Wie hoch ist denn ein Pflichtteil?
Eine Pflichtteilsforderung entsteht immer nur dann, wenn ein gesetzlich berechtigter Erbe enterbt wurde. Daraus folgert, dass ein entsprechendes Testament oder ein Erbvertrag vorliegen muss, in dem diese Enterbung angeordnet wurde. Eine Enterbung ist jedoch nur nach strengen Kriterien möglich, die ebenfalls im Gesetz verankert sind. Wenn keine schwerwiegenden Gründe vorhanden sind, kann der Erbberechtigte seinen Pflichtteil fordern. Der Pflichtteil ist ein geldwerter Anspruch und er muss gegen die im Testament eingesetzten Erben gerichtet werden.
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Der Pflichtteilsanspruch wird in der Höhe nach folgenden Kriterien berechnet:
- Dem gesetzlichen Erbteil des Berechtigten und zwar 50 % hiervon
- Dem Nachlasswert
Beispiel: Betrüge der gesetzliche Erbanteil des Berechtigten ein 1/4tel des Nachlasses dann betrüge der Pflichtteil ein Achtel des Erbes. Bei einem Erbteil von der Hälfte würde der Pflichtteil ein Viertel betragen usw.
Der Gegenwert des Nachlasses muss errechnet werden indem man sämtliche Aktiva und Passiva in einem Nachlassverzeichnis auflistet. Aktiva – Posten sind Guthaben und Außenstände des Erblasservermögens. Hierzu gehören sämtliche Vermögenswerte wie Wertpapiere, Grundstückswerte, eventuelle Firma usw.
Die häufigsten Auseinandersetzungen entstehen bei der Bewertung der wertvollen Nachlassgegenstände. Immobilien müssen mit dem Verkaufswert angesetzt werden, Besonders bei Unternehmenseinschätzungen wird der zu Grunde zu legende Wert kaum ohne ein Sachverständigengutachten zu ermitteln sein. Ebenso verhält es sich bei wertvollen Kunstgegenständen, denn diese Werte entscheiden in höheren Größenordnungen über die Auszahlung des Pflichtanteils.
Passiva – Positionen sind sämtliche Verbindlichkeiten, mit denen das Nachlassvermögen im Erbfall belastet war. Auch die Kosten, die erst durch das Ableben des Erblassers notwendig wurden, Beerdigungs- Trauerfeier- Grabkosten, Nachlass Sicherung und weitere Gebühren.
Die zentrale Berechnungsgrundlage für die Anspruchshöhe ist der Nachlasswert, der lt. Den Vorschriften der §§ 2311-2313 BGB zum Zeitpunkt des Erbfalles zu errechnen ist.
Grundlage der Berechnung ist der Geldwert jedes Wertgegenstandes im besten Falle wird dies zwischen den Erben und den Pflichtteilsberechtigten gütlich vereinbart. Eine Bewertung durch den Erblasser selbst ist für den Pflichtteilberechtigten nicht bindend. Die Streitfrage der Bewertung von Nachlassgegenständen führt oft auch zu gerichtlichen Auseinandersetzungen. Die oft unterschiedlich angelegten Bewertungsmaßstäbe sollten der allgemein anerkannten Rechtsprechung folgen. Diese richtet sich nach dem Wert, der allgemeinen Verkehrsauffassung und dieser geht konform mit dem Verkaufswert des bezeichneten Gegenstandes.
Vom Nachlasswert kann der Erbe folgende Verbindlichkeiten in Abrechnung bringen:
- Aufgebotsverfahren
- Erbfall Schulden (z.B. Bestattungskosten)
- Verbindlichkeiten des Erblassers
- Verwaltung § 1959 Abs. 1 BGB
- Inventar § 1993 BGB
- Nachlassabsonderung § 1978 BGB
- Nachlassbewertung
- Nachlasspflegerkosten / Nachlassverwaltung
- Nachlasssicherung
- Zugewinnausgleich (falls erforderlich)
Nicht abzuziehen darf der Erbe die Aufwendungen für:
- Auflagen im Testament
- Den Dreißigsten an die Familie des Erblassers
- Pflichtteilsanspruchbefriedigungen
- Testamentsvollstrecker
- Auszahlungen gegenüber Erbersatzberechtigten
- Vermächtnisse
Diese nicht abziehbaren Zahlungen gehören in die Nachlassmasse grundsätzlich hinein zur Ermittlung des Pflichtteils.