Jugendamtes fest, ob Maßnahmen der Jugendhilfe erforderlich sind und inwiefern der betreffende Jugendliche einer Nachbetreuung durch das Jugendamt bedarf. Jugendliche Straftäter und ihre Familien finden in der Jugendgerichtshilfe außerdem eine kompetente Beratungsstelle und Hilfe für Eltern mit schwierigen Kindern. Umgekehrt wird bei einer schwierigen Familiensituation den Eltern die Vormundschaft durch das Jugendamt auch entzogen.

4.6/533 ratings