Wann schreitet das Jugendamt ein?

Damit das Jugendamt einschreiten darf, braucht es immer einen triftigen Grund. Andererseits wird natürlich gerade im Verwandtenkreis nicht alles an die große Glocke gehängt, so dass es nach außen hin unter Verschluss bleibt. Die Folge: Innerhalb der Familie herrschen schwerwiegende Probleme, die vom Bekanntenkreis nicht bemerkt werden. Gewagt wäre es jedoch bereits in dieser Situation ein vorschnelles Urteil zu fällen. Nicht selten geschieht es auch, dass Familien oder einzelne Familienmitglieder durch Dritte angeschwärzt werden. Ist dies der Fall, besteht zudem nicht einmal ein Recht darauf, zu erfahren, wer hinter diesen Lügen steckt. Nur eine Strafanzeige wegen Verleumdung bei der zuständigen Staatsanwaltschaft würde dazu führen, dass durch das nunmehr eröffnete Ermittlungsverfahren der Name der Person bekannt wird.

Da es sich bei Verleumdung um ein so genanntes Antragsdelikt handelt, ist zur Verfolgung dieser Straftat in allen Fällen ein Strafantrag binnen drei Monaten nach Kenntnisnahme durch den Verletzten zu stellen. Wird diese Frist versäumt liegt ein Strafverfolgungshindernis vor, weshalb die Staatsanwaltschaft nicht mehr tätig werden darf. Doch egal, ob es sich um ein Gerücht, eine Lügenbehauptung oder gar um eine Denunziation handelt, in all diesen Fällen schreitet das Jugendamt nicht ein. Denn in einem solchen Fall wäre die Gefahr zu groß, dass jemand unberechtigter Weise versucht, eine Familie auseinander zu reißen. Somit ist es immer den Sachbearbeitern beim Jugendamt überlassen, wie schnell eingegriffen wird. Erst muss abgewogen werden, was vorgefallen ist und wie schwerwiegend der Sachverhalt ist.

Jugendamt muss handeln bei dringendem Tatverdacht

Besteht ein dringender Anfangsverdacht, wird die Familie zuerst eine längere Zeit unter Beobachtung gestellt, nur in wenigen Fällen kommt es dabei zu einer sofortigen Familientrennung. Das Jugendamt kann hier vorab andere Möglichkeiten nutzen, in dem es zum Beispiel einen Jugendarbeiter zu der Familie schickt. Damit aber ein Jugendamt überhaupt erst einmal einschreiten kann, bedarf es stets eines richterlichen Beschlusses. Nur dann kann eine „Inobhutnahme eines Kindes“ erfolgen. Daher muss schon ein folgen-schwerer Sachverhalt vorliegen, denn wegen Lappalien stellt kein Gericht der Welt einen solchen Beschluss aus.

Nur in einem einzigen Fall ist es dem Jugendamt erlaubt, sofort einzuschreiten: bei Gefahr im Verzug. Aber auch hier ist für das Jugendamt verpflichtend, spätestens zum nächsten Arbeitstag einen richterlichen Beschluss zu besorgen. Häufig geht es dabei um die Vormundschaft bei minderjährigen Kindern.

Jugendliche können sich auch selbst an das Jugendamt wenden

Es kommt aber auch einmal vor, dass Kinder oder Jugendliche selbst das Jugendamt aufsuchen, um Schutz zu suchen. Dies betrifft zunehmend auch Einrichtungen wie den Kindernotdienst. Hier sind die Jugendämter dann angehalten, dieser Bitte entsprechend nachzukommen. Damit den Personen entsprechend geholfen werden kann, ist immer das subjektive Empfinden des Schutzsuchenden selbst maßgeblich. Denn selbst für den Fall, dass an diesem Fall beteiligte Erwachsene zu einem anderen Schluss kommen, ist es Aufgabe der Behörde, das Kind bzw. den Jugendlichen zu allererst einmal in seine Obhut zu nehmen. In diesem Falle bekommt das Kind oder der Jugendliche einen Interessenvertreter vom Jugendamt in Form eines Anwalts oder eines gesetzlichen Vormundes zur Verfügung gestellt. Nicht zuletzt schreitet das Jugendamt ein, wenn Fälle von Misshandlungen oder Vernachlässigung von Kindern gemeldet werden. Die häusliche Gewalt ist seit 2002 besser geschützt, zum Vorteil von Kindern und Ehepartnern.

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