Besonderheiten der Gütertrennung
Im Zuge einer Eheschließung beziehungsweise Eintragung einer Lebenspartnerschaft gehen die beiden Partner unter anderem einen gemeinsamen ehelichen Güterstand ein, wodurch sich in vermögensrechtlicher Hinsicht einige Veränderungen ergeben. In Deutschland dient die Zugewinngemeinschaft als gesetzlicher Güterstand, ist allerdings kein zwingendes Muss. Eingetragene Lebenspartner oder Ehegatten haben ohne Weiteres die Möglichkeit, sich für einen anderen Güterstand zu entscheiden und können dies tun, indem sie dies in ihrem Ehevertrag beziehungsweise Lebenspartnerschaftsvertrag einen anderen familienrechtlichen Güterstand wählen. Neben der Gütergemeinschaft steht hier noch die Gütertrennung zur Auswahl.
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Besonderes bei Gütertrennung als Güterstand
Die Besonderheit der Gütertrennung besteht darin, dass im Zuge dessen die Vermögen der beiden eingetragenen Lebenspartner beziehungsweise Ehegatten nach wie vor getrennt bleiben und nicht miteinander verschmelzen. Der Gesetzgeber räumt dem Eigentümer einer Sache das umfassende Herrschafts- bzw. Eigentumsrecht ein, so dass man frei über sein Hab und Gut verfügen kann. Lediglich die Rechte Dritter und das geltende Gesetz gilt es zu berücksichtigen. Der familienrechtliche Güterstand innerhalb einer Ehe oder eingetragenen Lebenspartnerschaft kann das Herrschaftsrecht allerdings mitunter erheblich einschränken. Entscheiden sich die Partner allerdings für die Gütertrennung, ist dies nicht der Fall. Die Vermögensmassen der Partner bleiben von der Ehe oder eingetragenen Lebenspartnerschaft vollkommen unberührt und werden weiterhin separat betrachtet.
Die Verwaltung seines Vermögens obliegt demnach jedem Partner selbst, schließlich ist man trotz Eheschließung oder Eintragung der Lebenspartnerschaft alleiniger Eigentümer des persönlichen Hab und Guts. Vermögensrechtlich ergeben sich durch die Partnerschaft somit keine Veränderungen. Während der eingetragenen Lebenspartnerschaft erworbenes Vermögen, gehört stets dem Erwerber. Kommt es eines Tages zu einer Trennung der eingetragenen Lebenspartner beziehungsweise Ehegatten, stellt die Aufteilung des Vermögens in der Regel keinerlei Probleme dar. Im Rahmen einer Scheidung ist dies der zentrale Konfliktpunkt, der durch die Festlegung der Gütertrennung als Güterstand schon im Vorfeld vermieden werden kann. Lediglich das gemeinsame Gebrauchsvermögen, zu dem unter anderem die gemeinsam genutzte Wohnung und auch der Hausrat gehören, bedarf einer Aufteilung.
Die Gütertrennung in der deutschen Gesetzgebung
Die Entscheidung für die Gütertrennung kann folglich überaus sinnvoll sein. Einerseits ist das Risiko, dass eine etwaige Scheidung zu einer regelrechten Schlammschlacht um Haus– und bewegliches Vermögen ausartet, recht gering und andererseits bewahren sich die beiden Partner so ihre wirtschaftliche Unabhängigkeit. Paare, die in den Genuss dieser Vorzüge kommen möchten, müssen zunächst aber einige Punkte beachten und sollten sich mit den Regelungen zur Gütertrennung in der deutschen Gesetzgebung vertraut machen.
Das Güterrecht gilt in der deutschen Gesetzgebung als Teil des Familienrechts, so dass auch die Gütertrennung hierin juristisch verankert ist. Das Bürgerliche Gesetzbuch liefert die entsprechende Gesetzesgrundlage und beschäftigt sich in §§ 1363 bis 1563 BGB mit dem ehelichen Güterrecht. Die Gütertrennung ist hier in § 1414 BGB geregelt.
Demnach bedarf die Festlegung der Gütertrennung als Güterstand stets einer vertraglichen Vereinbarung zwischen den Ehegatten beziehungsweise eingetragenen Lebenspartnern. Im Zuge dessen schließen die beiden Partner den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft aus und legen sich stattdessen auf die Gütertrennung fest, die dann umgehend in Kraft tritt. Juristische Grundlage ist aber natürlich das Vorliegen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft oder Ehe. Wird die Gütertrennung im Vorfeld vertraglich vereinbart, tritt sich daher erst mit der Eheschließung oder Eintragung der Lebenspartnerschaft in Kraft.
In § 1408 BGB geht die deutsche Rechtsprechung auf den Ehevertrag ein und definiert die diesbezügliche Vertragsfreiheit. Auch wenn es um die Gütertrennung geht, ist dieses Gesetz von immenser Wichtigkeit, denn hierdurch wird Ehegatten die Möglichkeit gegeben, einen Ehevertrag zu errichten und im Zuge dessen die güterrechtlichen Verhältnisse innerhalb ihrer Ehe zu regeln. Für eingetragene Lebenspartner findet sich eine entsprechende Regelung in § 7 LPartG.
Gütertrennung per Vertrag
Soll die Gütertrennung Anwendung finden, bedarf es demzufolge immer einer dementsprechenden vertraglichen Vereinbarung. Dieser Lebenspartnerschaftsvertrag beziehungsweise Ehevertrag muss zwingend mithilfe eines Notars errichtet werden. In der deutschen Gesetzgebung ist die notarielle Beurkundung eine essentielle Voraussetzung für die Wirksamkeit eines Ehevertrages oder Partnerschaftsvertrages. Geht es darum, die Gütertrennung zu vereinbaren, muss das Paar folglich einen Notar konsultieren. Auf diese Art und Weise wird die Rechtswirksamkeit des Ehevertrages oder Partnerschaftsvertrages gewährleistet, während gleichzeitig sichergestellt ist, dass die beiden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner um die Tragweite der Gütertrennung wissen. Im Falle einer Scheidung kann diese vorteilhaft sein, für den Erbfall gilt es allerdings gegebenenfalls vorzusorgen. Eine Erhöhung des Erbteils des überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners erfolgt im Rahmen einer Gütertrennung nicht, was üblicherweise nicht im Sinne der Partner ist. Der Notar klärt sie hierüber auf und kann ihnen zudem bei der Errichtung einer Verfügung von Todes wegen behilflich sein. Beim Testament verfassen kann man, bei Vorliegen einer Gütertrennung, folglich dafür Sorge tragen, das der überlebende Partner den persönlichen Wünschen entsprechend am Nachlass beteiligt wird und zumindest keine Nachteile durch die vertraglich vereinbarte Gütertrennung hat.
Gütertrennung und Steuer
Die Entscheidung für die Gütertrennung als familienrechtlichen Güterstand fällt oftmals aufgrund der großen Unabhängigkeit, die diese bietet. Im Vorfeld der Ehe beziehungsweise eingetragenen Lebenspartnerschaft war jeder Partner für sein eigenes Vermögen verantwortlich und konnte als alleiniger Eigentümer hierüber verfügen. Wer eine entsprechende Fortsetzung der vermögensrechtlichen Verhältnisse wünscht und auch im Falle von Erwerben während der Ehe oder eingetragenen Lebenspartnerschaft von seinem Partner unabhängig sein möchte, trifft mit der Gütertrennung die richtige Wahl.
Der geltenden Gesetzgebung zufolge sorgt eine Gütertrennung dafür, dass die Vermögen der beiden Partner trotz bestehender Ehe oder eingetragener Lebenspartnerschaft wirtschaftlich vollständig voneinander getrennt und somit separat betrachtet werden. Das gemeinschaftliche Vermögen der Lebenspartner oder Ehegatten besteht folglich üblicherweise bloß aus dem gemeinsamen Gebrauchsvermögen. Alle anderen Vermögenswerte werden dem jeweiligen Erwerber zugeordnet, wodurch der Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner keine diesbezüglichen Ansprüche geltend machen kann.
Steuerliche Berücksichtigung der Gütertrennung
Für viele Menschen stellt sich im Zusammenhang mit der Gütertrennung die Frage, wie der Fiskus diese wertet. Die steuerliche Berücksichtigung der Gütertrennung ist ein nicht unwesentlicher Aspekt, dem man bereits im Vorfeld ausreichend Beachtung schenken sollte. Der Notar, der die notarielle Beurkundung des Lebenspartnerschaftsvertrages beziehungsweise Ehevertrages durchführt, kann gegebenenfalls auch Auskunft über steuerliche Aspekte der einzelnen Güterstände geben.
Im Rahmen der Einkommensteuer werden Ehegatten grundsätzlich gemeinsam veranlagt und geben eine gemeinsame Einkommensteuererklärung ab. Die steuerliche Zusammenveranlagung von Ehegatten wird auch als Ehegattensplitting bezeichnet und bedeutet einen nicht unwesentlichen Steuervorteil. Bislang ist dieser Ehegatten vorbehalten, während eingetragene Lebenspartner zur Zeit noch keinen solchen Splittingtarif nutzen können. Entsprechende Anträge und Einsprüche von eingetragenen Lebenspartnern haben diesbezüglich aber bereits zum Erfolg geführt.
Inwiefern sich eine vertraglich vereinbarte Gütertrennung auf die steuerliche Erfassung und die Nutzung eines vorteilhaften Splittingtarifs auswirkt, ist eine zentrale Frage, die sich Ehegatten stellen. Da die Vermögensmassen der Partner durch diesen Güterstand vollkommen unabhängig voneinander sind, liegt es nahe, dass auch der Fiskus Ehegatten, die in einer Gütertrennung leben, getrennt veranlagt. Dies ist zwar durchaus möglich, aber keineswegs automatisch der Fall. Unabhängig vom jeweiligen Güterstand werden Ehegatten zusammen veranlagt und kommen im Zuge dessen in den Genuss des Ehegattensplittings.
Die Ehegatten haben allerdings die Möglichkeit, vom Ehegattensplitting abzusehen und eine getrennte Veranlagung im Zuge der Einkommensteuer zu erwirken. Dies muss dem zuständigen Finanzamt lediglich mitgeteilt werden und ist dann bindend. In einigen Fällen kann sich dies wirtschaftlich positiv auswirken und somit von Vorteil sein. Manchen Paaren erscheint die getrennte Veranlagung in steuerlicher Hinsicht schlichtweg als logische Erweiterung der vereinbarten Gütertrennung.
Die Gütertrennung in der Erbschaftssteuer
Auf die Erbschaftssteuer wirkt sich die Festlegung der Gütertrennung massiv aus, weshalb Ehegatten und eingetragene Lebenspartner die diesbezüglichen Konsequenzen genau überdenken sollten. Zunächst gilt es festzuhalten, dass im Zuge einer Gütertrennung keine Erhöhung des Erbteils des überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner stattfindet. Dies ist für die Erbschaftssteuer zunächst unbedeutend, sollte aber dennoch nicht außer Acht gelassen und gegebenenfalls durch eine Verfügung von Todes wegen korrigiert werden.
Auf die Berücksichtigung der Gütertrennung in der Erbschaftssteuer kann man dahingegen keinen Einfluss nehmen. So sieht der deutsche Fiskus keinerlei erbschaftssteuerfreie Zugewinnausgleichsforderungen des überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners vor, was zur Folge hat, dass der überlebende Partner mit einer deutlich höheren Belastung im Rahmen der Erbschaftssteuer rechnen muss. Auch Verfügungen in einem Testament oder Erbvertrag können dies nicht ändern. Erbschaftssteuerlich ist eine Gütertrennung demnach nie von Vorteil und erweist sich häufig als immenser Nachteil für den überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner. Im Zusammenhang mit der Erbschaftssteuer differenziert der Fiskus also genau zwischen den einzelnen Güterständen, während die Gütertrennung bei der Berechnung der Einkommensteuer üblicherweise unberücksichtigt bleibt und keine Rolle spielt.
Ehepartner und eingetragene Lebenspartner sollten sich die Entscheidung für die Gütertrennung als Güterstand folglich nicht allzu leicht machen und sämtliche Aspekte einbeziehen. So darf man nicht nur an eine etwaige Scheidung denken, sondern sollte sich auch Gedanken darüber machen, welche Konsequenzen die Gütertrennung im Todesfall eines Partners für den überlebenden Partner hat. Einerseits erhält dieser hierdurch keinen anderen Erbteil und andererseits muss der überlebende Partner eine höhere Erbschaftsteuer an den Fiskus abführen.