Hebelt das Aufenthaltsbestimmungsrecht das Besuchsrecht aus?

Das Kindeswohl innerhalb des Aufenthalts-bestimmungsrechts stellt stets eine Einzelfallentscheidung dar. Betroffenen Eltern kann daher in Bezug auf Sorgerechtsstreitigkeiten oder bei Streitigkeiten über das Aufenthalts-bestimmungsrecht der Kinder nur angeraten werden, sich mit ihrem Anliegen an einen auf Familienrecht spezialisierten Fachanwalt zu wenden. Denn der jeweilige Erfolg hängt insbesondere von den jeweiligen Argumenten ab, die eine Kindeswohlentscheidung zugunsten des jeweiligen Elternteils begründen. Diese müssen entsprechend zusammen getragen und bei Gericht dargelegt werden. Denn Konflikte um das Besuchsrecht nach der Scheidung gehören heute schon zum normalen Alltag. Meist sind es (leider) gerade die Mütter, die dem Vater die Kinder vorenthalten. Wer merkt, dass etwas aus dem Ruder läuft sollte vielleicht rechtzeitig damit beginnen, Trennung und Scheidung mit Mediatoren zu überwinden und zwar zum Wohle der ganzen Familie.

Nicht selten wird manipuliert, was das Zeug hält: Wenn die Kinder ihren Vater sehen, haben sie die Straßenseite zu wechseln und müssen auch noch wegsehen. Dann wird der sonntägliche Umgang mit den Kindern verboten, angeblich deshalb, weil die Kinder ansonsten am Montag völlig übermüdet in die Schule kommen. Hinzu kommen ständige Forderungen durch die Kinder über den Elternteil, der die Vormundschaft bei minderjährigen Kindern innehat. Kommt der Andere diesen Forderungen nicht nach, dann heißt es von Seiten der Kinder: Wir werden nicht mehr kommen. Zwar wissen beide Beteiligten, das ein gut funktionierendes Besuchsrecht stets von dem guten Willen beider Elternteile abhängt. Doch nach einer schmerzhaften Trennung will hiervon niemand mehr etwas wissen. Die Folge ist ein Kampf um die elterliche Sorge, die nicht selten in einem Eigentumsstreit endet. Keiner will das Kind mehr dem anderen überlassen.

Kommt es letztlich zu einer Phase, in der gar nichts mehr funktioniert außer Hass und Streit und der Schlammschlacht um das Haus, das einmal gemeinsam angeschafft wurde. In dieser Situation wird von den Behörden sehr häufig ein Gutachten angefordert. Hierbei ist es Aufgabe eines Psychologen, auf Grund von Gesprächen mit Mutter, Vater und Kind die jeweilige Familiensituation zu analysieren. Damit wird der Gutachter zum Entscheidungsträger, denn er sucht nach einer Lösung, die dem Kindeswohl am besten entspricht. Damit wird der Behörde zwar eine Entscheidungsgrundlage beim Sorgerecht bestimmen gegeben, der Familienkonflikt selbst wird aber hierdurch nicht gelöst. Denn während der Begutachtungszeit wird sich jeder Elternteil natürlich entsprechend vorbildlich verhalten. Ist der Gutachter aus dem Haus, lässt keiner mehr ein gutes Haar am anderen.

Anfechtung des Gutachtens verzögert Entscheidungen

Wird dann auch noch das Gutachten von einer Partei angefochten, vergehen Monate, Jahre – Zeit, in denen das Kind keinen Kontakt mehr zum Vater aufnehmen darf. Doch neue Wege zeigen, dass es auch anders geht: Der Gutachter kann Eltern nämlich sowohl beim Abholen des Kindes als auch bei der Übergabe begleiten, und er kann Vereinbarungen nicht nur aushandeln, sondern auch entsprechend anpassen. Problematischer wird die ganze Sache nur, wenn sich ein Elternteil im Ausland befindet. So hat das Oberlandesgericht Hamm in einem aktuelles Urteil (Az. 8 WF 240/10) entschieden, dass ein Umzug zweier Kinder mit der vom Vater getrennt lebenden Mutter ins Ausland nicht dem Kindeswohl entspricht. Dem Vater wurde deshalb das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Kinder zugesprochen. Das Gericht sah insbesondere die geistige und seelische Förderung der Kinder durch die erheblichen Wiedereingliederungsprobleme bei der Mutter gefährdet.

Die Rechtsprechung geht dabei stets davon aus, dass durch § 6 Abs. 2 S. 1 GG die gewährleisteten Elternrechte beider Elternteile zu berücksichtigen sind. Dabei ist allerdings die allgemeine Handlungsfreiheit eines auswanderungswilligen Elternteils gem. Art. 2 Abs. 1 GG zunächst nur mittelbar betroffen, indem er dadurch in seiner Freiheit beeinträchtigt wird, auswandern zu können und gleichzeitig im bisherigen Umfang sein Elternrecht wahrzunehmen. Daher sind die Entscheidungen beider Parteien entsprechend nicht gegeneinander abzuwägen. Abgewogen dürfen lediglich die beiderseitigen Elternrechte.

Beispiel Aufenthaltsbestimmungsrecht und Kindeswille: Ein nicht verheiratetes Paar hatte eine Sorgeerklärung nach § 1626 a BGB abgegeben. Nach der Trennung lebte der jetzt 14jährige Sohn zunächst bei der Mutter. Als diese jedoch zu ihrem neuen Partner in eine andere Stadt umziehen und ihren Sohn mitnehmen wollte, beantragte der Vater das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht. Auch der Sohn bekräftigte, in der Heimatstadt bleiben zu wollen, vor allem wegen der Schule und der Freunde. Dem Willen des Jugendlichen hat das Gericht die ausschlaggebende Bedeutung beigemessen. Es hat dem Kindesvater das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht übertragen (OLG Brandenburg: Az 9 UF 21/09).

Im Bundesrat wird derzeit ein neuer Gesetzentwurf erarbeitet, in dem die gemeinsame elterliche Sorge bei Scheidungen künftig zur Regel wird. Außerdem sieht der Entwurf vor, dass bei demjenigen Elternteil, der die Ausübung des Besuchsrechts behindert, eine Straftat vorliegt, die juristisch geahndet wird. Aber auch, wenn für das Kindeswohl letztlich beide Elternteile verantwortlich sind, gibt es auch Situationen, in denen gehandelt werden muss. Auch dafür hat das Gesetz gesorgt. Nicht selten kommt es vor, dass ein Elternteil eine Bescheinigung als Nachweis über das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht eines minderjährigen Kindes benötigt. Hilfreich ist hierbei eine so genannte Negativbescheinigung beim zuständigen Jugendamt nach der ein Elternteil dann das alleinige Sorgerecht für ein Kind hat. Denn durch das alleinige Sorgerecht besitzt der Elternteil auch automatisch das ausschließliche Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind.

Zuständig für die Erteilung dieser Bescheinigung ist das Jugendamt, in dessen Zuständigkeitsbereich sich das Geburtsstandesamt des Kindes befindet. Unterstützung finden Betroffene auch bei ihrem Wohnsitz-Jugendamt.

4.8/532 ratings